Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 20 IN 50/12
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HR B 10826 eingetragenen BREGER Spedition GmbH, Industriering 41, 41751 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Lesage, 26 Rue Saint Nicolas, F-53000 Laval / Frankreich
Geschäftszweig: Spedition
ist am 12.06.2012, um 15:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 50/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 12.06.2012
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HR B 10826 eingetragenen BREGER Spedition GmbH, Industriering 41, 41751 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Vincent Lesage, 26 Rue Saint Nicolas, F-53000 Laval / Frankreich
Geschäftszweig: Spedition
ist am 12.06.2012, um 15:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Dr. Wolf-Rüdiger von der Fecht, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
20 IN 50/12
Amtsgericht Mönchengladbach, 12.06.2012