Größe Sattelauflieger?

    • Größe Sattelauflieger?

      Moin zusammen,

      wie bereits in einem anderen Fred erwähnt wächst und wächst unser Unternehmen.

      Somit werden wir in Kürze ein neues Lager bauen. Dies bedeutet wir müssen die produzierte Ware vom Produktionsstandort zum Lager/Versand transportieren. Nun zum Problem:

      Wir lagern teilweise in sogenannten Aufstellgittern, die über Europaletten gestülpt werden. Das Maß mit Aufstellgitter beträgt 1280 x 840. Nun passen die Dinger weder 2x quer noch 3x längs in einen Sattelauflieger (ich gehe vom Maß L13,62 x B 2,48 ) aus. Gibt es Sattelauflieger von der Stange mit einer größeren Ladefläche oder ist das wieder ein teurer Sonderbau der nur mit Sondergenehmigung auf bestimmten Sonderstrecken bewegt werden darf?

      Danke für Infos und "Sondergrüße"

      Michael
    • ein teurer Sonderbau der nur mit Sondergenehmigung auf bestimmten Sonderstrecken bewegt werden darf?


      Für teilbare Ladung gibt es niemals eine Ausnahmegenehmigung, also selbst wenn das Fahrzeug die Ladefläche hätte, könntest darauf keine Paletten o.ä. Stellen.

      Gibt verbreiterbare Planeauflieger, bei denen die Holme rausgedreht werden können um so auf 3,00 m Breite zu kommen. Aber wieder das Problem der teilbaren Ladungen...

      Wenn die offen gefahren werden können, gäbe es Plateau-Auflieger, im Prinzip Plane-Auflieger ohne Plane. Da müsstest dann die Bordwände wegmachen, dann könntest die Paletten drauf stellen und hättest kein Problem mit der Breite.
      Kurz gesagt: Ich dulde keine Kritik an diesem Heiligen Land, das meine Heimat ist... Bayern, Du bist mein Heimatland!
    • Hallo, KoNi!

      Das es fuer “teilbare Ladung” keine Ausnahmegenehmigung gibt, ist klar.

      Aber was ist denn mit den 3-Meter breiten Fahrzeugen, die schon ab Werk eine “Dauergenehmigung haben die der Hersteller besorgt?

      Die fahren ja sogar leer mit 3-Metern Breite und wir hatten da von oder zum Einsatzort immer jede Menge Mist geladen. Unsere Gitterboxen mit dem Holz, ein Stueck vom Kranausleger, etc., etc. Das ist doch auch alles “teilbare Ladung”, hat aber nie jemanden interessiert.

      Dass das bei “normalen” Transporten (Paletten, usw.) nicht geht, ist mir auch klar. Denn dann wuerde ja jeder in ganz Europa nur noch mit 3-Meter breiten Fahrzeugen unterwegs sein.

      Keine Ahnung, nur ‘mal so gedacht - wie verhaelt es sich denn damit?


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • zwergheinrich schrieb:

      Konsul schrieb:

      Wir lagern teilweise i


      Wenn ihr nur teilweise diese Überbreite habt , pack doch ne Überbreite neben eine normale , ergibt 2480 , mit viel Liebe und ein bischen Gewalt sollte das passen . Vorne und Hinten an den Eckbeschlägen wirds nicht gehen , zwischen den Rungen auch nicht , aber Bracken und Bretter geben nach .


      ein Tautliner "schluckt" fast generell 2,5m Breite. noch nie probiert :?: :whistling:
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • die schon ab Werk eine “Dauergenehmigung haben die der Hersteller besorgt?


      Servus Klaus,

      Du meinst damit die Genehmigung §70 StVO die den Betrieb des Fahrzeugs erlaubt, dessen Maße über die Erlaubten hinausgehen.
      Die Genehmigung §70 erlaubt nur, dass das Fahrzeug z.B. mit 3,00 m Breite auf der Straßen fahren. Ohne die Genehmigung dürfte das Fahrzeug auch nicht leer rumfahren.

      Will ich auf diesem Fahrzeug Ware transportieren, welche >2,55 m, >4,00 m etc. ist, benötige ich zusätzlich die Genehmigung §46. Reicht, wenn die Ware auf dem Fahrzeug die erlaubten Maße überschreitet.

      Hat der ganze Zug inkl. Ladung (z.B. ausgezogener Semi) z.B. eine Länge von 20 m, benötige ich nicht die §46, sondern die §29. Sobald das Fahrzeug inkl. Ware die Maße überschreitet (z.B. Gewicht, verbreiterbares Fahrzeug, ausziehbar etc.)

      Die §29 benötige ich auch wenn ich mit meinem Fahrzeug, das standardmäßig 3,00 Breit ist, Ware transportieren will die, die z.B. 2,70 m breit ist. Da reicht nicht nur die §70 Genehmigung.
      Kurz gesagt: Ich dulde keine Kritik an diesem Heiligen Land, das meine Heimat ist... Bayern, Du bist mein Heimatland!
    • Konsul schrieb:

      Somit werden wir in Kürze ein neues Lager bauen. Dies bedeutet wir müssen die produzierte Ware vom Produktionsstandort zum Lager/Versand transportieren.


      Ich weiß ja nicht wie weit ihr fahren müßt , aber für einen Pendelverkehr innerhalb eines IG würd ich es mal ohne Steckbretter versuchen ( ich hab die schon mehrfach am Bahnhof rausgenommen wenn beim Verladen Beulen in die Plane gedrückt wurden und wir haben es im Dunkeln nicht gesehn , passiert nix ) oder Verschachteln beim Laden oder beim Straßenverkehrsamt wegen einer Sondergenehmigung fragen , wenn es nur Pendelfahrten sind . Ich kenne in Unna einen Fall da werden WB mit runterhängenden Beinen über öffendliche Straßen gefahren zwar nur im IG und nicht weit aber immerhin . Ich würd mir mal nen Auflieger nehmen und in ner Stillen Stunde Probe Verladen .