Fuehrerscheinverlaengerung Kl. 2 (alt)

    • Fuehrerscheinverlaengerung Kl. 2 (alt)

      Hallo, Leute!

      Das Thema "Fuehrerscheinverlaengerung" wurde schon tausenmal behandelt. Ich moechte auch keine langen Diskussionen noch "dumme Sprueche".

      Ganz einfache Frage und gibt es jemanden unter Euch, der den "Plan" hat =


      "Wie lange habe ich Zeit meinen (alten) FS Kl. 2 und auch KOM zu verlaengern, ohne alles "NEU" machen zu muessen"???


      Zwei (02) Jahre (das denke ich) oder vielleicht doch fuenf (05) Jahre ???


      Ein Anruf bei der zustaendigen "Fuehrerscheinstelle" Hanau = ohne Ergebnis.

      Da heisst es nur "telephonisch koennen wir keine Auskunft geben, bitte kommen Sie bitte naechste Woche persoenlich vorbei"

      Aber ich kann nicht fuer nur einen Tag nach Deutschland kommen um "mit jemandem zu reden".

      Internet habe ich natuerlich auch schon vorher gecheckt bevor ich hier schreibe. Gibt mir allerdings nirgends klare Erkenntnisse.

      "Meiner" (Kl. 2 "alt" und KOM) ist im August 2009 abgelaufen.

      Also = "Weiss jemand von Euch aktuell etwas zu "02 Jahren" oder zu "05 Jahren"???

      Oder aber hat jemals einer von Euch etwas von einer "Ausnahmegenehminung" gehoert in dem Sinne von = "Ich weiss, dass ich verlaengern muss. Bin aber nicht in Deutschland".

      Also, Jungs, weiss einer von Euch etwas dazu, was "Hand-und-Fuss" hat???


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • fahren kannst mit dem bis am letzten tag vor deinem 50 geburtstag!

      an deinem 50 geburtstag null uhr brauchst den verlängerten.

      beim inkrafttreten vom gesetz gab es übergangszeiten für über 50 jährige, dass ist nicht mehr.

      antrag musst persönlich abgeben, den neuen abholen braucht man nicht persönlich.

      du kannst auch mit 45 oder 46 jahre, das ist egal.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Granitteufel ()

    • Ach, Granni, was soll ich sagen???

      Du weisst doch, dass Du nur unwesentlich aelter bist als ich!

      Was soll also heissen: "Alles gut bis Du 50 wirst?".

      Ich werde im Juli, wenn alles gut geht, 54! (Vierundfuenfzig!).

      Erzahl' mir also nichts von "Rollfuhr i.A. der DB" oder "angenomener Standort".

      Granni, ich weiss von dem, wovon Du so schreibst.

      Aber ich alter Bock habe ein Problem. Das heisst =


      "Muesste verlaengern, bin aber nicht in BRD!".


      Verstehste?

      . . . und wenn ich (hoffentlich bald) in Rente gehe, komme ich zum "Silbersee" und dann besorgst DU das Bier!

      Ist gar nicht so weit von Bruchkoebel, im Notfall schaffe ich das auch mit meinem "Rollator".

      Aber "2 Jahre" oder "5 Jahre"???

      Granni, Granni!

      Haste echt vergessen, wie alt ich bin?


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • Jau, hatte ich echt vergessen!! :D

      Habe mir die Bilder mal so durch den Kopf lass gehen, na ja siehst noch jung aus wie ich! :P :P

      Ich werde morgen mal unsere fragen!

      Verlängert hast du schon mal oder? Wie lange müsstest überziehen?

      Gruß Hermann
    • Moin

      Also den 2er (CE) musste mit 50 verlängern lassen, ab deinen 50.Gebutstag hast du 2 Jahre Zeit ohne das er verfällt. Jedoch würdest du ab deinen 50. (ohne Verlängerung) ohne gültigen FS fahren, also wenn Sie dich anhalten mit LKW, zu Fuss nach Hause :D! Also ab deinen 52 ist der FS hinfällig und du musst alles neu machen! Was ich jedoch net verstehe du wirst 54, also hättest du deiner Annahme nach(Verfall nach 2 Jahren), schon mit 51,5 Jahren max. verlängert, dann wäre dein 2er gültig bis du 56,5 Jahre bist. Also haste noch 2,5 Jahre Zeit ! Und zum KOM Schein dat weiss Ich net! Aber sicher nicht leichter wie beim 2er!

      mfg
    • Hallo, moritz0409!

