Die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze ist verfassungswidrig. Sie bleibt aber bis zum Jahresende in Kraft, wie das Bundesverfassungsgericht am Dienstag unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier verkündete. Noch in diesem Jahr müsse die Bundesregierung eine Neuregelung schaffen. Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht offen. Der Erste Senat ordnete zudem an, dass Hartz-IV-Empfänger ab sofort in seltenen Ausnahmefällen Zusatzleistungen erhalten müssen.
Sätze nicht verfassungsgemäß ermittelt
Die Höhe der Leistungen sei aus dem Grundgesetz nicht direkt abzuleiten, sagte Papier in der mündlichen Urteilsbegründung. Sie seien gegenwärtig weder für Kinder noch für Erwachsene "offensichtlich unzureichend". Die gegenwärtigen Sätze seien aber "nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden". Der Gesetzgeber müsse sie daher "in einem transparenten und sachgerechten Verfahren" neu berechnen
Menschenwürde hervorgehoben
Die Achtung der Würde jedes Einzelnen habe verfassungsrechtlich eine hohe eigenständige Bedeutung, sagte der Verfassungsgerichtspräsident. Daraus ergebe sich ein "absolut wirkender Anspruch" auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies umfasse neben der "physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben".
Zweifel an Berechnung der Bedarfssätze
Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht Hessen hatten Zweifel daran angemeldet, ob die Berechnung der Bedarfssätze für Kinder mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und deshalb Karlsruhe zur höchstrichterlichen Klärung angerufen. Bisher werden die Regelsätze für die Kinder von Hartz-IV-Beziehern rein prozentual von dem alleinstehender Erwachsener abgeleitet. Die Kläger und auch die gerichtlichen Vorinstanzen haben bemängelt, dass kein eigener Bedarf der Kinder errechnet wird, obwohl diese häufiger neue Kleidung brauchen und für sie auch Bildungsausgaben anfallen.
Derzeit niedrige Regelsätze
Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich, bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
Sätze nicht verfassungsgemäß ermittelt
Die Höhe der Leistungen sei aus dem Grundgesetz nicht direkt abzuleiten, sagte Papier in der mündlichen Urteilsbegründung. Sie seien gegenwärtig weder für Kinder noch für Erwachsene "offensichtlich unzureichend". Die gegenwärtigen Sätze seien aber "nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden". Der Gesetzgeber müsse sie daher "in einem transparenten und sachgerechten Verfahren" neu berechnen
Menschenwürde hervorgehoben
Die Achtung der Würde jedes Einzelnen habe verfassungsrechtlich eine hohe eigenständige Bedeutung, sagte der Verfassungsgerichtspräsident. Daraus ergebe sich ein "absolut wirkender Anspruch" auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dies umfasse neben der "physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben".
Zweifel an Berechnung der Bedarfssätze
Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht Hessen hatten Zweifel daran angemeldet, ob die Berechnung der Bedarfssätze für Kinder mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und deshalb Karlsruhe zur höchstrichterlichen Klärung angerufen. Bisher werden die Regelsätze für die Kinder von Hartz-IV-Beziehern rein prozentual von dem alleinstehender Erwachsener abgeleitet. Die Kläger und auch die gerichtlichen Vorinstanzen haben bemängelt, dass kein eigener Bedarf der Kinder errechnet wird, obwohl diese häufiger neue Kleidung brauchen und für sie auch Bildungsausgaben anfallen.
Derzeit niedrige Regelsätze
Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich, bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
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