Gutschriften-Erstellung

    • gelöschter User 5 schrieb:

      NA JA, wenn du den TA akzeptierst hasst, hasst du geiltten.

      .


      Na ganz so einfach ist es wohl auch nicht. Bei 60 Tagen ZZ sollte die GS zeitnah erfolgen. Ob so eine Klausel vor Gericht stand hält, möchte ich arg bezweifeln, da ein Vertragspartner unangemessen benachteiligt wird. Bräuchte man ja gar keine GS machen und nach 1 Jahr wäre alles verjährt. ?(

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • wenn man da keinen vernünftigen fachanwalt hat, kommst nicht weit.

      der amtsrichter ist so dumm wie ein pc, der eine betriebssystem, der andere bgb.



      der ra muss dem richter das vorkauen wo es lang geht und der muss sich dort belesen, die können nicht alles kennen.

      normal sagt der, nach bgb vertrag geschlossen, was wollen sie.
    • mal kurz

      - ob ich annehme oder nicht spielt keine Rolle muss jeder selber Wissen

      -ob 30 ; 45 oder sonstein ZZ

      - mir ging es nur darum wann muß eine Gutschrift erstellt werden

      -waren 2 Ladungen eine GS sofort ich Anruf wo zweite

      - Sachbearbeiter in Urlaub (3 Wochen ) dannach alles ok 2 Gutschrift kommt

      - 2 Wocchen später war GS da

      -jetzt Zahlung der ersten und die 2.??? 6 W. später

      -es muß doch irgenteine Frist geben in unseren Bürogratenstaat ???
    • Zum Thema Gutschrift:

      - Es gibt keine Vorschrift wann und wie diese Auszustellen ist.

      - Es handelt sich dabei um ein urkundliches Zahlungsversprechen.

      -

      -Wenn du den Auftrag unterschrieben zurückgefaxt (bestätigt) hast, hast du eine sogenannte einzelvertragliche Regelung akzeptiert. Wenn diese keine Fristen für die Gutschrifterstellung beinhaltet = Arschkarte !

      - Vergiss das BGB !! 2 Vollkaufleute = immer HGB

      Wenn du diese Hinweise mit der Tante google weiter verfolgst, bekommst du Klarheit und noch mehr :cursing: - Smileys.

      Gruß
      Ich war in meinem letzten Leben bestimmt der nordische Gott der Ungeduld:


      Hammersbald
    • Bei Anforderung der GU reinschreiben, dass GU innerhalb bestimmter Frist an Dich gesendet werden muss. Nach Verstreichen der Frist gilt das GU Verfahren als nicht vereinbart und der Auftraggeber bekommt ne sofort fällige Rechnung. Fertsch ! ^^
      "Wenn die Könige bauen, haben die Kärrner zu tun." (Friedrich Schiller)

      Peer Steinbrück: "Eine gute Grundlage ist die Voraussetzung für eine solide Basis." :thumbsup: