Haftung bei Fehllieferung (FOB) bei Mitbeteiligung einer asiatischen Cargo Firma

    • Haftung bei Fehllieferung (FOB) bei Mitbeteiligung einer asiatischen Cargo Firma

      Liebe Freunde, ich wäre dankbar für Informationen zu dem nachstehenden Problem:

      Die (asiatische) Partnerfirma einer deutschen Spedition hat bei mehreren Aufträgen eklatante Fehler gemacht. Bei meinem Anliegen geht es nun darum, ob die deutsche Partner- Spedition hierfür haftbar gemacht werden kann.

      Folgende Partner gibt es:

      1. Deutscher (Import-) Händler von Waren aus Asien.
      2. Deutscher Großhändler, an den er diese Waren liefert bzw. FOB verkauft.
      3. Asiatische Hersteller
      4. Deutsche Spedition (die Nr. 5 als ihren AGENTEN und "zentralen Ansprechpartner" bezeichnet)
      5. Asiatische Cargo Firma

      Vorgänge:

      1.
      Deutscher Großhändler (2) bestellt Waren bei deutschem Händler (1).
      Die Waren werden in Asien hergestellt und im Auftrag des deutschen Händlers von der asiatischen Cargo-Firma (5) bei den Händlern abgeholt und für den Versand fertig gemacht (Inland-Handling, für das der dt. Händler die Cargo-Firma bezahlt).
      Der deutsche Händler (1) handelt für deutschen Großhändler und kommuniziert mit der Cargo-Firma und mit der deutschen Spedition und gibt die Details in Auftrag. Er handelt dabei für den deutschen Großhändler.
      Da nicht alle Waren in den (über die Cargo-Firma bei der deutschen Spedition) bestellten Container gehen, wird der Cargo-Firma eine Liste übermittelt (und telefonisch gesagt), welche Waren unbedingt in den Container gehen müssen und welche Waren für den nächsten Container bei der Cargo-Firma zurückbleiben müssen.

      Die Cargo-Firma (3) macht den Fehler, dass sie vom Auftrag abweicht und, trotz klarer Anweisung, teilweise die Waren in den Container tut, die zurückbleiben sollen und solche zurücklässt, die unbedingt sofort geliefert werden müssen.

      Der deutsche Händler fordert von der Cargo-Firma und von der deutschen Spedition eine für ihn kostenlose Nachlieferung der zurückgelassenen Waren (ca. 500 kg) per Luftfracht.

      Die deutsche Spedition meint, dass dies ein ausschließliches Problem zwischen der Cargo-Firma und dem Händler sei, da es sich um ein FOB-Geschäft handle und die deutsche Spedition nur für den Seetransport zuständig sei.

      Dem widerspricht der Händler.

      Die Cargo-Firma bietet US$ 300,00 als Kompensation an. Wegen der Dringlichkeit der Lieferung und Gefahr im Verzug (Termingeschäft) lässt der deutsche Händler die Ware auf dieser Basis per Luftfracht nach Deutschland fliegen, streitet sich aber mit der deutschen Spedition weiter um die volle Erstattung (alleine die in Deutschland neu entstandenen Kosten für Handling, Dokumentation, Zollabfertigung, Fracht frei Haus etc. betragen ca. € 500,00)

      2.
      Um das eigene Kostenrisiko zu verringern, hat der Händler der Cargo-Firma vor dem Abflug der Luftfrachtsendung den Auftrag gegeben, verschiedene Waren zurückzulassen und mit dem nachfolgenden Container zu liefern. Erneut macht die Cargo-Firma den fatalen Fehler, dass sie (dieses Mal überwiegend) die Ware zurück lässt, die geliefert werden soll und umgekehrt.

      3.
      Da Gefahr im Verzug ist (Kunden treten bei nicht fristgerechter Lieferung vom Vertrag beim Großhändler zurück), fordert der Händler die Cargo-Firma (und die deutsche Spedition) auf, die zurückgelassene Ware innerhalb der nächsten 3 Tage kostenfrei per Luftfracht nachzuliefern und stellt fest, dass, falls dies nicht geschehe, eine andere Cargo-Firma mit der Nachlieferung beauftrag und die Kosten, die daraus entstehen, der Cargo-Firma bzw. der Spedition in Rechnung gestellt werden.

      Da eine kostenfreie Nachlieferung abgelehnt wird (die deutsche Spedition beruft sich erneut auf ein angebliches FOB-Geschäft), erfolgt die Luftfrachtsendung durch eine andere Cargo-Firma. Die erneuten Kosten (Luftfracht und deutsches Handling) betragen wieder über € 1.500.

      Dass die Cargo-Firma Fehler gemacht hat, wird von dieser nicht abgestritten, sondern verharmlost. Dass der Begriff FOB bei Luftfracht nicht greift, da er zwischen den Parteien nicht definiert wurde, kann wahrscheinlich auch als unbestritten gelten.

      Hier noch einige weitere Hintergrundinformationen:

      Formell hat 2 (dt. Großh.) den Auftrag für den See- und Lufttransport an 4 (dt. Sped.) gegeben.

