Haftbarkeit des Verladenden

    • @ transportlogistik,

      da wär ich aber vorsichtig, wäre zu klären ob der verladr auf die nutzlast hingewiesen wurde, und wenn`s der fahrer gewußt hat dann könnt es schwierig werden mit dem haftbar halten.

      glaube das ist ne frage für den anwalt,
    • RE: Haftbarkeit des Verladenden

      Aber na klar bei Kontrolle mit 44.600 kg zahlt der Fahrer,der Frachtführer und wenn nicht ausdrücklich auf dem LS der Verantwortungsausschluß des Verladers dokumentiert wird auch der. Hinzu kommt das bei Überladung von über 10% die Weitertfahrt untersagt wird und umgeladen werden muß.Sollte es sich um eine nicht teilbare Ladung handeln muß sogar ein Fzg.-Wechsel stattfinden. Das "Sahnehäubchen" ganz zum Schluß: Bei Überladungen in dieser Größenordnung
      zahlt der Fahrer ca.150 Eurose und bekommt 3 Punkte ,der Unternehmer bekommt das Doppelte an Geldstrafe.Manchmal ist liegenlassen einfach billiger.
      Nicht jammern - kämpfen !

      Viele Grüße aus der Hauptstadt sendet " Die Prinzessin"
    • Original von heini
      @ transportlogistik,

      da wär ich aber vorsichtig, wäre zu klären ob der verladr auf die nutzlast hingewiesen wurde, und wenn`s der fahrer gewußt hat dann könnt es schwierig werden mit dem haftbar halten.

      glaube das ist ne frage für den anwalt,


      @ heini,

      Der Verlader muss diesbezüglich nicht auf die Nutzlast hingewiesen werden, das ergibt sich aus den §§ 30, 31 StVZO - Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeugs.

      Als Verlader ist hier der „Leiter der Ladearbeiten“ anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen!

      Zumal der Verlader nach dem Gesetz auch zur Ladungssicherung verpflichtet ist.
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • RE: Haftbarkeit des Verladenden

      Original von Gollub
      Aber na klar bei Kontrolle mit 44.600 kg zahlt der Fahrer,der Frachtführer und wenn nicht ausdrücklich auf dem LS der Verantwortungsausschluß des Verladers dokumentiert wird auch der.


      Hier bin ich mir nicht ganz sicher, ich meine mal was gelesen zu haben, dass dieser Passus ungültig ist!... Man möge mich berichtigen!
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TransportLogistik ()

    • @ transportlogistik,

      da haben sie recht, aber schwierig könnt es trotzdem werden, da der fahrer ja anscheinend kenntnis darüber hatte und nicht gegengewirkt hat. in einer kontrolle ohnen frage gebe ich ihnen vollkommen recht. aber jetz im nachhinein, ich weiß nicht so recht.
    • @ heini,

      das leitet sich dann aus der Haftbarkeit für Halter, Fahrer und Verlader ab.
      Alle 3, sofern nichts anderes nachgewiesen werden kann, sind gleichermaßen Schuld an der Misere.

      Wer sich wann, wie und wo am geschicktesten aus der Geschichte rausmogelt lasse ich mal offen... ;)
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

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    • Auf jeden Fall der Fahrer und der Fzg.-Halter ( Sie ordneten an oder ließen zu)
      Eigentlich sollte der Verlader das Versandgewicht kennen,demzufolge wird auch er belangt.Und wenn alle Kenntnis von der Überladung hatten, dann ist es Vorsatz wodurch der Preis bei einer Kontrolle nochmals nach oben schnellt
      SCHÖN DAS ES MICH GIBT

      :D :D :D :D :D :D :D
    • Wenn die gewichts angaben am Vertrag oder bei den Frachtbrief mit dem Tatscaechlichen uebereinstimmen haftet der TU und sein Fahrer.

      Heist es im Auftrag z.b. Gewicht 26.600 kg wird der Absender fuer nichts Haftbar gemacht.
      Lediglich der TU weil er Bewust Ueberladen hat und der Fahrer weil er es Nicht ( vermeidet hat)

      Heisst es im Auftrag oder im Brief 22.000 kg und es Stellt sich raus das Tatsaechlich
      um 4.600 kg ueberladen worden ist Haftet als Erstens der TU der aber fuer die Ganzen Mehrkosten und Straffen die durch diesen Transport endstanden sind
      kann der TU im Vollen umfang vom Absednder entschaedigt werden.

      Wenn es Zum Unfall kommt mit personenverletzungen, wandern Alle Ausnahmsloss im Knast.


      Konstadinos Milonas
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