Haftung gegenüber Frachtführer, wenn der Absender Ware falsch verpackt hat?

    • Moin...

      denke da kommt § 414 HGB - Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen zum Tragen

      Zitat aus dem §§

      Erster Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)


      (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
      1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
      2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
      3.Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
      4.Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

      (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

      (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
      Zitat ENDE

      Natürlich stehen da keine "Werte" drin da diese vom jeweiligen Fall abhängig sind.
      Aber - so sehe ich das aus den § - Text - sollte der Absender seine im §414 beschriebenen Pflichten verletzt haben und fällt selbst nicht unter Punkt 3 (Verbraucher) zahlt er bei nicht-Mitverschulden des Frachtführers den entstandenen Schaden.

      Man korrigiere mich sollte ich daneben liegen...
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    • Wenn ALLE Voraussetzungen stimmen - aber ich denke in den meisten fällen kommt wohl Punkt 2 zum Tragen:
      Ein Mitverschulden des Frachtführers am Zustandekommen des Schadens...

      Lasse mich gerne eines Besseren belehren... Und warte gespannt auf die Meinungen der TU`s die evtl auch schon Erfahrungen mit dem 414
      haben..
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