Elektronisches Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle

    • frau 0815kutscher[/quote]

      0815Kutscher schrieb:

      gelöschter User 3 schrieb:

      gelöschter User 4 schrieb:

      Reicht für ein A-Schild eigentlich ein dementsprechendes A-loch zu sein oder muss ich wirklich einen Lehrgang machen? ?( :P :D


      ... eine Frage und viele mögliche Antworten ;)

      Als ich vor einigen Jahren meine Abfalltransportgenehmigung für alle gefährlichen (damals hießen sie noch besonders überwachungsbedürftige) Abfälle beantragt habe (Kosten für alle gefährlichen Abfallarten ca. 5000 Euro) hat man mich seitens der Behörde gefragt: Wollen Sie die wirklich beantragen? Die meisten fahren das alle so.

      Für "normale" Abfälle brauchst Du den Lehrgang nicht. Für gefährliche Abfälle hingegen schon. Allerdings scheint die Regelung nach der man den jeweils nach drei Jahren zu absolvierenden Fortbildungslehrgang belegen muss momentan ausgelaufen zu sein.

      So richtig scheint man sich da nicht einig zu sein ob jetzt jeder der Abfall transportiert so einen Lehrgang machen soll, oder nur weiterhin die welche gefährliche Abfälle transportieren.

      Ich hab das Gefühl die blicken selbst nicht mehr durch.


      sorr, wenn ich das jetzt mal so unfreundliche schreibe, aber sagt mal, wie und wo habt ihr eure lehrgänge gemacht ?? grundsätzlich gilt doch, dass jeder der abfälle gewerblich transportiert, außer werksverkehr, eine transportgenhemigung besitzen muss. dabei gab es ausnahmen für z.b. boden oder reinen bauschutt, aber ansonsten musste man die haben. diese bekommt man aber nur, wenn man eine prüfung nach der berufszugangsverordnung nach gükg vor der ihk abegelegt hat. dann hat diese transportgernhemigung tatsächlich viel geld gekostet.
      jetzt ist es so, dass für alle die güter bzw. abfälle gewerblich transportieren entweder eine transportgenhmigung vorliegen muß, oder aber als entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.

      so und dann noch zum a schild. seit neustem muss man bei jeden abfalltransport - egal ob fachbetrieb oder nicht - ein a schild am fahrzeug befstigen. egal ob gefährlicher abfall oder normaler bauabfall.

      sorry für meinen schroffen ton, aber manche schreiben hier ganz schönen müll

      frau 0815kutscher


      ... wenn's Dich glücklich macht schroff zu schreiben - ich glaube nicht das jemand hier damit ein Problem hat weil man hier ganz andere Kaliber gewohnt ist.

      ... wo haben wir unsere Lehrgänge gemacht? Ich denke wir haben unsere Lehrgänge alle bei zugelassenen Instituten gemacht und die Transportgenehmigungen, oder Beförderungserlaubnis wie sie mittlerweile heisst, bei den zuständigen Stellen unter Vorlage der geforderten Bescheinigungen erteilt bekommen.

      Wie Stahltrucker schon schreibt, bei nicht gefährlichen Abfällen ist es eben nicht mehr so das man eine Abfalltransportgenehmigung bwz. Beförderungserlaubnis besitzen muss, sondern Du musst den Abfalltransport bei der zuständigen Behörde anzeigen und bekommst besagte Bescheinigung.
      Früher war es so das Du Dir zumindest für einen gefährlichen Abfall eine Abfalltransportgenehmigung beantragen musstest, und dann alle ungefährlichen Abfälle auch transportieren durftest.

      Heute brauchst Du nicht mehr unbedingt eine Abfalltransportgenehmigung bzw. eine Beförderungserlaubnis, und wenn Du den Transport von ungefährlichen Abfällen bei der Behörde anzeigst und die Dir eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, dann fährst Du ungefährliche Abfälle ohne Beförderungserlaubnis.
    • 0815Kutscher schrieb:

      sorr, wenn ich das jetzt mal so unfreundliche schreibe, aber sagt mal, wie und wo habt ihr eure lehrgänge gemacht ?? grundsätzlich gilt doch, dass jeder der abfälle gewerblich transportiert, außer werksverkehr, eine transportgenhemigung besitzen muss. dabei gab es ausnahmen für z.b. boden oder reinen bauschutt, aber ansonsten musste man die haben. diese bekommt man aber nur, wenn man eine prüfung nach der berufszugangsverordnung nach gükg vor der ihk abegelegt hat. dann hat diese transportgernhemigung tatsächlich viel geld gekostet.
      jetzt ist es so, dass für alle die güter bzw. abfälle gewerblich transportieren entweder eine transportgenhmigung vorliegen muß, oder aber als entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.

