"Fixtermin"

    • Konstandinos, mit Dir werde ich nicht einig.

      Das irgendjemand vor irgend einem gericht in erster Instand ein Urteil bekommt heisst rein gar nichts.

      In der länger zurückliegenden Vergangenheit haben wir mal in einem klagewütigen sektor (Umzüge) gearbeitet.

      Da, wir eindeutig im Unrecht waren haben wir recht bekommen.

      Und umgekehrt.

      Es muss da schon ein OLG oder mehr ran, um meine , Deine Zweifel zu zerstreuen.

      gerade sprach ich mit einem Kollegen, von dem ich weiss das er genauso wie wir keinerlei Fixtermine akzeptiert. Im Übrigen werden die Frachtvertraäge nicht an der Laderampe geschlossen, sondern eben in unseren Räumen und über unsere Kommunikationsmittel.

      der hat den Fall so mal prüfen lassen von seinem Versicherer, dieser von einem Fachanwalt. Der sagt, in der Regel erst mal prüfen, welcher Vertrag zu welchen Geschäftsbedingungen.

      Nur Fixtermin muss als solcher benannt werden "FIXTERMIN, fixer Termin, fester Termin etc" und von der Spediteurseite entweder vorher angeboten oder bestätigt worden sein.

      Aber auch hier war es Hörensagen, ich werde weiterbohren 8)
    • @ Konstadinos:

      Das mag vielleicht in Griechenland so sein.

      In Deutschland kommt ein Auftrag erst mit der Annahme zustande und nicht durch Nicht-Ablehnung.

      Bei einer Spedition kommt der Auftrag zustande, wenn
      a) ich eine Auftragsbestätigung (und sei es, das Fax mit "OK" zurückzuschicken) versende
      b) ich die Ware lade.

      Wie gesagt, ansonsten beauftrage ich Sie hiermit mit der Lieferung des Mondes in meinen Garten bis zum 19. Oktober, 7:00 Uhr. Bei Nichtlieferung verlange ich 20 Mio EUR Schadensersatz.

      Übrigens mache ich jetzt Feierabend.

      Sorry, das wird sonst off topic.
      =============================
      Was halten andere von der Situation ?
      @ Jimtonic: hat der Fahrer die Annahmeverweigerung quittieren lassen ?
    • Also jungs ich bin der meinung,

      das so welche termin geschaefte nur durch absage oder eine erwaehnng eines
      moeglichen liefertermins, seine geltung verliert.

      Und desweiteren muss nicht Fix oder Fest darauf stehen damit es auch einer ist, sondern es reicht wenn ein datum und zeit der erwunschten lieferung erwahnt wird.

      Ich wuerde damit bis zum eusersten gehen.
      Denn es wird weder bei den ADSp noch beim HGB ewaehnt wann ein Termin als FIX oder FEST angesehen wird. Es wird einfach nur ein Termin oder Lieferfrist( der liefertermin) bezeichnet der als gegenstand des Vertrages angesehen wird.
      Bei den ADSp gilt ein nicht wiedersprochener liefertrmin als Geltend.

      Der Rechtsanwalt vom dienst im Forum ( Den Anwalt bei der Kopfzeile der seite meine ich) koente eigentlich licht in der Geschichte Bringen Oder?

      Na ja es streiten sich ja doch die Besten Anwaelte ueber sachen und finden nicht den weg, warum also wir.

      Stefan sagt seine Meinung,ich vetrette meine, jim seine.

      Den Mond konte ich dir ja auf den garten bringen Stefan, aber dan Gelten weder die ADSp noch das HGB und schon Gar nicht das WA oder HP. gell? :D
      Wie hoch wird dan die Ersaztleistung sein?


      Konstadinos Milonas
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    • RE: "Fixtermin"

      Cheers jimtonic… ;)

      Also ich bin auch der Meinung, dass wenn es auf die rechtzeitige Lieferung ankommt, der gewünschte Termin ausdrücklich, am besten schriftlich, vereinbart werden muss. Bleibt die Lieferung zum verbindlich festgesetzten Termin aus, kann Schadensersatz verlangt werden.

      Die Gesetzesauszüge bestätigen mein denken:

      § 423 HGB hattest Du ja bereits erwähnt;

      Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).


