Liebe Freunde, ich wäre dankbar für Informationen zu dem nachstehenden Problem:
Die (asiatische) Partnerfirma einer deutschen Spedition hat bei mehreren Aufträgen eklatante Fehler gemacht. Bei meinem Anliegen geht es nun darum, ob die deutsche Partner- Spedition hierfür haftbar gemacht werden kann.
Folgende Partner gibt es:
1. Deutscher (Import-) Händler von Waren aus Asien.
2. Deutscher Großhändler, an den er diese Waren liefert bzw. FOB verkauft.
3. Asiatische Hersteller
4. Deutsche Spedition (die Nr. 5 als ihren AGENTEN und "zentralen Ansprechpartner" bezeichnet)
5. Asiatische Cargo Firma
Vorgänge:
1.
Deutscher Großhändler (2) bestellt Waren bei deutschem Händler (1).
Die Waren werden in Asien hergestellt und im Auftrag des deutschen Händlers von der asiatischen Cargo-Firma (5) bei den Händlern abgeholt und für den Versand fertig gemacht (Inland-Handling, für das der dt. Händler die Cargo-Firma bezahlt).
Der deutsche Händler (1) handelt für deutschen Großhändler und kommuniziert mit der Cargo-Firma und mit der deutschen Spedition und gibt die Details in Auftrag. Er handelt dabei für den deutschen Großhändler.
Da nicht alle Waren in den (über die Cargo-Firma bei der deutschen Spedition) bestellten Container gehen, wird der Cargo-Firma eine Liste übermittelt (und telefonisch gesagt), welche Waren unbedingt in den Container gehen müssen und welche Waren für den nächsten Container bei der Cargo-Firma zurückbleiben müssen.
Die Cargo-Firma (3) macht den Fehler, dass sie vom Auftrag abweicht und, trotz klarer Anweisung, teilweise die Waren in den Container tut, die zurückbleiben sollen und solche zurücklässt, die unbedingt sofort geliefert werden müssen.
Der deutsche Händler fordert von der Cargo-Firma und von der deutschen Spedition eine für ihn kostenlose Nachlieferung der zurückgelassenen Waren (ca. 500 kg) per Luftfracht.
Die deutsche Spedition meint, dass dies ein ausschließliches Problem zwischen der Cargo-Firma und dem Händler sei, da es sich um ein FOB-Geschäft handle und die deutsche Spedition nur für den Seetransport zuständig sei.
Dem widerspricht der Händler.
Die Cargo-Firma bietet US$ 300,00 als Kompensation an. Wegen der Dringlichkeit der Lieferung und Gefahr im Verzug (Termingeschäft) lässt der deutsche Händler die Ware auf dieser Basis per Luftfracht nach Deutschland fliegen, streitet sich aber mit der deutschen Spedition weiter um die volle Erstattung (alleine die in Deutschland neu entstandenen Kosten für Handling, Dokumentation, Zollabfertigung, Fracht frei Haus etc. betragen ca. € 500,00)
2.
Um das eigene Kostenrisiko zu verringern, hat der Händler der Cargo-Firma vor dem Abflug der Luftfrachtsendung den Auftrag gegeben, verschiedene Waren zurückzulassen und mit dem nachfolgenden Container zu liefern. Erneut macht die Cargo-Firma den fatalen Fehler, dass sie (dieses Mal überwiegend) die Ware zurück lässt, die geliefert werden soll und umgekehrt.
3.
Da Gefahr im Verzug ist (Kunden treten bei nicht fristgerechter Lieferung vom Vertrag beim Großhändler zurück), fordert der Händler die Cargo-Firma (und die deutsche Spedition) auf, die zurückgelassene Ware innerhalb der nächsten 3 Tage kostenfrei per Luftfracht nachzuliefern und stellt fest, dass, falls dies nicht geschehe, eine andere Cargo-Firma mit der Nachlieferung beauftrag und die Kosten, die daraus entstehen, der Cargo-Firma bzw. der Spedition in Rechnung gestellt werden.
Da eine kostenfreie Nachlieferung abgelehnt wird (die deutsche Spedition beruft sich erneut auf ein angebliches FOB-Geschäft), erfolgt die Luftfrachtsendung durch eine andere Cargo-Firma. Die erneuten Kosten (Luftfracht und deutsches Handling) betragen wieder über € 1.500.
