Existenzgründerzuschuss für selbstständige Kraftfahrer
Die Aufnahme einer Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer stellt eine
Beendigung der Arbeitslosigkeit dar, und kann einen Anspruch auf den
Existenzgründerzuschuss auslösen. Das geht aus einer Entscheidung des
Landessozialgerichts Bayern hervor. Ein arbeitsuchender Kraftfahrer
hatte die Gewährung des so genannten Existenzgründerzuschusses
beantragt, weil er sich selbstständig machen wollte.
Seine Geschäftsidee: Da bei den meisten Unternehmen beim Ausfall eines
Fahrers zunächst kein Ersatz zur Verfügung stünde, müssten externe
Fahrzeuge samt Fahrer gebucht werden. In dieser Nische wollte der
spätere Kläger seine Dienstleistungen anbieten, und deutschlandweit als
Fahrer bei solchen Unternehmen einspringen. Die Industrie- und
Handelskammer beurteilte das Gründungsvorhaben als tragfähig.
Dennoch lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Mannes ab. Bei der
geplanten Dienstleistung handle es sich um eine faktisch abhängige
Beschäftigung, denn der Fahrer sei gegenüber den Unternehmen
weisungsgebunden.
Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht. Der Kläger hatte in
der Zwischenzeit fünf Fahrer angestellt, um die eingehenden Aufträge zu
bewältigen. Das Sozialgericht sprach dem Kläger den Zuschuss zu: Alles
spräche dafür, dass der Kläger selbstständig tätig sei, und nicht
abhängig von seinen Auftraggebern.
Auch die von der Behörde eingelegte Revision zum Landessozialgericht
scheiterte letztlich. Das Gericht hielt die Tätigkeit des Klägers
ebenfalls für selbstständig. Dabei stützen sich die Richter unter
anderem auf folgende Anhaltspunkte: Den AGB des Klägers zufolge sei er
nicht verpflichtet, angebotene Aufträge zu übernehmen. Auch müsse er
seine angebotenen Leistungen nicht selbst erbringen. Schließlich sei der
Kläger für mehrere Unternehmen als Auftraggeber tätig geworden. Auch
das spreche dafür, dass er selbstständig und in unternehmerischer
Freiheit tätig sei. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass der Kläger kein
eigenes Fahrzeug habe, nicht geeignet, um ein ausreichendes
unternehmerisches Risiko abzulehnen. Schließlich habe der Mann in
Werbung investiert – bei ausbleibenden Aufträgen hätte er also einen
echten Verlust gemacht. Deswegen sei der Zuschuss zu gewähren. (nck/vr)
Die Aufnahme einer Tätigkeit als selbstständiger Kraftfahrer stellt eine
Beendigung der Arbeitslosigkeit dar, und kann einen Anspruch auf den
Existenzgründerzuschuss auslösen. Das geht aus einer Entscheidung des
Landessozialgerichts Bayern hervor. Ein arbeitsuchender Kraftfahrer
hatte die Gewährung des so genannten Existenzgründerzuschusses
beantragt, weil er sich selbstständig machen wollte.
Seine Geschäftsidee: Da bei den meisten Unternehmen beim Ausfall eines
Fahrers zunächst kein Ersatz zur Verfügung stünde, müssten externe
Fahrzeuge samt Fahrer gebucht werden. In dieser Nische wollte der
spätere Kläger seine Dienstleistungen anbieten, und deutschlandweit als
Fahrer bei solchen Unternehmen einspringen. Die Industrie- und
Handelskammer beurteilte das Gründungsvorhaben als tragfähig.
Dennoch lehnte die zuständige Behörde den Antrag des Mannes ab. Bei der
geplanten Dienstleistung handle es sich um eine faktisch abhängige
Beschäftigung, denn der Fahrer sei gegenüber den Unternehmen
weisungsgebunden.
Der Streit landete zunächst vor dem Sozialgericht. Der Kläger hatte in
der Zwischenzeit fünf Fahrer angestellt, um die eingehenden Aufträge zu
bewältigen. Das Sozialgericht sprach dem Kläger den Zuschuss zu: Alles
spräche dafür, dass der Kläger selbstständig tätig sei, und nicht
abhängig von seinen Auftraggebern.
Auch die von der Behörde eingelegte Revision zum Landessozialgericht
scheiterte letztlich. Das Gericht hielt die Tätigkeit des Klägers
ebenfalls für selbstständig. Dabei stützen sich die Richter unter
anderem auf folgende Anhaltspunkte: Den AGB des Klägers zufolge sei er
nicht verpflichtet, angebotene Aufträge zu übernehmen. Auch müsse er
seine angebotenen Leistungen nicht selbst erbringen. Schließlich sei der
Kläger für mehrere Unternehmen als Auftraggeber tätig geworden. Auch
das spreche dafür, dass er selbstständig und in unternehmerischer
Freiheit tätig sei. Zuletzt sei auch die Tatsache, dass der Kläger kein
eigenes Fahrzeug habe, nicht geeignet, um ein ausreichendes
unternehmerisches Risiko abzulehnen. Schließlich habe der Mann in
Werbung investiert – bei ausbleibenden Aufträgen hätte er also einen
echten Verlust gemacht. Deswegen sei der Zuschuss zu gewähren. (nck/vr)