Dem brennt der Kittel

    • Dem brennt der Kittel

      Gesuch 06.12.08
      Kraftfahrer hat Termine frei
      - sofort Eisatzbereit
      - Tagessatz 100 €
      - Fahrerkarte vorhanden
      - Internationale Erfahrung auf Tautliener u. Kühler
      - Einsätze täglich oder wöchentlich nach Vereinbahrung
      - Einsätze National u. International
      - Erfahrungen: Italien ,Spanien, Portugal, Frankreich ,Ungarn ,
      -
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      Man wo sind wir denn?????

      Edit.

      Lohndumping: 1.000 Euro für Facharbeiter unzulässig - ArbG Wuppertal vom 24.07.2008 - Az. 7 Ca 1177/08
      27. Oktober 2008
      Arbeitnehmer wehren sich zunehmend erfolgreich gegen das um sich greifende Lohndumping. Eine vereinbarte Vergütung ist dann sittenwidrig, wenn sie mehr als ein Drittel unter der ortsüblichen Vergütung liegt. Zur Frage der Ortsüblichkeit kann auf die entsprechende tarifvertragliche Regelung zurückgegriffen werden.

      So erklärte das Arbeitsgericht Wuppertal die Vergütung eines ausgebildeten Kfz-Mechatronikers mit rund 1.000 Euro brutto monatlich für sittenwidrig, da sie die tarifliche Vergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe um 45 Prozent unterschreitet. Der Arbeitgeber muss den angemessenen Lohn nun nachzahlen.

      Urteil des ArbG Wuppertal vom 24.07.2008
      Aktenzeichen: 7 Ca 1177/08
      Pressemitteilung des ArbG Wuppertal


      Lenkzeitbescheinigung auch für „scheinselbstständige“ Fahrer - OLG Celle vom 04.03.2008 - Az. 322 SsBs 226/07
      26. August 2008
      Die Verpflichtung eines Beförderungsunternehmers aus § 20 FPersV, seinen Fahrern eine Bescheinigung über arbeitsfreie und im Sinne der vorgeschriebenen Lenkzeiten berücksichtigungsfreie Tage auszustellen, bezieht sich nicht nur auf seine angestellten Fahrer, sondern auch auf solche, die als formal selbstständige Gewerbebetreibende dennoch in enger persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen stehen. Dies ist z.B. bei sogenannten Kurierdiensten häufig der Fall.

      Beschluss des OLG Celle vom 04.03.2008
      Aktenzeichen: 322 SsBs 226/07
      efundus

      Keine Arbeitnehmerhaftung bei „mittlerer Fahrlässigkeit“ - LAG Köln vom 13.08.2007 - Az. 2 Sa 370/07
      23. September 2008
      Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung. Von diesen Grundsätzen weicht nun das Landesarbeitsgericht Köln ab und verneint auch dann eine Haftung des Arbeitnehmers, wenn dieser den Schaden durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht hat. Eine Haftung soll ihn danach nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffen.

      Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Dabei muss den Arbeitnehmer auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Dies verneinte das Gericht bei einem Mitarbeiter, der ein Betriebsfahrzeug ohne hinreichende Sicherung (Einlegen des Ganges, Schrägstellen der Lenkung, Anziehen der Handbremse) abgestellt hatte, worauf dieses weggerollt war und einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hatte.
      Urteil des LAG Köln vom 13.08.2007
      Aktenzeichen: 2 Sa 370/07
      Pressemitteilung des LAG Köln


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