Existenzgründerzuschuss für selbstständige Kraftfahrer ....

    • Existenzgründerzuschuss für selbstständige Kraftfahrer ....

      Existenzgründerzuschuss für selbstständige Kraftfahrer

      Die Aufnahme einer Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer stellt eine
      Beendigung der Arbeitslosigkeit dar, und kann einen Anspruch auf den
      Existenzgründerzuschuss auslösen. Das geht aus einer Entscheidung des
      Landessozialgerichts Bayern hervor. Ein arbeitsuchender Kraftfahrer
      hatte die Gewährung des so genannten Existenzgründerzuschusses
      beantragt, weil er sich selbstständig machen wollte.

      Seine Geschäftsidee: Da bei den meisten Unternehmen beim Ausfall eines
      Fahrers zunächst kein Ersatz zur Verfügung stünde, müssten externe
      Fahrzeuge samt Fahrer gebucht werden. In dieser Nische wollte der
      spätere Kläger seine Dienstleistungen anbieten, und deutschlandweit als
      Fahrer bei solchen Unternehmen einspringen. Die Industrie- und
      Handelskammer beurteilte das Gründungsvorhaben als tragfähig.

      Dennoch lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Mannes ab. Bei der
      geplanten Dienstleistung handle es sich um eine faktisch abhängige
      Beschäftigung, denn der Fahrer sei gegenüber den Unternehmen
      weisungsgebunden.

      Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht. Der Kläger hatte in
      der Zwischenzeit fünf Fahrer angestellt, um die eingehenden Aufträge zu
      bewältigen. Das Sozialgericht sprach dem Kläger den Zuschuss zu: Alles
      spräche dafür, dass der Kläger selbstständig tätig sei, und nicht
      abhängig von seinen Auftraggebern.

      Auch die von der Behörde eingelegte Revision zum Landessozialgericht
      scheiterte letztlich. Das Gericht hielt die Tätigkeit des Klägers
      ebenfalls für selbstständig. Dabei stützen sich die Richter unter
      anderem auf folgende Anhaltspunkte: Den AGB des Klägers zufolge sei er
      nicht verpflichtet, angebotene Aufträge zu übernehmen. Auch müsse er
      seine angebotenen Leistungen nicht selbst erbringen. Schließlich sei der
      Kläger für mehrere Unternehmen als Auftraggeber tätig geworden. Auch
      das spreche dafür, dass er selbstständig und in unternehmerischer
      Freiheit tätig sei. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass der Kläger kein
      eigenes Fahrzeug habe, nicht geeignet, um ein ausreichendes
      unternehmerisches Risiko abzulehnen. Schließlich habe der Mann in
      Werbung investiert – bei ausbleibenden Aufträgen hätte er also einen
      echten Verlust gemacht. Deswegen sei der Zuschuss zu gewähren. (nck/vr)
    • Es wird ja auch Zeit das die Leichen von der letzten Krise ersetzt werden!!!

      Stellt euch vor, die nächste Krise kommt und es gehen keine TUs bankrott, dann sagen sie die Preise sind zu hoch!! :D :D :D


      Wir brauchen dringend Marktstörer!!!