Gefahrgutunfall auf dem Hub CTL Homberg

    • RE: Gefahrgutunfall auf dem Hub CTL Homberg

      Hätte da auch mal ne Frage zu dem Unfall..
      Von uns (Verlader) war in jener Nacht eine Palette dort auf dem Gelände im Nachtumschlag.Wir sind "Verzichtskunde" bezw. das was dem halt nun heute entspricht.
      Wo müssten den wir unseren Anspruch formell anmelden (wir reden hier von ca 1000.-€) da wir die Paletten (Empfänger Lebensmittelhersteller) vorsorlich zurückgezogen haben und vermutlich vernichten müssen.
    • RE: Gefahrgutunfall auf dem Hub CTL Homberg

      Original von peku
      Hätte da auch mal ne Frage zu dem Unfall..
      Von uns (Verlader) war in jener Nacht eine Palette dort auf dem Gelände im Nachtumschlag.Wir sind "Verzichtskunde" bezw. das was dem halt nun heute entspricht.
      Wo müssten den wir unseren Anspruch formell anmelden (wir reden hier von ca 1000.-€) da wir die Paletten (Empfänger Lebensmittelhersteller) vorsorlich zurückgezogen haben und vermutlich vernichten müssen.


      Mal aus dem Bauch raus gesagt, bei deinem Spedi. Du hast die Ware ihm ordnungsmässig übergeben und in seiner Obhut ist der Schaden hervor gegangen!

      Spedi ist ja Partner und Mitinhaber schätze ich mal von CTL!

      Da du einen kleinen Schaden hast müsstest du den vollen Preis bekommen!

      Anders sieht es aus wenn ein größere Schade entstanden wäre, da bekämst du nur nach den Sonderziehungs Rechten den Schaden ersetzt und der Rest von deiner Versicherung mit möglichem Abzug vom Selbstbehalt!

      Wenn LKWs geglaut worden sind in Italien, dann hat der Kunde bei seiner Versicherung den Schaden geltent gemacht und seine Versicherung sich anteilig das Geld von unserer geholt!

      Vielleicht taucht unser Kosta auf, der kann dich zu 1000 % aufklären!
    • RE: Gefahrgutunfall auf dem Hub CTL Homberg

      Original von peku
      Hätte da auch mal ne Frage zu dem Unfall..
      Von uns (Verlader) war in jener Nacht eine Palette dort auf dem Gelände im Nachtumschlag.Wir sind "Verzichtskunde" bezw. das was dem halt nun heute entspricht.
      Wo müssten den wir unseren Anspruch formell anmelden (wir reden hier von ca 1000.-€) da wir die Paletten (Empfänger Lebensmittelhersteller) vorsorlich zurückgezogen haben und vermutlich vernichten müssen.


      Nur eine Palette ??? , :D :D :D , frag mal meine beiden Kollegen - die lagen bis heute im Krankenhaus deswegen , waren gerade in der Halle , als das Zeug ausgelaufen ist 8o 8o 8o
    • Original von gelöschter User 4
      Ich habe eine Frau....mir fehlt aber auch der Gefahrgutbeauftragte. :(

      Vor allem wenn sie Steaks brät und unser Rauchmelder loslegt. :D


      :D :D :D , kenn ich auch , allerdings von meinem Schwiegersohn her ... , der kocht und grillt nämlich gern , so sieht er derweil allerdings auch aus .... :( :( :(
    • Original von Granitteufel
      jau, normal kommt bei uns in hessen der gefahrgutbeauftragter von der komune und kontrolliert und dokumentiert ob gefahrgut gefahren oder gelagert wird.

      ich kann mir das nicht vorstellen das die diese gen. nicht haben!

      DIE HABEN DOCH BESTIMMT EIN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER!


      .. einen Gefahrgutbeauftragten haben weil man Gefahrgut transportiert, und Gefahrgut lagern und umschlagen dürfen sind aber ganz deutlich zwei verschiedene paar Schuhe.
    • Original von gelöschter User 3
      Original von Granitteufel
      jau, normal kommt bei uns in hessen der gefahrgutbeauftragter von der komune und kontrolliert und dokumentiert ob gefahrgut gefahren oder gelagert wird.

      ich kann mir das nicht vorstellen das die diese gen. nicht haben!

      DIE HABEN DOCH BESTIMMT EIN GEFAHRGUTBEAUFTRAGTER!


      .. einen Gefahrgutbeauftragten haben weil man Gefahrgut transportiert, und Gefahrgut lagern und umschlagen dürfen sind aber ganz deutlich zwei verschiedene paar Schuhe.



      Gut wenn es keinem Gefahrgutbeauftragten gibt in der Lagerrei und Umschlag,
      wer überwacht den § 14 in einem Betrieb?

      Putzfrau, Azubi oder Pfördner?


      § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
      (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
      1.Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
      2.Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
      a)Hygienevorschriften,
      b)Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
      c)Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,
      3.Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
      Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten
      1.Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten ausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und
      2.über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werden müssen.
      (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchungen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies erforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
      (3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 sicherzustellen, dass
      1.die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, und zwar insbesondere in Bezug auf
      a)die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,
      b)durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1,
      2.die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer erhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden,
      3.ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und die Dauer der Exposition anzugeben, der die Beschäftigten ausgesetzt waren,
      4.das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug über die sie betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,
      5.die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zuständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3 haben,
    • RE: Gefahrgutunfall auf dem Hub CTL Homberg

      Original von Granitteufel
      Original von peku
      Hätte da auch mal ne Frage zu dem Unfall..
      Von uns (Verlader) war in jener Nacht eine Palette dort auf dem Gelände im Nachtumschlag.Wir sind "Verzichtskunde" bezw. das was dem halt nun heute entspricht.
      Wo müssten den wir unseren Anspruch formell anmelden (wir reden hier von ca 1000.-€) da wir die Paletten (Empfänger Lebensmittelhersteller) vorsorlich zurückgezogen haben und vermutlich vernichten müssen.


      Mal aus dem Bauch raus gesagt, bei deinem Spedi. Du hast die Ware ihm ordnungsmässig übergeben und in seiner Obhut ist der Schaden hervor gegangen!

      Spedi ist ja Partner und Mitinhaber schätze ich mal von CTL!

      Da du einen kleinen Schaden hast müsstest du den vollen Preis bekommen!

      Anders sieht es aus wenn ein größere Schade entstanden wäre, da bekämst du nur nach den Sonderziehungs Rechten den Schaden ersetzt und der Rest von deiner Versicherung mit möglichem Abzug vom Selbstbehalt!

      Wenn LKWs geglaut worden sind in Italien, dann hat der Kunde bei seiner Versicherung den Schaden geltent gemacht und seine Versicherung sich anteilig das Geld von unserer geholt!

      Vielleicht taucht unser Kosta auf, der kann dich zu 1000 % aufklären![/quote







      Gesellschafter der Ctl .... , kleinere sind soweit ich das weiss , nur Partner - lt. unserer Website...

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