      HGB § 426 Haftungsausschluß sagt folgendes aus:

      Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.


      HGB § 376 Fixhandelskauf

      (1) Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrag zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe. (...)




      Ansonsten habe ich noch folgendes gefunden:

      Die Vereinbarung der festbestimmten Leistungszeit bzw. -frist (Fixabrede)

      Herzstück des § 376 HGB - wie auch in § 323 BGB - ist die vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung des Schuldners zu einer festbestimmten Zeit bzw. innerhalb einer festbestimmten Frist zu erfolgen hat. Man nennt diese Vereinbarung auch Fixabrede. Diese Abrede hat zwei Inhalte und hängt weiterhin von der Möglichkeit der Leistung ab:

      a) Feste Bestimmung von Leistungszeit bzw. Leistungsfrist
      Zunächst muss die Leistungszeit/-frist fest bestimmt sein. Dies unterscheidet die Fixabrede von der bloßen vertraglichen Bestimmung der Leistungszeit nach § 271 II BGB. Eine solche Fälligkeitsvereinbarung kann nämlich auch mit relativ unbestimmten Begriffen erfolgen, wie z. B. "baldigst". Die Bestimmung der Leistungszeit bei der Fixabrede ist hingegen deckungsgleich mit der kalendermäßigen Bestimmung der Fälligkeit im Sinne von § 286 BGB [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Grund dafür ist, dass ein Zeitpunkt bzw. Frist nur dann fest bestimmt ist, wenn sie kein Ermessen des Schuldners durch unbestimmte Formulierungen zulässt [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Ein solches Ermessen ist stets dann ausgeschlossen, wenn sich Zeitpunkt oder Frist zumindest mittelbar aus dem Kalender ergeben (Beispiele: "Mitte des Monats"; wegen § 192 BGB ist das der 15. Tag; "im Mai"; Fristablauf am 31. Mai, 24.00 Uhr).

      b) Verknüpfung von Erfüllungsinteresse und rechtzeitiger Leistung
      Als subjektives Kriterium müssen die Parteien vereinbart haben, dass der Bestand des Geschäftes von der Einhaltung der Frist abhängen soll. Die bloße Festbestimmung der Lieferzeit reicht gerade noch nicht für ein Fixgeschäft aus. So bestimmt auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass ein Fixgeschäft vorliegt, wenn der Gläubiger "den Fortbestand seines Erfüllungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Erfüllung gebunden hat". Die Rechtsprechung verwendet die griffige Formel, ob das Geschäft mit der Fristeinhaltung "stehen oder fallen" soll.

      c) Ausdrückliche Fixklausel
      Meist wird ein Fixgeschäft ausdrücklich durch bestimmte Standardformulierungen bezeichnet, z. B. "fix", "prompt", "genau", "spätestens bis/am", "Nachlieferung ausgeschlossen". Dann wird - sofern nicht andere Umstände eindeutig dagegen sprechen - ein Fixgeschäft anzunehmen sein [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 6].
      Eine solche ausdrückliche Fixklausel muss - selbstverständlich - Vertragsbestandteil geworden sein.

      d) Konkludente Fixabrede
      Ob ein Vertrag, der keine ausdrückliche Bezeichnung des Fixcharakters enthält, trotzdem als Fixgeschäft anzusehen ist, muss durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB unter Heranziehung aller Gesamtumstände bestimmt werden. Bitte beachten Sie, dass hierbei ein Bezug zur Bestimmung von Leistungszeit bzw. -frist vorliegt: Je genauer die kalendermäßige Festlegung ist, um so eher wird ein Fixgeschäft zu bejahen sein. Wie stets bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB sind Umstände, die in der Sphäre einer Person liegen, nur dann für die Auslegung relevant, wenn sie für die andere Seite erkennbar sind. (...)

      e) Umwandlung der Fixabrede
      Die zwischen den Parteien getroffene Fixabrede kann von der durch sie begünstigten Partei aufgehoben werden:




      Ich habe in meinem AGB´s folgenden Wortlaut stehen:

      Ein angegebener Liefertermin ist freibleibend, ein Fixtermin muß als solcher bezeichnet und schriftlich vereinbart, bzw. gegengezeichnet werden.
      Lieferfristen sind Annäherungswerte und gelten nicht als Fixtermine,
      es sei denn der Fixtermin wurde per Auftragsbestätigung explizit vereinbart
      und zugesichert. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.

