Der für den Bereich des Güter- und Möbelfernverkehrs einschlägige Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14.Juli 1988 (BMT-Fernverkehr) wurde am 26. März 1992 zum 30.Juni 1992 gekündigt und gilt seitdem unmittelbar nur noch in solchen Arbeitsverhältnissen, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben und auf die der Tarifvertrag unmittelbar anwendbar war, so genannte Nachwirkung des Tarifvertrags. Der BMT-Fernverkehr regelt u. a., welche Tätigkeiten eines Kraftfahrers als vergütungspflichtige Arbeitsleistungen anzusehen sind. Danach zählen neben den reinen Lenkzeiten u. a. Be- und Entladetätigkeiten und Arbeitsbereitschaftszeiten zur Arbeitszeit.
Der Tarifvertrag begründet also einen Anspruch auf Vergütung von Arbeitsbereitschaftszeiten. Obwohl diese Vorschriften nur noch Kraft Nachwirkung gelten, wird man dies jedoch als Indiz dafür werten können, dass die Leistung von Arbeitsbereitschaft nur gegen eine angemessene Vergütung erwartet werden kann. Die Arbeitsbereitschaft des Fahrpersonals ist also, auch wenn es dazu keine Vereinbarung gibt, nach § 612 BGB zu vergüten. Eine bestehende Vergütungsvereinbarung wird sich an den Grenzen der Sittenwidrigkeit messen lassen müssen.
Hat da jemand zufällig eine neue Fassung von ? ; von dem Bundesmanteltarifvertrag ?? -
Der Tarifvertrag begründet also einen Anspruch auf Vergütung von Arbeitsbereitschaftszeiten. Obwohl diese Vorschriften nur noch Kraft Nachwirkung gelten, wird man dies jedoch als Indiz dafür werten können, dass die Leistung von Arbeitsbereitschaft nur gegen eine angemessene Vergütung erwartet werden kann. Die Arbeitsbereitschaft des Fahrpersonals ist also, auch wenn es dazu keine Vereinbarung gibt, nach § 612 BGB zu vergüten. Eine bestehende Vergütungsvereinbarung wird sich an den Grenzen der Sittenwidrigkeit messen lassen müssen.
Hat da jemand zufällig eine neue Fassung von ? ; von dem Bundesmanteltarifvertrag ?? -