URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. Oktober 2008(*)
„Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Art. 8a – Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache C‑310/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Lunds tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren
Svenska staten, vertreten durch Tillsynsmyndigheten i konkurser,
gegen
Anders Holmqvist
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Tillsynsmyndigheten i konkurser, vertreten durch B. Andersson als Bevollmächtigten,
– von Herrn Holmqvist, vertreten durch den Juristen A. Alfredson,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, E.‑M. Mamouna und S. Alexandriou als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Rhee, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2008
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 80/987) geänderten Fassung.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem schwedischen Staat, vertreten durch die Tillsynsmyndighet i konkurser (Konkursaufsichtsbehörde, im Folgenden: Behörde), und Herrn Holmqvist, in dem es darum geht, ob Herrn Holmqvist nach dem Konkurs seines Arbeitgebers die nach schwedischem Recht vorgesehene Lohngarantie zu gewähren ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/74 lautet:
„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es angebracht, Bestimmungen einzuführen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird.“
4 Art. 8a der Richtlinie 80/987 sieht vor:
„(1) Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.
(2) Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergehen, dessen Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden.“
Nationales Recht
5 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Richtlinie 80/987 durch das Lönegarantilag (1992:497) vom 4. Juni 1992 (SFS 1992, Nr. 497, im Folgenden: Lohngarantiegesetz) in das schwedische Recht umgesetzt worden ist.
6 § 1 des Lohngarantiegesetzes lautet:
„Nach diesem Gesetz steht der Staat für die Erfüllung der Arbeitnehmerforderungen (staatliche Lohngarantie) gegen einen Arbeitgeber ein,
1. der in Schweden oder in einem anderen nordischen Land in Konkurs gefallen ist,
2. dessen Unternehmen Gegenstand einer Umgestaltung gemäß dem Gesetz über Unternehmensumgestaltung (Lag [1996:764] om företagsrekonstruktion) ist oder
3. der in einem anderen Staat der Europäischen Union … oder des Europäischen Wirtschaftsraums … von einem Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 … betroffen ist.“
7 § 2a des Lohngarantiegesetzes bestimmt:
„In dem in § 1 Nr. 3 genannten Fall erfolgt die Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in Schweden verrichtet oder verrichtet hat.
Ist der Arbeitgeber in Schweden in Konkurs gefallen und verrichtet oder hat der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in einem anderen [Staat der Europäischen Union … oder des Europäischen Wirtschaftsraums] verrichtet, erfolgt keine Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Herr Holmqvist war bei der schwedischen Aktiengesellschaft Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition AB (im Folgenden: Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition) als Fahrer beschäftigt. Diese Gesellschaft, deren einzige Niederlassung sich in Tjörnarp (Schweden) befand, verfügte im Ausland über keine Zweigniederlassung.
9 Herrn Holmqvists Tätigkeit bestand darin, Waren von Schweden nach Italien und umgekehrt zu liefern, wobei er Deutschland und Österreich durchquerte. Diese Waren wurden in Italien vom Personal der verschiedenen Stamm‑ und Gelegenheitskunden von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition mit an den Lieferorten vorhandenem Gerät abgeladen.
10 Herr Holmqvist beförderte für Stamm‑ und Gelegenheitskunden auch Waren von Italien nach Schweden. Das Beladen wurde jeweils von Personal und mit Gerät durchgeführt, das vor Ort verfügbar war. Herr Holmqvist überwachte diese Vorgänge, damit die Straßenverkehrssicherheitsvorschriften beachtet wurden, die Ladearbeit erledigten jedoch andere.
11 Beim Be‑ und Entladen in Schweden wurde ähnlich verfahren.
12 Das vorlegende Gericht eröffnete am 10. April 2006 das Konkursverfahren über Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition.
13 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2006 erkannte der Konkursverwalter Herrn Holmqvist einen Lohngarantieanspruch nach dem Lohngarantiegesetz zu.
14 Die Behörde beantragte beim vorlegenden Gericht, festzustellen, dass Herr Holmqvist im Konkursverfahren von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition keinen Anspruch auf die Garantie habe.
