Folgender Fall:
Ich habe mit einem großen weltweit operierenden Logistikdienstleister die Beförderung einer Gefahrgut-Sendung per Luft nach Russland vereinbart. Der Transport sollte Haus-Haus erfolgen. Die Einbuchung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des DL über eine spezielle Software. Es existiert ein Frachtbrief (Manifest), der bei der Abholung auch vom Dienstleister (=Frachtführer) unerzeichnet wurde.
Die Sendung wurde demnach ohne Vorbehalte des Dienstleisters übernommen und das Routing akzeptiert. Es wurden keine Einschränkungen bezüglich des Gefahrgutes gemacht.
Einen Tag später erhalte ich einen Anruf, dass dieser Dienstleister kein Gefahrgut nach Russland versendet. Ich erhielt nur die Option Rücktransport der Sendung. Es wurden seitens des Dienstleisters keine Bemühungen unternommen, ein alternatives Routing über einen anderen Frachtführer anzubieten. Die Software wäre bei diesem speziellen Fall mit Mängeln behaftet, da sie die Sendung nicht abgelehnt hat.
Schlußendlich habe ich die Organiation des neuen Routings übernommen, was mir Mehrkosten in fast vierstelliger Höhe eingebracht hat.
Wie kann ich den Dienstleister/Frachtführer für einen nachräglich abgelehnten Beförderungsvertrag haftbar machen und welche Vorgaben gibt es? Ich kann mich nicht erinnern, dass das HGB diesen Fall abdeckt bzw. dass es so etwas schon einmal gegeben hat!
Ich habe mit einem großen weltweit operierenden Logistikdienstleister die Beförderung einer Gefahrgut-Sendung per Luft nach Russland vereinbart. Der Transport sollte Haus-Haus erfolgen. Die Einbuchung erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des DL über eine spezielle Software. Es existiert ein Frachtbrief (Manifest), der bei der Abholung auch vom Dienstleister (=Frachtführer) unerzeichnet wurde.
Die Sendung wurde demnach ohne Vorbehalte des Dienstleisters übernommen und das Routing akzeptiert. Es wurden keine Einschränkungen bezüglich des Gefahrgutes gemacht.
Einen Tag später erhalte ich einen Anruf, dass dieser Dienstleister kein Gefahrgut nach Russland versendet. Ich erhielt nur die Option Rücktransport der Sendung. Es wurden seitens des Dienstleisters keine Bemühungen unternommen, ein alternatives Routing über einen anderen Frachtführer anzubieten. Die Software wäre bei diesem speziellen Fall mit Mängeln behaftet, da sie die Sendung nicht abgelehnt hat.
Schlußendlich habe ich die Organiation des neuen Routings übernommen, was mir Mehrkosten in fast vierstelliger Höhe eingebracht hat.
Wie kann ich den Dienstleister/Frachtführer für einen nachräglich abgelehnten Beförderungsvertrag haftbar machen und welche Vorgaben gibt es? Ich kann mich nicht erinnern, dass das HGB diesen Fall abdeckt bzw. dass es so etwas schon einmal gegeben hat!
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