      Frueher, als ich in Deutschland war und in der "guten, alten Zeit" war alles total stressfrei.

      Musste seinerzeit wegen "KOM" sowieso alle 03 (drei) Jahre verlaengern (zumindest war das damals so).

      Hab' ich auch immer gemacht und damit zeitgleich auch immer einen aktuellen, gueltigen "Zweier" gehabt.

      Aber wir reden vom "jetzt" und "heute".

      Hab' jetzt nachgeschaut. Und nachdem ich die Brille gefunden habe, steht fest =


      Auf der Rueckseite des Fuehrerscheins steht NICHT, wann der zuletzt verlaengert wurde!

      Da steht nur (in Spalte 10.) wann ich den ueberhaupt bekommen habe.

      In der naechsten Spalte (Spalte 11.) steht nur, wie lange er NACH DER LETZTEN VERLAENGERUNG gueltig war.

      Und das war der 17. August 2009. (Und in 2009 war ich 52 Jahre alt).

      War aber danach nie lange genug in Deutschland (ausser fuer drei Tage an Weihnachten) um die Verlaengerung in Angriff zu nehmen.

      Also, fest steht, der Stichtag fuer mich (ungueltig) war der 17. August 2009.

      Meine Frage =

      a). Habe ich jetzt 02 (zwei) Jahre) Zeit um Verlaengerung zu beantragen? (gerechnet ab dem 17. August 2009).

      b). Oder, wie ich im Internet auch lesen konnte, 05 (fuenf) Jahre)???

      Das ist die Frage aller Fragen.

      Denn mit den 02 (zwei) Jahren waere das der 17. August 2011, also dieses Jahr.

      Ich sehe keine Moeglichkeit in naher Zukunft (von jetzt bis August) nach Deutschland zu kommen um die Verlaengerung in die Gaenge zu bekommen.

      Das ist mein Problem.

      Und wenn ich das richtig sehe heisst das fuer mich, irgendwann spaeter ALLES NEU ZU MACHEN!

      Was ich natuerlich nicht will!

      Also =

      Ist die Frist 02 (zwei) Jahre oder 05 (fuenf) Jahre???

      Oder gibt es "Ausnahmegenehmigungen"???

      Vielleicht eine Bestaetigung meines Arbeitgebers an die "Fuehrerscheinstelle"?

      Weil irgendwann komme ich zurueck nach Deutschland und moechte daher meinen "Lappen" gerne behalten und nicht "NEU MACHEN MUESSEN".

      Uebrigens steht bei mir in Spalte 11. (ganz rechts) die Kennnummer "172".

      Was heisst denn das ueberhaupt?

      Das ich fast blind bin und jetzt im Alter eine Brille brauche? Oder das ich impotent bin?

      Also, moritz0409, das mit "wenn Du fuenfzig wirst" kannst Du vergessen, trifft fuer mich nicht zu.

      Ich durfte mit 52 noch fahren und hatte bis dahin verlaengert (bis August 2009).

      Nur, was mache ich JETZT?


      Klaus


      P.S.:
      Weiss einer, was die Kennzahl "172" in der ganz rechten Spalte zu sagen hat?
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • b) nationale Schlüsselzahlen
      104 Muß ein gültiges ärztliches Attest mitführen
      171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
      172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
      174 Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
      175 Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
      176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
      177 Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
      178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
      179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
      181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
      182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:
      Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
      183 Auflage zu den Klassen D, DE:
      Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
      184 Auflagen:
      Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)

      1.

      nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
      2.

      nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
      1.

      Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
      2.

      nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und
      3.

      nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

      Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.


      Hoffe ich konnte helfen,

      Grüsse vom Hobbyunternehmer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kurier ()

    • Original von Granitteufel
      So es gibt keine Frist mehr, weder Taxi noch CE!

      mal § 24 anschauen!

      fahrlehrerverbandwestfalen.de/…ngsverordnung_zur_FeV.pdf


      Das wird ja immer verrückter. Mittlerweile ändern sich die FS-Vorschriften wohl monatlich. :rolleyes:
      Da steigt ja inzwischen kein Mensch mehr durch.

      Ich werde in Zukunft nur noch fahren, wenn mein Rechtsanwalt auf dem Beifahrersitz sitzt. Alles andere ist mir zu unsicher. :D
      [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/7/78/Wappen_Preu%C3%9Fen.png/45px-Wappen_Preu%C3%9Fen.png]"Wir sind nicht in die Welt gekommen, um glücklich zu sein, sondern um unsere Pflicht zu tun."
      Otto von Bismarck. Schmied des Deutschen Reiches