Hab da mal ne Frage, die mir bis jetzt weder die Verkehrsbehörden, der TÜV, die Führerscheinstelle, nicht mal die Regierung von Oberbayern, noch die Polizei mit letzter Sicherheit beantworten konnte:
Darf ein Inhaber eines alten 3-er Führerscheins (umgeschrieben auf CE (79(C1E<12000Kg,L<3) legal einen Minisattel mit ZGM 11,99 to fahren, oder nicht ?
Die vollmundigen Anpreisungen der Hersteller/Händler verheissen "null Problemo", die Fahrerlaubnisverordnung sagt da meines wissens etwas anderes, da hier explizit steht "......ausgenommen Sattelzüge".
Es gibt Urteile mit Fahrerlaubnisentzug, Einstellungen gegen Geldbusse, je nach Bundesland und viele, viele Meinungen.
Gibt es da konkrete Urteile von OLG? Oder gibt es Paragraphen oder Verordnungen, die dies legalisieren ? Wenn´s nicht geht, werden wohl einige Kollegen ohne Führerschein unterwegs sein.
Quelle: tuev-nord.de/22575.asp?print=1 :
Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E, BE und der "alten" Klasse 3
Die EU-Führerscheinrichtlinie betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander. Insofern finden bei der Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis Stütz-, Sattel- bzw. Aufliegelasten keine Berücksichtigung.
Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO.
Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.
Es sind demnach zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen C1 und C1E
2. Inhaber der Fahrerlaubnis C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Inhaber der Klassen C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Für den Inhaber einer alten Klasse 3 bzw. einer umgeschrieben Fahrerlaubnis CE (mit Schlüsselnummer 79) gilt der alte Besitzstand:
Eintragung der Schlüsselnummer 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) Dies ist die Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf die o.g. Zugkombination gefahren werden.
Darf ein Inhaber eines alten 3-er Führerscheins (umgeschrieben auf CE (79(C1E<12000Kg,L<3) legal einen Minisattel mit ZGM 11,99 to fahren, oder nicht ?
Die vollmundigen Anpreisungen der Hersteller/Händler verheissen "null Problemo", die Fahrerlaubnisverordnung sagt da meines wissens etwas anderes, da hier explizit steht "......ausgenommen Sattelzüge".
Es gibt Urteile mit Fahrerlaubnisentzug, Einstellungen gegen Geldbusse, je nach Bundesland und viele, viele Meinungen.
Gibt es da konkrete Urteile von OLG? Oder gibt es Paragraphen oder Verordnungen, die dies legalisieren ? Wenn´s nicht geht, werden wohl einige Kollegen ohne Führerschein unterwegs sein.
Quelle: tuev-nord.de/22575.asp?print=1 :
Führen von Zugkombinationen mit den Klassen C1E, BE und der "alten" Klasse 3
Die EU-Führerscheinrichtlinie betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander. Insofern finden bei der Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis Stütz-, Sattel- bzw. Aufliegelasten keine Berücksichtigung.
Eine Ausnahme bildet die Besitzstandsregelung zur Berücksichtigung des alten Fahrerlaubnisrechts der StVZO.
Bei der Umschreibung der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 wird die Klasse CE beschränkt auf die Schlüsselnummer CE 79 erteilt, damit jedoch ausschließlich der Umfang des alten Rechts.
Es sind demnach zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Inhaber einer Fahrerlaubnis nur der Klassen C1 und C1E
2. Inhaber der Fahrerlaubnis C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Inhaber der Klassen C1 und C1E und zusätzlich der Klasse CE (mit Schlüsselnummer 79); Umschreibung der alten Klasse 3
Für den Inhaber einer alten Klasse 3 bzw. einer umgeschrieben Fahrerlaubnis CE (mit Schlüsselnummer 79) gilt der alte Besitzstand:
Eintragung der Schlüsselnummer 79 (C1E > 12.000 kg, L < 3) Dies ist die Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen Aufgrund eines Vorbesitzes der Klasse 3 und dem damit verbundenen Besitzstand (Umschreibung eingeschränkte Klasse CE mit Schlüsselnummer 79 und den dort genannten Randbedingungen) darf die o.g. Zugkombination gefahren werden.
Lastesel
Aus Bayern ! Da wo Gott Urlaub macht.
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Die Mutter der Dummen ist immer schwanger !
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