Dass die Cargo-Firma Fehler gemacht hat, wird von dieser nicht abgestritten, sondern verharmlost. Dass der Begriff FOB bei Luftfracht nicht greift, da er zwischen den Parteien nicht definiert wurde, kann wahrscheinlich auch als unbestritten gelten.
Hier noch einige weitere Hintergrundinformationen:
Formell hat 2 (dt. Großh.) den Auftrag für den See- und Lufttransport an 4 (dt. Sped.) gegeben.
Praktisch war es aber so, dass 1 (auch im Auftrag von 2) alles mit 5 (asiat. Cargof.) getätigt hat (Termine etc.), 4 wusste über Einzelheiten erst Bescheid, nachdem alles abgewickelt und die Ware auf dem Weg war.
Zwischen 1 und 2 wurde ein FOB-Geschäft vereinbart.
1 hat 5 für das (asiatische) Inlandhandling bezahlt.
2 hat 4 für den See- bzw. Lufttransport bezahlt.
Da 4 (dt. Sped.) die asiatische Cargofirma (5) als ihren "Agenten und zentralen Ansprechpartner" bezeichnet hat, hat 1 das Inlandhandling (Abholung der Waren bei Herst., Exportpapiere, Lieferung zum Schiff etc.) 5 übertragen und ist davon ausgegangen, dass er sich bei Problemen auch an 4 wenden könne.
Da 5 mehrere eklatante Fehler gemacht und Kosten verursacht hat, will sich 4 (dt. Sped.) nun damit aus der Verantwortung stehlen, dass sie sagt, dass sie wegen des FOB-Geschäfts nichts mit 5 (asiat. Cargof.) zu tun habe und eine Verantwortung ablehne. 1 soll nach Meinung von 4 Schadenersatz von 5 verlangen bzw. einklagen, wohl wissend, dass die Aussichten hierfür gleich Null sind.
Gerne würde ich von Ihnen hören, ob bzw. aus welchen Gründen 1 u./o. 2 die dt. Spedition für den entstandenen Schaden haftbar machen können. Vielen Dank für Ihre geschätzten Infos im Voraus.
AEM
Die (asiatische) Partnerfirma einer deutschen Spedition hat bei mehreren Aufträgen eklatante Fehler gemacht. Bei meinem Anliegen geht es nun darum, ob die deutsche Partner- Spedition hierfür haftbar gemacht werden kann.
Folgende Partner gibt es:
1. Deutscher (Import-) Händler von Waren aus Asien.
2. Deutscher Großhändler, an den er diese Waren liefert bzw. FOB verkauft.
3. Asiatische Hersteller
4. Deutsche Spedition (die Nr. 5 als ihren AGENTEN und "zentralen Ansprechpartner" bezeichnet)
5. Asiatische Cargo Firma
Vorgänge:
1.
Deutscher Großhändler (2) bestellt Waren bei deutschem Händler (1).
Die Waren werden in Asien hergestellt und im Auftrag des deutschen Händlers von der asiatischen Cargo-Firma (5) bei den Händlern abgeholt und für den Versand fertig gemacht (Inland-Handling, für das der dt. Händler die Cargo-Firma bezahlt).
Der deutsche Händler (1) handelt für deutschen Großhändler und kommuniziert mit der Cargo-Firma und mit der deutschen Spedition und gibt die Details in Auftrag. Er handelt dabei für den deutschen Großhändler.
Da nicht alle Waren in den (über die Cargo-Firma bei der deutschen Spedition) bestellten Container gehen, wird der Cargo-Firma eine Liste übermittelt (und telefonisch gesagt), welche Waren unbedingt in den Container gehen müssen und welche Waren für den nächsten Container bei der Cargo-Firma zurückbleiben müssen.
Die Cargo-Firma (3) macht den Fehler, dass sie vom Auftrag abweicht und, trotz klarer Anweisung, teilweise die Waren in den Container tut, die zurückbleiben sollen und solche zurücklässt, die unbedingt sofort geliefert werden müssen.
Der deutsche Händler fordert von der Cargo-Firma und von der deutschen Spedition eine für ihn kostenlose Nachlieferung der zurückgelassenen Waren (ca. 500 kg) per Luftfracht.
