Insolvenzen Schlag auf Schlag Teil 3, nur Auszüge aus dem Registergericht!

  • Original von Granitteufel
    517 IN 32/10 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PROSPED Speditionsgesellschaft mbH, Borkumstr. 3, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 8963 HB), vertreten durch: Günther Ulrich Ryll, Falkenberger Str. 30, 28215 Bremen, (Geschäftsführer), ist am 08.10.2010 um 11:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jochen Orgelmann, Schillerstr. 10, 28195 Bremen, Tel.: 0421/337790, Fax: 0421/3377933, E-Mail: insolvenz@dr-stankewitz.de, Internet: dr-stankewitz.de bestellt worden.

    Amtsgericht Bremen


    schau schau, der Ryll ....8o 8o
  • der ist doch letztes jahr schon am zahnfleisch gegangen!

    alsich ihm die wacht angesagt hatte, kam ein scheck. hab ich ihn wieder angerufen, junge ist der nicht gedeckt, dann weist ja was dir blüht.

    was ist mit pro sped hilden? vor 20 jahren haben beide schon zahnfleisch beschwerden gehabt.
  • Nun hat es uns auch erwischt als Schuldner

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 404/10

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 19406 eingetragenen NST-Nord-Süd-Transporte Speditionsgesellschaft mbH, Mühlenhagen 67-75, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard Holzmüller



    Geschäftszweig: Speditionsabwicklung und Transporte sowie Beteiligung an ähnlichen Firmen





    ist am 09.11.2010, um 13:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Gideon Böhm, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    67c IN 404/10
    Amtsgericht Hamburg, 09.11.2010
  • 59 IN 38/10 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Umzugsservice Boes Spedition KG, Rheinstraße 101, 49090 Osnabrück (AG Osnabrück, HRA 201724), vertr. d.: Thomas Lodtka, Straße der DSF 17, 17268 Boitzenburger Land, (Gesellschafter) ist am 19.11.2010 um 13:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel J. Calvo Fernandez, Sutthauser Str. 285, 49080 Osnabrück, Tel.: 0541/76007570, Fax: 0541/76007599, E-Mail: info@bpl-recht.de bestellt worden.

    Amtsgericht Osnabrück
  • 660 IN 381/10 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DTL Deutsche Transport + Logistikgesellschaft mbH, Warburgerstraße 51, 34246 Vellmar (AG Kassel, HRB 14011), vertr. d.: Udo Breidenbach, (Geschäftsführer) ist am 01.12.2010 um 14:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Schuldners angeordnet worden. Verfügungen des Schuldners sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Königstor 23, 34117 Kassel, Tel.: 0561/220799-60, Fax: 0561/220799-79, E-Mail: kassel@kueblerlaw.com, Internet: kueblerlaw.com bestellt worden.

    Amtsgericht Kassel
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    Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 344/10

    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 7288 eingetragenen Bareither Logistik GmbH, Severinusstraße 35, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Bareither, 57482 Wenden,



    Geschäftszweig: Durchführung logistischer Dienstleistungen für Organisation, Marketing, Kommunikation, der Betriebs-/Personal- u. Materialwirtschaft sowie Durchführung von Speditions- u. Transportdienstleistungen,





    ist am 26.11.2010, um 10:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler, Aachener Str. 222, 50931 Köln bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

    25 IN 344/10
    Amtsgericht Siegen, 26.11.2010
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  • Original von Granitteufel
    Da werden dann gelbe Dafs mit Romania Kennzeichen auftauchen!!!

    Angeblich schon lange Husten und zur Lungenentzündung verschleppt!!

    Gibt es zu Weihnachten weniger Ital. Rewe Produkte in den Regalen????








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    Anstellung: Vollzeit
    Verdienst: nach Vereinbarung
    Beginn: ab sofort
    Kontaktaufnahme:
    Zusätzliche
    Informationen:


    Arbeitgeber
    PE-TRANS Spedition & Transport GmbH
    Perlmooserstr. 17
    6322 Kirchbichl
    Österreich
    Homepage: pe-trans.com

    Kontakt
    Herr Jürgen Schroll





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    ©2006 - 2010 Truckerboerse


    Irrtum,er sucht dumme aus Germania!! ?(
    Wie kann das angehen,Fahrer haben seit 2 Monaten keinen Lohn mehr bekommen?? : ?(
    Angeblich hätte eine Rosenheimer Speditioen Insolvenzantrag gestellt für die Bude 8)
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    Ich bremse auch für FORENTROLLE :D (aller Nationen)! :D
  • 601 IN 481/10

    In dem Verfahren über den Antrag d.

    PE-TRANS Deutschland GmbH, Kufsteiner Str. 40, 83088 Kiefersfelden, vertreten durch
    den Geschäftsführer Peintner Robert, Carl-Wagner-Str. 2 a, 6330 Kufstein, Österreich
    Registergericht: AG Traunstein Register-Nr.: HRB 17979
    - Schuldnerin -
    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

    Beschluss:

    Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen
    wird am 13.12.2010 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 22 Abs.
    3 InsO.

    Zum vorl. Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Severin Kiesl, Stollstrasse
    5, 83022 Rosenheim, Telefon geschäftlich: +49(8031)380960, Telefax: +49(8031)13892,
    Email geschäftlich: kanzlei@kiesl.de.

    wird gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur
    mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
    Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.

    Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht -
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    2 IN 299/10
    In dem Insolvenzverfahren Firma Hauss-Transporte GmbH & Co.KG Kühl-Spedition, Oststr.
    28, 77694 Kehl ist heute, am 13.12.2010, um 10.00Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22
    InsO):
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stefano Buck, Eisenbahnstr.
    19-23, 77855 Achern bestellt.
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
    Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu
    zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
    Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die
    Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
    leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder
    einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht
    unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
    einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
    Amtsgericht Offenburg, den 13.12.2010
    -Insolvenzgericht-