      so und dann noch zum a schild. seit neustem muss man bei jeden abfalltransport - egal ob fachbetrieb oder nicht - ein a schild am fahrzeug befstigen. egal ob gefährlicher abfall oder normaler bauabfall.

      sorry für meinen schroffen ton, aber manche schreiben hier ganz schönen müll

      frau 0815kutscher

      gelöschter User 3 schrieb:

      frau 0815kutscher

      0815Kutscher schrieb:

      gelöschter User 3 schrieb:

      gelöschter User 4 schrieb:

      Reicht für ein A-Schild eigentlich ein dementsprechendes A-loch zu sein oder muss ich wirklich einen Lehrgang machen? ?( :P :D


      ... eine Frage und viele mögliche Antworten ;)

      Als ich vor einigen Jahren meine Abfalltransportgenehmigung für alle gefährlichen (damals hießen sie noch besonders überwachungsbedürftige) Abfälle beantragt habe (Kosten für alle gefährlichen Abfallarten ca. 5000 Euro) hat man mich seitens der Behörde gefragt: Wollen Sie die wirklich beantragen? Die meisten fahren das alle so.

      Für "normale" Abfälle brauchst Du den Lehrgang nicht. Für gefährliche Abfälle hingegen schon. Allerdings scheint die Regelung nach der man den jeweils nach drei Jahren zu absolvierenden Fortbildungslehrgang belegen muss momentan ausgelaufen zu sein.

      So richtig scheint man sich da nicht einig zu sein ob jetzt jeder der Abfall transportiert so einen Lehrgang machen soll, oder nur weiterhin die welche gefährliche Abfälle transportieren.

      Ich hab das Gefühl die blicken selbst nicht mehr durch.


      sorr, wenn ich das jetzt mal so unfreundliche schreibe, aber sagt mal, wie und wo habt ihr eure lehrgänge gemacht ?? grundsätzlich gilt doch, dass jeder der abfälle gewerblich transportiert, außer werksverkehr, eine transportgenhemigung besitzen muss. dabei gab es ausnahmen für z.b. boden oder reinen bauschutt, aber ansonsten musste man die haben. diese bekommt man aber nur, wenn man eine prüfung nach der berufszugangsverordnung nach gükg vor der ihk abegelegt hat. dann hat diese transportgernhemigung tatsächlich viel geld gekostet.
      jetzt ist es so, dass für alle die güter bzw. abfälle gewerblich transportieren entweder eine transportgenhmigung vorliegen muß, oder aber als entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein.

      so und dann noch zum a schild. seit neustem muss man bei jeden abfalltransport - egal ob fachbetrieb oder nicht - ein a schild am fahrzeug befstigen. egal ob gefährlicher abfall oder normaler bauabfall.

      sorry für meinen schroffen ton, aber manche schreiben hier ganz schönen müll

      frau 0815kutscher





      ... wenn's Dich glücklich macht schroff zu schreiben - ich glaube nicht das jemand hier damit ein Problem hat weil man hier ganz andere Kaliber gewohnt ist.

      ... wo haben wir unsere Lehrgänge gemacht? Ich denke wir haben unsere Lehrgänge alle bei zugelassenen Instituten gemacht und die Transportgenehmigungen, oder Beförderungserlaubnis wie sie mittlerweile heisst, bei den zuständigen Stellen unter Vorlage der geforderten Bescheinigungen erteilt bekommen.

      Wie Stahltrucker schon schreibt, bei nicht gefährlichen Abfällen ist es eben nicht mehr so das man eine Abfalltransportgenehmigung bwz. Beförderungserlaubnis besitzen muss, sondern Du musst den Abfalltransport bei der zuständigen Behörde anzeigen und bekommst besagte Bescheinigung.
      Früher war es so das Du Dir zumindest für einen gefährlichen Abfall eine Abfalltransportgenehmigung beantragen musstest, und dann alle ungefährlichen Abfälle auch transportieren durftest.

      Heute brauchst Du nicht mehr unbedingt eine Abfalltransportgenehmigung bzw. eine Beförderungserlaubnis, und wenn Du den Transport von ungefährlichen Abfällen bei der Behörde anzeigst und die Dir eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, dann fährst Du ungefährliche Abfälle ohne Beförderungserlaubnis.[/quote]

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      :) :) im Raum Berlin ist man(frau) auch nicht ganz auf dem laufenden :)

      Unser Däumling hat aber soweit erstmal recht, aber auch dies ist noch nicht ganz komplett ....
      (Ralf bis letzten Herbst hatte ich das gleiche unvollständige Wissen... ;) )

      Wenn man sich mit dem neuen (seit 1.6.12 gültigem) KrWG beschäftigt und auch die dazu gehörigen Begriffsbestimmungen und Verordnungen einbezieht stolpert man auch über den "Abfallbeauftragten".
      Viel Spaß bei der Lektüre... und dem anschließenden Verstehen.

