Güterkraftverkehrserlaubnis über 3,5t

    • RE: Güterkraftverkehrserlaubnis über 3,5t

      Hallo Wollewalle,

      wenn Sie als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 to. (einschließlich Anhänger, unabhängig davon, ob es sich um PKW oder LKW handelt) betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.

      Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), d.h. Norwegen, Island und Liechtenstein, benötigen Sie eine sog. Gemeinschaftslizenz (auch "EG-Lizenz" genannt).
      Diese können Sie ebenfalls für innerdeutsche Verkehre einsetzen; sie berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre).

      Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können Sie u.a. mit der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (für den innerdeutschen Streckenantei) in Kombination mit der sog. Bilateralen Genehmigung (für die Drittstaaten-Streckenanteile) durchführen.
      Ob die von Ihnen durchzuführenden Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit u.a. der Erlaubnispflicht unterliegen können Sie dem GüKG entnehmen;

      Das Güterkraftverkehrsgesetz gilt nicht für:

      die Beförderung von Gütern mit Kfz, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 to. nicht überschreiten.

      die Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger zwar ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 to. haben, bei denen die Beförderung jedoch weder geschäftsmäßig noch entgeldlich betrieben wird.

      die gelengentliche, nichtgewerbmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für Ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke.

      die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen Ihrer öffentlichen Aufgaben.

      die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.

      die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigt wurden.

      die Beförderung von Medikamenten, medizinidchen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern.

      die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkerein durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.Juli 1994 (BGBI.I.S. 1980) in der jeweils gültigen Fassung.

      die in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standortes des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 23 I S. 1 StVZO mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, von der Kfatfahrzeugsteuer befreit sind, sowie,
      die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigenen Zwecke.

      Hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • @ScaniaR620


      Ich habe einen Sprinter mit 3,5 T z.gG. , also Genehmigungsfrei .

      Nach etliche telefonate mit GAB , hat man mir mitgeteilt, dass ich Genehmigungsfrei (z.B. Sprinter+ Hänger) bis 6 T g.G. oder 3,5 T nutzlast ohne Genehmigung transportieren darf, wenn die Fahrt aus D in ein EU land erfolgt, direkt ohne zwischenstopp in Deutschland.
    • die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung.


      Bei der ausnahme hier, würde mich interessieren, ob die nur für Abschleppdienste gilt, oder ich auch ein PKW mit meinem Transporter und Hänger von A nach B überführen darf.

      Gruß
    • Servus McThomy,

      sorry! Aber kann Dir hierbei leider auch nicht weiterhelfen, da ich für diesen Bereich nicht die entsprechenden Bücher vorliegen habe... :(

      Aber wenn Dir das BAG diese Zusage gegeben hat, würde ich es mir nocheinmal schriftlich von der Behörde geben lassen - so bist zumindest immer auf der sicheren Seite.

      Denn - erzählt werden kann ja viel . . . 8o

      Viel Glück . . .
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