Kein Sonntagsfahrverbot für Solo-Zugmaschinen
Immer wieder diskutiert und häufig an die TRUCKER-Redaktion gerichtet wird die Frage, ob das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW gemäß Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung StVO auch für Solo-Sattelzugmaschinen gilt. Selbst von Experten wurde diese Frage widersprüchlich beantwortet. Für abschließende Klarheit sorgt jetzt das Bundesamt für Güterkraftverkehr BAG in einer Stellungnahme an den TRUCKER: "Ihre Auffassung, dass Solo-Zugmaschinen, das heißt ohne Sattelanhänger, nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterliegen, ist zutreffend." Das Fahrverbot sei nur anwendbar, soweit es sich bei dem ziehenden Fahrzeug um einen Lastkraftwagen handelt, führt das BAG aus, Sattelzugmaschinen seien aber grundsätzlich keine Lastkraftwagen. Etwas anderes gelte nur in den beiden folgenden Fällen:
- Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche: Derartige Sattelzugmaschinen sind dann als Lastkraftwagen im Sinne des Paragraf 30 StVO anzusehen, wenn die Nutzlast der Hilfsladefläche höher ist als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts der Sattelzugmaschine. In diesem Falle findet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot Anwendung. Soweit eine Sattelzugmaschine nicht über eine Hilfsladefläche verfügt, ist ihr zulässiges Gesamtgewicht ohne Belang.
- Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschinen mit angehängtem Sattelanhänger): Sattelkraftfahrzeuge sind gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 3 StVO als Lastkraftwagen im Sinne der StVO anzusehen. Für Sattelkraftfahrzeuge gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot daher unter denselben Voraussetzungen wie für Lastkraftwagen, das heißt soweit das zulässige Gesamtgewicht (der Kombination) 7,5 Tonnen übersteigt.
also auf dem halben weg nachhause, den auflieger abstellen, dann sonntags früher losfahren, dann hat man schon einen teil vorsprung...? oder wie??
Immer wieder diskutiert und häufig an die TRUCKER-Redaktion gerichtet wird die Frage, ob das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW gemäß Paragraf 30 der Straßenverkehrsordnung StVO auch für Solo-Sattelzugmaschinen gilt. Selbst von Experten wurde diese Frage widersprüchlich beantwortet. Für abschließende Klarheit sorgt jetzt das Bundesamt für Güterkraftverkehr BAG in einer Stellungnahme an den TRUCKER: "Ihre Auffassung, dass Solo-Zugmaschinen, das heißt ohne Sattelanhänger, nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterliegen, ist zutreffend." Das Fahrverbot sei nur anwendbar, soweit es sich bei dem ziehenden Fahrzeug um einen Lastkraftwagen handelt, führt das BAG aus, Sattelzugmaschinen seien aber grundsätzlich keine Lastkraftwagen. Etwas anderes gelte nur in den beiden folgenden Fällen:
- Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche: Derartige Sattelzugmaschinen sind dann als Lastkraftwagen im Sinne des Paragraf 30 StVO anzusehen, wenn die Nutzlast der Hilfsladefläche höher ist als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts der Sattelzugmaschine. In diesem Falle findet das Sonn- und Feiertagsfahrverbot Anwendung. Soweit eine Sattelzugmaschine nicht über eine Hilfsladefläche verfügt, ist ihr zulässiges Gesamtgewicht ohne Belang.
- Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschinen mit angehängtem Sattelanhänger): Sattelkraftfahrzeuge sind gemäß der Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 3 StVO als Lastkraftwagen im Sinne der StVO anzusehen. Für Sattelkraftfahrzeuge gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot daher unter denselben Voraussetzungen wie für Lastkraftwagen, das heißt soweit das zulässige Gesamtgewicht (der Kombination) 7,5 Tonnen übersteigt.
also auf dem halben weg nachhause, den auflieger abstellen, dann sonntags früher losfahren, dann hat man schon einen teil vorsprung...? oder wie??
Wer Wind sät, wird Sturm ernten!!!