      Somit bin ich immer auf der sicheren Seite, man sieht ja wie es kommen kann...
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • Ich gruesse euch....

      Ich bin nun etwas Schlauer und zugleich muss ich euch mit freude in einigenm Punkten Recht geben.

      Es nuetzen keine Paragrapfen wen mann sie nicht Intepretieren kann.

      Wenn bei Jim die ADSp als Vetrags Grundlage vereinbert wurden dan Benoetigt das
      eine Bestaetigung oder Ruecksprache.
      Mein standpunkt komt zur Geltung wenn.... Die Sendung regelmaessig stattgefunden hat und ploetzlich ein Liefertermin genant wird.

      Hier Ufpassen....

      Z.b. Seit 1 monat Versende ich jeden Montag und jeden mittwoch mit Jim 5 Paletten
      nach Geilenkirchen, mit den Entgeld laut seiner Offerte. ( Gewohnheitsrecht).
      Wen ich diese Funf Palleten an seine Rampe hinbringe mit edikettierung usw und Haue ab ohne jemanden zu informieren. Es gilt als Auftrag und da kann er drehen wie er will. ( konkludentes Handeln).
      Am naechsten Mittwoch faxe ich den Jim einen auftrag fuer den Gleichen Empfaenger aber bis 10 Uhr Morgens. Es gilt als Angenommen wenn er nicht
      ablehnt. Warum? Eine aenderung eines Regelmaessig stattfinden Befoerderungsvertrages bedarf keine Bestaetigung.
      Um Klarer zu werden... Wuerde eine Bestaetigung rechtlich verlangt, wuerde es
      festgelegt sein wie im ARTIKEL 1 ziffer 1.2 des ABBH.

      Nur wie im oben genanten Beispiel ist so ein Liefertermin geltend wen er nicht wiedersprochen wird.

      Bei einen Befoerderungsvertrag, Komt nur und ich Wiederhole NUR das 4 Buch HGB
      zur Geltung. Es ist zwar ein Werkliefervertrag aber nur nach $ 407 bis 475h.
      Das Buch 1, 2, 3 HGB kommt nur zwischen Kaufleute zur Geltung und das 5 fuer Befoerderungsvetraege Auf SEE.

      $ 426 meint hier die Hoehere Gewalt. Wetterverhaeltnisse, Streik, Krieg, Aufstand.
      Z.b. er haftet nicht fuer eine lieferfristueberschreitung weil die Autobahn wegen eis Gespert ist aber er Haftet wenn die Autobahn wegen eines Unfals gespert ist.

      Ziffer 11.1 ADSp meint Hier das, wenn der Spedi eine Lieferzeit garantiert und Damit Wirbt wie der Fall von Costa mit seinen Kisten aus Spanien, dan Haftet er nicht nach ADSp sondern nach BGB.


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    • @ JIM

      Im auftrag stand doch Bis 12 Uhr was eindeutig als Liefertermin zu bezeichnen
      ist. Wen ihr es nicht so wahr haben wolt dan wuerde ich es als Intresse des auftraggebers bezeichnen. So greife ich auf Ziffer 1 ADSp.

      Hast du den Auftrag angenommen so wie er es dir zugefaxt hat?
      Ohne ruecksprache?
      Was wuerdest du sagen wenn er die Sendung an Florian beauftrgt hat?
      Du wuedest anspruch auf Fautfracht haben oder?
      Du hast aber nicht Bestaetigt. Hm?
      Das Meine ich wieso es als Geltend gilt.
      Aber nicht destotrotz Hast du den Auftrag so Angenommen, bist zur Beladung
      punktlich erschienen. So weit so Gut.
      Stand im Frachtbrief eine Liferzeit? Ja haftest du, Nein kontest du vieleicht fein rauskommen.
      Weiter... kanst du beweisen das du um 12 Uhr da warst? bist Fein raus,
      Kanst du das Nicht? Hoechstens 3 mal fracht.

      Ich glaube klarer geht es nicht.


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