Handelt bei uns in der Gegend.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 35 Abs. 3 S. 1 InsO angezeigt, dass er die selbständige Tätigkeit des Schuldners mit der Geschäftsbezeichnung selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Lkw Fahrer aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat. Das Nähere können die Verfahrensbeteiligten durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zu entnehmen.
Nach § 35 Abs. 2 S. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter an, wenn in einer Gläubigerversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Gläubigerversammlung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der eine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, durch das Insolvenzgericht
So jetzt wollte ich wissen was der § 35 sagt und auf ein Topforum gestoßen.
Von 17-19 Uhr drin gelesen da hat mir der Kopf gebrummt.
Es gibt schon Intressante Foren und vergessen zu den Favoriten hinzu zu fügen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 35 Abs. 3 S. 1 InsO angezeigt, dass er die selbständige Tätigkeit des Schuldners mit der Geschäftsbezeichnung selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Lkw Fahrer aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben hat. Das Nähere können die Verfahrensbeteiligten durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zu entnehmen.
Nach § 35 Abs. 2 S. 3 InsO ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter an, wenn in einer Gläubigerversammlung ein entsprechender Antrag gestellt wird. Eine Gläubigerversammlung wird auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, der eine Forderung zum Insolvenzverfahren angemeldet hat, durch das Insolvenzgericht
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