Hallo Leute,
Morgen, am 04.06.15 ist ja wieder einmal ein nicht Bundeseinheitlicher Feiertag.
Bisher war es uns möglich, diese Tage als Feiertag einzuhalten, doch gerade hat sich bei einem/r Fahrzeug/Ladung ergeben, dass die Ware zurück zum Absender soll, Liefertermin 04.06. in HH.
Unter folgenden Umständen wäre dies für uns umsetzbar:
1. Zu Feiertagsbeginn wären wir raus aus den Bundesländern, in denen Feiertag ist
2. Wir müssten dann am Feiertag (Betriebssitz) durch andere Bundesländer ohne Feiertag fahren, in denen entladen und auch wieder laden.
3. Ein Disponent wäre quasi auch auf Bereitschaft.
Nun zu meiner Frage
:
Gibt es für solche Fälle inzwischen eine Ausnahmegenehmigung oder gilt immer noch grundsätzlich: Feiertag Betriebssitz ist Feiertag?
Wie ist Eure Vorgehensweise in solchen Fällen?
Augen zu und durch?
Wo kein Kläger, da kein Richter?
Bin eigentlich für eine korrekte Vorgehensweise und würde ungern letztere beiden Varianten anwenden.
Gruß ich
Morgen, am 04.06.15 ist ja wieder einmal ein nicht Bundeseinheitlicher Feiertag.
Bisher war es uns möglich, diese Tage als Feiertag einzuhalten, doch gerade hat sich bei einem/r Fahrzeug/Ladung ergeben, dass die Ware zurück zum Absender soll, Liefertermin 04.06. in HH.
Unter folgenden Umständen wäre dies für uns umsetzbar:
1. Zu Feiertagsbeginn wären wir raus aus den Bundesländern, in denen Feiertag ist
2. Wir müssten dann am Feiertag (Betriebssitz) durch andere Bundesländer ohne Feiertag fahren, in denen entladen und auch wieder laden.
3. Ein Disponent wäre quasi auch auf Bereitschaft.
Nun zu meiner Frage

Gibt es für solche Fälle inzwischen eine Ausnahmegenehmigung oder gilt immer noch grundsätzlich: Feiertag Betriebssitz ist Feiertag?
Wie ist Eure Vorgehensweise in solchen Fällen?
Augen zu und durch?

Wo kein Kläger, da kein Richter?

Bin eigentlich für eine korrekte Vorgehensweise und würde ungern letztere beiden Varianten anwenden.

Gruß ich