Die deutsche Spedition meint, dass dies ein ausschließliches Problem zwischen der Cargo-Firma und dem Händler sei, da es sich um ein FOB-Geschäft handle und die deutsche Spedition nur für den Seetransport zuständig sei.
Dem widerspricht der Händler.
Die Cargo-Firma bietet US$ 300,00 als Kompensation an. Wegen der Dringlichkeit der Lieferung und Gefahr im Verzug (Termingeschäft) lässt der deutsche Händler die Ware auf dieser Basis per Luftfracht nach Deutschland fliegen, streitet sich aber mit der deutschen Spedition weiter um die volle Erstattung (alleine die in Deutschland neu entstandenen Kosten für Handling, Dokumentation, Zollabfertigung, Fracht frei Haus etc. betragen ca. € 500,00)
2.
Um das eigene Kostenrisiko zu verringern, hat der Händler der Cargo-Firma vor dem Abflug der Luftfrachtsendung den Auftrag gegeben, verschiedene Waren zurückzulassen und mit dem nachfolgenden Container zu liefern. Erneut macht die Cargo-Firma den fatalen Fehler, dass sie (dieses Mal überwiegend) die Ware zurück lässt, die geliefert werden soll und umgekehrt.
3.
Da Gefahr im Verzug ist (Kunden treten bei nicht fristgerechter Lieferung vom Vertrag beim Großhändler zurück), fordert der Händler die Cargo-Firma (und die deutsche Spedition) auf, die zurückgelassene Ware innerhalb der nächsten 3 Tage kostenfrei per Luftfracht nachzuliefern und stellt fest, dass, falls dies nicht geschehe, eine andere Cargo-Firma mit der Nachlieferung beauftrag und die Kosten, die daraus entstehen, der Cargo-Firma bzw. der Spedition in Rechnung gestellt werden.
Da eine kostenfreie Nachlieferung abgelehnt wird (die deutsche Spedition beruft sich erneut auf ein angebliches FOB-Geschäft), erfolgt die Luftfrachtsendung durch eine andere Cargo-Firma. Die erneuten Kosten (Luftfracht und deutsches Handling) betragen wieder über € 1.500.
Dass die Cargo-Firma Fehler gemacht hat, wird von dieser nicht abgestritten, sondern verharmlost. Dass der Begriff FOB bei Luftfracht nicht greift, da er zwischen den Parteien nicht definiert wurde, kann wahrscheinlich auch als unbestritten gelten.
Hier noch einige weitere Hintergrundinformationen:
Formell hat 2 (dt. Großh.) den Auftrag für den See- und Lufttransport an 4 (dt. Sped.) gegeben.
Praktisch war es aber so, dass 1 (auch im Auftrag von 2) alles mit 5 (asiat. Cargof.) getätigt hat (Termine etc.), 4 wusste über Einzelheiten erst Bescheid, nachdem alles abgewickelt und die Ware auf dem Weg war.
Zwischen 1 und 2 wurde ein FOB-Geschäft vereinbart.
1 hat 5 für das (asiatische) Inlandhandling bezahlt.
2 hat 4 für den See- bzw. Lufttransport bezahlt.
Da 4 (dt. Sped.) die asiatische Cargofirma (5) als ihren "Agenten und zentralen Ansprechpartner" bezeichnet hat, hat 1 das Inlandhandling (Abholung der Waren bei Herst., Exportpapiere, Lieferung zum Schiff etc.) 5 übertragen und ist davon ausgegangen, dass er sich bei Problemen auch an 4 wenden könne.
Da 5 mehrere eklatante Fehler gemacht und Kosten verursacht hat, will sich 4 (dt. Sped.) nun damit aus der Verantwortung stehlen, dass sie sagt, dass sie wegen des FOB-Geschäfts nichts mit 5 (asiat. Cargof.) zu tun habe und eine Verantwortung ablehne. 1 soll nach Meinung von 4 Schadenersatz von 5 verlangen bzw. einklagen, wohl wissend, dass die Aussichten hierfür gleich Null sind.
Gerne würde ich von Ihnen hören, ob bzw. aus welchen Gründen 1 u./o. 2 die dt. Spedition für den entstandenen Schaden haftbar machen können. Vielen Dank für Ihre geschätzten Infos im Voraus.
AEM