15 Die Behörde machte vor diesem Gericht geltend, dass Herr Holmqvist die Garantie nicht beanspruchen könne, weil Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden tätig gewesen sei und er seine Arbeit hauptsächlich in diesen Ländern verrichtet habe. Die Richtlinie 80/987 verlange nicht, dass ein Unternehmen eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat habe, um es als dort tätig ansehen zu können, und im vorliegenden Fall seien sowohl Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition als auch Herr Holmqvist insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien tätig gewesen. Folglich dürfe Herrn Holmqvist nicht die Lohngarantie nach schwedischem Recht zuerkannt werden.
16 Herr Holmqvist trug vor dem vorlegenden Gericht in erster Linie vor, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition ausschließlich in Schweden tätig gewesen sei, und machte hilfsweise geltend, dass, selbst wenn die Gesellschaft in mehreren Mitgliedstaaten tätig gewesen sein sollte, davon auszugehen sei, dass er seine Arbeit gewöhnlich in Schweden verrichtet habe. Er wies erstens darauf hin, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition von ihrem einzigen Büro in Tjörnarp aus geführt und verwaltet worden sei, dass sich der Fuhrpark und die Werkstatt ebenfalls dort befunden hätten und dass jeder Auftrag in Schweden begonnen und abgeschlossen worden sei. Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C‑117/96, Slg. 1997, I‑5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C‑198/98, Slg. 1999, I‑8903). Drittens habe er unabhängig von den Bestimmungen des Lohngarantiegesetzes Anspruch auf die Lohngarantie in Schweden, da Art. 8a der Richtlinie 80/987 unmittelbare Wirkung entfalte.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0310:DE:HTML
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16. Oktober 2008(*)
„Rechtsangleichung – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers – Richtlinie 80/987/EWG – Art. 8a – Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache C‑310/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Lunds tingsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2007, in dem Verfahren
Svenska staten, vertreten durch Tillsynsmyndigheten i konkurser,
gegen
Anders Holmqvist
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Tillsynsmyndigheten i konkurser, vertreten durch B. Andersson als Bevollmächtigten,
– von Herrn Holmqvist, vertreten durch den Juristen A. Alfredson,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, E.‑M. Mamouna und S. Alexandriou als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs als Bevollmächtigte im Beistand von D. Rhee, Barrister,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Enegren als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2008
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8a der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10, im Folgenden: Richtlinie 80/987) geänderten Fassung.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem schwedischen Staat, vertreten durch die Tillsynsmyndighet i konkurser (Konkursaufsichtsbehörde, im Folgenden: Behörde), und Herrn Holmqvist, in dem es darum geht, ob Herrn Holmqvist nach dem Konkurs seines Arbeitgebers die nach schwedischem Recht vorgesehene Lohngarantie zu gewähren ist.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Der siebte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/74 lautet:
„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer von zahlungsunfähigen Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und zur Festigung der Rechte dieser Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es angebracht, Bestimmungen einzuführen, die ausdrücklich festlegen, welche Einrichtung in solchen Fällen für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche zuständig ist, und deren Ziel die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche ist. Ferner ist es angebracht, eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dadurch zu gewährleisten, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen wird.“
4 Art. 8a der Richtlinie 80/987 sieht vor:
„(1) Ist ein Unternehmen, das im Hoheitsgebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten tätig ist, zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, so ist für die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche die Einrichtung desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten oder verrichtet haben.
(2) Der Umfang der Rechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem für die zuständige Garantieeinrichtung geltenden Recht.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Entscheidungen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 ergehen, dessen Eröffnung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt wurde, bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden.“
Nationales Recht
5 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Richtlinie 80/987 durch das Lönegarantilag (1992:497) vom 4. Juni 1992 (SFS 1992, Nr. 497, im Folgenden: Lohngarantiegesetz) in das schwedische Recht umgesetzt worden ist.
6 § 1 des Lohngarantiegesetzes lautet:
„Nach diesem Gesetz steht der Staat für die Erfüllung der Arbeitnehmerforderungen (staatliche Lohngarantie) gegen einen Arbeitgeber ein,
1. der in Schweden oder in einem anderen nordischen Land in Konkurs gefallen ist,
2. dessen Unternehmen Gegenstand einer Umgestaltung gemäß dem Gesetz über Unternehmensumgestaltung (Lag [1996:764] om företagsrekonstruktion) ist oder
3. der in einem anderen Staat der Europäischen Union … oder des Europäischen Wirtschaftsraums … von einem Insolvenzverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 … betroffen ist.“
7 § 2a des Lohngarantiegesetzes bestimmt:
„In dem in § 1 Nr. 3 genannten Fall erfolgt die Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in Schweden verrichtet oder verrichtet hat.