      Praktisch war es aber so, dass 1 (auch im Auftrag von 2) alles mit 5 (asiat. Cargof.) getätigt hat (Termine etc.), 4 wusste über Einzelheiten erst Bescheid, nachdem alles abgewickelt und die Ware auf dem Weg war.

      Zwischen 1 und 2 wurde ein FOB-Geschäft vereinbart.
      1 hat 5 für das (asiatische) Inlandhandling bezahlt.
      2 hat 4 für den See- bzw. Lufttransport bezahlt.

      Da 4 (dt. Sped.) die asiatische Cargofirma (5) als ihren "Agenten und zentralen Ansprechpartner" bezeichnet hat, hat 1 das Inlandhandling (Abholung der Waren bei Herst., Exportpapiere, Lieferung zum Schiff etc.) 5 übertragen und ist davon ausgegangen, dass er sich bei Problemen auch an 4 wenden könne.

      Da 5 mehrere eklatante Fehler gemacht und Kosten verursacht hat, will sich 4 (dt. Sped.) nun damit aus der Verantwortung stehlen, dass sie sagt, dass sie wegen des FOB-Geschäfts nichts mit 5 (asiat. Cargof.) zu tun habe und eine Verantwortung ablehne. 1 soll nach Meinung von 4 Schadenersatz von 5 verlangen bzw. einklagen, wohl wissend, dass die Aussichten hierfür gleich Null sind.

      Gerne würde ich von Ihnen hören, ob bzw. aus welchen Gründen 1 u./o. 2 die dt. Spedition für den entstandenen Schaden haftbar machen können. Vielen Dank für Ihre geschätzten Infos im Voraus.
      AEM
    • Guten Morgen,

      ist ja schon kompliziert diese Geschichte...

      Aus meiner Sicht würde ich behaupten, dadurch dass der deutsche Spediteur keine Kenntnis von den Anweisungen hatte, kann er auch nicht haftbar gehalten werden.
      Wenn der Kunde 1 direkt mit dem asiatischen Cargo-Unternehmen kommuniziert, kann der dt. Spediteur ja nicht prüfen, welche Angaben gemacht worden sind.

      Zumal, wenn diese Vertauschungen öfters vorgekommen sind, so waren die Anweisungen vielleicht missverständlich formuliert, oder aber beim asiatischen Cargo wurden die Angaben verdreht.
      Insgesamt würde ich eher versuchen, den asiaten haftbar zu halten, ob dies von Erfolg gekrönt ist sei dahingestellt...

      Gruß,
      LSS
      Wer nur einen Hammer kennt, für den sieht jedes Problem wie ein Nagel aus.
      ___________________
      85567 Grafing
      lynette.scavo@gmx.de
    • Deswegen liebe freunde,

      man gibt weisungen nur an den Spediteur, nur so haftet nähmlich er, und wenn ihm keine schuld trift, nimmt er den folgenden in regress.
      Aber der direkte Ansprechpartner oder zu Haftende den auftraggeber gegenüber
      wäre der Spediteuer als erster in der Transport kette. Und das ist doch eigentlich das wesentliche dabei.

      Das hat mit FOB nichts zu tun, den FOB regelt nur das verhältnis des Käufers und Verkäufers.

      Der spediteur oder sein Geschäftspartner vor Ort könnte genausogut den Vorlauf und die Verladung ( in der Seefracht nent man das Abladen) organisieren.
      FOB , bedutet für den Spediteur er stellt eine Rechnung aus mit kosten ab Verladung des Schiffes bis vor der haustür, bereit zum ausladen, fuer den Empfänger und eine Rechnung für den Absender mit sämtliche kosten bis Verladung.

      Wenn jezt der Händler direkt weisungen an der Cargo firma weitergibt und den Spediteuer auschließt, natürlich aus kostengründen, dann soll er zu jeweiligen Amtsgericht laufen und mit Anwälten die wahrscheinlich auch ordentlich honoriert werden, sein recht finden.

      Hat er aber weisungen sowohl auch an den spediteuer gegeben, aber auch an der Cargo und sind dadurch missverstände aufgetaucht, so muss die frage geklärt werden wer weisungbefugniss hatte.

      Dan kommen wir wieder zum oben gennanten punkt.

      Gruß.


      Konstadinos Milonas
      Freight Forwarding & Logistic Solutions

      Menandrou street 25
      GR 55354 Thessaloniki

      Phone/ Fax: + 30 2310 950 578
      Mobile: + 30 6984 052032
      e-mail: konstadinos.milonas@yahoo.gr
    • Hallo AEM,

      das kommt davon wenn man...

      der Deutsche Händler bzw. Importeur lässt durch den asiatischen Spediteur fob anliefern.

      Der deutsche Spediteur hat auf die fob Ablieferung keinen Einfluss.

      Somit ist die Angelegenheit glasklar, der asiatische Spediteur hat zu haften.

      Ggf. hat der Importeur ja eine "all cover Versicherung" eingedeckt. Oder hat der die auch gespart?