      ;) Es lesen hier ja auch Mitarbeiter diverser Kontrollorgane mit ... Auch in diese Richtung meine Empfehlung für Wissensaufbesserung.
      So bekommen wir evtl. ein paar von den schwarzen Schafen aus dem Markt.

      Gruß
      .




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      Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
    • Spedimaus1980 schrieb:

      Und hat vielleicht jemand Tipps ,wo man günstige Signaturkarten und Software erwerben kann ?


      Bei den Preisen für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sollte der Preis für das ZKS-Equipment doch keine große Rolle mehr spielen?
      Oder seit ihr sooo/zu billig...?
      .




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    • :!: Mal zur Info:


      KrWG
      § 69
      Bußgeldvorschriften


      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig
      1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2
      ein dort genanntes Zeichen führt,
      2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert,
      3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2
      Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich
      ändert,
      4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4
      Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder
      Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54
      Absatz 2 zuwiderhandelt,
      5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
      verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
      6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3
      Satz 3 zuwiderhandelt,
      7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel
      treibt oder diese makelt oder
      8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11
      Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1
      Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1
      Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2,
      3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8
      oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8
      oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
      solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
      die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
      fahrlässig
      1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40
      Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine
      Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig erstattet,
      2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines
      Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme
      nicht duldet,
      3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1
      eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht
      vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      ergänzt,
      4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
      5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das
      Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine
      Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,
      6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage
      nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein
      Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung
      stellt,
      7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4,
      § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt,
      8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit
      § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach
      § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52
      Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht
      vollständig führt,
      9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine
      Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig verzeichnet,
      10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder
      Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig,
      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
      eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig macht,
      11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht
      oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
      12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
      oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig führt,
      13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      mit Warntafeln versieht,
      14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
      einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
      bestellt oder
      15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3
      Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
      240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012
      Das Bundesgesetzblatt im Internet: bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.demer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3,
      § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54
      Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57
      Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
      einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
      verweist.
      (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
      einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
      zu zehntausend Euro geahndet werden.

      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
      Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
      das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um
      Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8
      oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15
      handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang
      mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur
      Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz
      noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit
      die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.


      ************************************************************************************************************************************************************************************
      ;) Wie war das mit Omas alten Spruch ?

      DUMMHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT ! :cursing:
      (oder "nichts wissen macht nichts" - hilft hier nicht)

      .
      .




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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Borstel ()

    • Vielen Dank erstmal für eure Hilfe :)

      Mal kurz zur Erklärung:

      Mir geht es in erster Linie um Bankettmaterial . In der Regel fällt es zwar unter nicht gefährlichen Abfall ( Abfallschlüsselnummer 170504 ) ,aber es kann ja auch mal anders sein.

      Daher wollen wir jetzt schonmal vorsorglich alles für das Nachweisverfahren vorbereiten.

      Was meine Frage bezüglich der Signaturkarte betrifft:
      Ich meinte eher ,welche ihr empfehlen könnt. Vom Preis her dürfte es ja keine allzu großen Unterschiede geben.
      Aber es gibt doch auch da bestimmt gute und weniger gute Anbieter.
      Zur Zeit liebäugel ich mit der Karte von DGN.

      Ich fass mal kurz zusammen,worauf ich bei der Auswahl eines Subunternehmers achten muss:


      -Genehmigung für den Transport gefährlicher Abfälle
      -Teilnahme am Nachweisverfahren
      - ggf. entsprechendes Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb

      Hab ich was vergessen ?
    • :D :D :D :D VEB guckhorchundgreif ;)

      ach nein die gibt es nicht mehr... :D

      ABV er auch nicht... :D :D :D


      :D ist wie mit den spritpreisen ... ist doch billig heute ... 89 kostete er auch nur 1,50 :D ;)
      .




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    • Signaturkarte

      Signaturkarten kann man bei der IHK beantragen, die machen dann gleich die Ident.prüfung. Viel Spaß, wenn Signaturkarten für Fahrer ausgestellt werden - die Dinger sind 2 Jahre gültig: kann Sinn machen, wenn das Fahrpersonal nicht jedes halbe Jahr wechselt. Wenn doch wirds halt recht teuer.

      Übrigens kann man, wenn man selten signieren muss, auch das kostenlose Länder-EANV nutzen. Ist zwar nicht wirklich komfortabel, aber kostet auch nix. Zu finden unter: www.zks-abfall.de