Ist der Arbeitgeber in Schweden in Konkurs gefallen und verrichtet oder hat der Arbeitnehmer seine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers hauptsächlich in einem anderen [Staat der Europäischen Union … oder des Europäischen Wirtschaftsraums] verrichtet, erfolgt keine Erfüllung der Ansprüche gemäß der Garantie.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Herr Holmqvist war bei der schwedischen Aktiengesellschaft Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition AB (im Folgenden: Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition) als Fahrer beschäftigt. Diese Gesellschaft, deren einzige Niederlassung sich in Tjörnarp (Schweden) befand, verfügte im Ausland über keine Zweigniederlassung.
9 Herrn Holmqvists Tätigkeit bestand darin, Waren von Schweden nach Italien und umgekehrt zu liefern, wobei er Deutschland und Österreich durchquerte. Diese Waren wurden in Italien vom Personal der verschiedenen Stamm‑ und Gelegenheitskunden von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition mit an den Lieferorten vorhandenem Gerät abgeladen.
10 Herr Holmqvist beförderte für Stamm‑ und Gelegenheitskunden auch Waren von Italien nach Schweden. Das Beladen wurde jeweils von Personal und mit Gerät durchgeführt, das vor Ort verfügbar war. Herr Holmqvist überwachte diese Vorgänge, damit die Straßenverkehrssicherheitsvorschriften beachtet wurden, die Ladearbeit erledigten jedoch andere.
11 Beim Be‑ und Entladen in Schweden wurde ähnlich verfahren.
12 Das vorlegende Gericht eröffnete am 10. April 2006 das Konkursverfahren über Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition.
13 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2006 erkannte der Konkursverwalter Herrn Holmqvist einen Lohngarantieanspruch nach dem Lohngarantiegesetz zu.
14 Die Behörde beantragte beim vorlegenden Gericht, festzustellen, dass Herr Holmqvist im Konkursverfahren von Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition keinen Anspruch auf die Garantie habe.
15 Die Behörde machte vor diesem Gericht geltend, dass Herr Holmqvist die Garantie nicht beanspruchen könne, weil Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Schweden tätig gewesen sei und er seine Arbeit hauptsächlich in diesen Ländern verrichtet habe. Die Richtlinie 80/987 verlange nicht, dass ein Unternehmen eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat habe, um es als dort tätig ansehen zu können, und im vorliegenden Fall seien sowohl Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition als auch Herr Holmqvist insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien tätig gewesen. Folglich dürfe Herrn Holmqvist nicht die Lohngarantie nach schwedischem Recht zuerkannt werden.
16 Herr Holmqvist trug vor dem vorlegenden Gericht in erster Linie vor, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition ausschließlich in Schweden tätig gewesen sei, und machte hilfsweise geltend, dass, selbst wenn die Gesellschaft in mehreren Mitgliedstaaten tätig gewesen sein sollte, davon auszugehen sei, dass er seine Arbeit gewöhnlich in Schweden verrichtet habe. Er wies erstens darauf hin, dass Jörgen Nilsson Åkeri och Spedition von ihrem einzigen Büro in Tjörnarp aus geführt und verwaltet worden sei, dass sich der Fuhrpark und die Werkstatt ebenfalls dort befunden hätten und dass jeder Auftrag in Schweden begonnen und abgeschlossen worden sei. Zweitens sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorhandensein einer Niederlassung oder einer kaufmännischen Präsenz das Kriterium, das es erlaube, den Staat zu bestimmen, in dem der Arbeitnehmer die Lohngarantie beanspruchen solle (Urteile vom 17. September 1997, Mosbæk, C‑117/96, Slg. 1997, I‑5017, und vom 16. Dezember 1999, Everson und Barrass, C‑198/98, Slg. 1999, I‑8903). Drittens habe er unabhängig von den Bestimmungen des Lohngarantiegesetzes Anspruch auf die Lohngarantie in Schweden, da Art. 8a der Richtlinie 80/987 unmittelbare Wirkung entfalte.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0310:DE:HTML
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