Einer überwiegenden Mehrheit der Kollegen ist die rechtliche Stellung der sogenannten selbständigen Mietfahrer bereits bekannt.
Dennoch gibt es ein paar Exoten, überwiegend Leute aus dem Kreis der Mietfahrer, die die Illegalität ihrer Betätigung nicht wahrhaben wollen.
Diejenigen sollten bitte nachfolgendes aufmerksam lesen
Zitat Anfang:
" Selbständiger" ist abhängig beschäftigt.
Ein Lkw-Fahrer hatte in einer Anzeige seine Arbeitskraft angeboten. Er stehe als Aushilfsfahrer mit FKl 2 für Fahrten im nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung. Dabei wollte er sich bei Fahrten von bis zu 10 Stunden Dauer für 25 DM pro Stunde vermieten, ansonsten zu einer Pauschale von 250 DM. Über einen eigenen Lkw verfügte er nicht. Die Behörde zog einen seiner Auftraggeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heran. Der weigerte sich. Schließlich sei der Fahrer selbständig, da gebe es keine Lohnnebenkosten. Stimmt nicht, urteilte das Gericht. Wer sich als Fahrer an verschiedene Auftraggaber vermiete, aber kein eigenes Kfz habe, übe im Grunde eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und, anders als ein Unternehmer, keinerlei eigene Sachmittel ein. Auch die feste Vergütung nach Stunden oder mit einer Pauschale entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Ein unternehmerisches Risiko trage der Fahrer nicht.
Landessozialgericht BaWü, Urteil vom 21.11.08, AZ: L 4 KR 4098/06
Zitat Ende:
Quelle: VR Ausgabe vom 12.06.09, Seite 55
Dennoch gibt es ein paar Exoten, überwiegend Leute aus dem Kreis der Mietfahrer, die die Illegalität ihrer Betätigung nicht wahrhaben wollen.
Diejenigen sollten bitte nachfolgendes aufmerksam lesen

Zitat Anfang:
" Selbständiger" ist abhängig beschäftigt.
Ein Lkw-Fahrer hatte in einer Anzeige seine Arbeitskraft angeboten. Er stehe als Aushilfsfahrer mit FKl 2 für Fahrten im nationalen und internationalen Fernverkehr zur Verfügung. Dabei wollte er sich bei Fahrten von bis zu 10 Stunden Dauer für 25 DM pro Stunde vermieten, ansonsten zu einer Pauschale von 250 DM. Über einen eigenen Lkw verfügte er nicht. Die Behörde zog einen seiner Auftraggeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen heran. Der weigerte sich. Schließlich sei der Fahrer selbständig, da gebe es keine Lohnnebenkosten. Stimmt nicht, urteilte das Gericht. Wer sich als Fahrer an verschiedene Auftraggaber vermiete, aber kein eigenes Kfz habe, übe im Grunde eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und, anders als ein Unternehmer, keinerlei eigene Sachmittel ein. Auch die feste Vergütung nach Stunden oder mit einer Pauschale entspreche der typischen Entlohnung eines abhängig Beschäftigten. Ein unternehmerisches Risiko trage der Fahrer nicht.
Landessozialgericht BaWü, Urteil vom 21.11.08, AZ: L 4 KR 4098/06
Zitat Ende:
Quelle: VR Ausgabe vom 12.06.09, Seite 55