Begrenzer auf 110 einstellen bei über-3,5-bis-12-Tonnern für Frankreich

    • Begrenzer auf 110 einstellen bei über-3,5-bis-12-Tonnern für Frankreich

      Nochmal 'ne Rechtsfrage:

      Seit 1. 1. 05 müssen ja bekanntlich auch neuzugelassene über-3,5-bis-12-Tonner einen (meiner Meinung nach unsinnigen, aber darüber streiten wir später mal) Begenzer auf 90 km/h haben. In Frankreich dürfen solche Lkws aber 110 fahren. Darf man den Begrenzer, wenn man auch nach Frankreich fährt, auf 110 einstellen lassen? Sonst hätte man doch gegenüber den Franzosen einen Wettbewerbsnachteil, und das würde doch bestimmt EU-Recht widersprechen!

      Gruß Andreas
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
      E-Mail: [EMAIL]kuehltaxi@aol.com[/EMAIL],

      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • RE: Begrenzer auf 110 einstellen bei über-3,5-bis-12-Tonnern für Frankreich

      Mahlzeit Andreas,

      Deiner Frage schließe ich mich an, das würde mich auch interessieren.
      Gerade auch für die Fahrten in und durch GB mit schweren Nutzfahrzeugen.

      Viele haben ja so eine Art "SET" Schalter drin, womit die Geschwindigkeiten geregelt werden können.
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • Original von Kühltaxi
      "Heiliger Sankt Florian, ...."! :D
      verschon mein haus, zünd andere an... 8) 8) 8)

      zum thema: mir hat ein BAG-mensch mal erklärt: es gelten die bestimmungen des zulassunglandes. sein hinweis war z.b lautstärkereglung oder lux-zahl bei manchem holländer.
      kann mich aber mit der aussage nicht anfreunden.
      Gruß

      Matze
    • Mit wilden Zündelein habe ich nichts am Hut...Ehrlich... 8o

      Also mein AE haben wir damals auch auf 102 gepusht, habe grundsätzlich die Tachoscheiben an den Grenzen gewechselt, hatte diesbezüglich nirgends Probleme, weder mit dem BAG noch mit Polizei oder anderer Kontrollorganen.
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    • Da Deutschland von einer Ausnahmemöglichkeit in der EU-Richtlinie über Geschwindigkeitsbegrenzer (RL 92/6/EG) keinen Gebrauch macht, gilt dies unabhängig davon, ob die Fahrzeuge nur im innerstaatlichen oder auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.

      Fehlende Geschwindigkeitsbegrenzer müssen bei der Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO als erheblicher Mangel bewertet werden und führen damit zur Nachprüfung.

      Bußgeldkatalognummer: 223
      Kraftfahrzug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches KfZ handelt 50 EUR. 3 Punkte beim KBA

      Das gilt allerdings nur für Deutschland.

      ich würde gern wissen wie die Rechtslage aussieht, wenn ich beispielweise in GB gefahren bin aber hier kontrolliert werde...?
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    • Mir ist zu dem Thema gerade noch was wieder eingefallen:

      Als die Drecksdinger damals für über-12-Tonner eingeführt wurden (damals noch auf 85 km/h eingestellt, war echt grauenhaft), konnte man sich davon befreien lassen, wenn man international fuhr, meines Wissens konnte man sie damals auch noch selbst höher einstellen bzw. einstellen lassen. Wenn ich dann, was zum Glück nicht so oft der Fall war, mit so 'ner Krücke fahren mußte, zogen alle anderen fröhlich an mir vorbei. Mit der Zeit waren dann aber immer mehr Lkws, jetzt auf 90, gedrosselt. Also hatten sich die Gesetze wohl zwischenzeitlich geändert, oder weiß einer hier genau warum das erst lockerer war und jetzt so streng ist?

      Gruß Andreas
      Kühltaxi Kühlkurierdienst, Tel./Fax: 02484/919170
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      Das Bild ist nicht wegen dem Motor sondern nur wegen den Ladeluftkühlern.... 8)
    • Seit 1994 müssen Busse mit mehr als 10to. zGG sowie Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 12to. zGG mit Geschwindigkeitbegrenzern ausgestattet sein.

      Mit der 27. VO zur Änderung der StVZO wird diese Pflicht auf alle Kraftomnibusse ausgedehnt. Das Gleiche gilt für Lkw und Sattelzugmaschinen mit mehr als 3,5to. zGG. Allerdings enthält § 72 StVZO Übergangsfristen für die Nachrüstung (01.01.2006).

      Die Abregelgeschwindigkeit Vset muss bei Kraftomnibussen auf 105 km/h, bei den anderen betroffenen Fahrzeugen auf 90 km/h eingestellt sein.

      Fehlende Geschwindigkeitsbegrenzer werden ab dem 1. Januar 2006 bei
      der Hauptuntersuchung (HU) als erheblicher Mangel bewertet und führen damit zur Nachprüfung,
      Verkehrskontrollen durch die Polizei voraussichtlich mit einem Bußgeld und 3 Punkten jeweils für den Fahrzeughalter bzw. den Fuhrparkleiter und den Fahrzeugführer geahndet.

      Mit der gleichen Verordnung werden Wohnmobile bis 7,5to. zGG von der Sicherheitsprüfung freigestellt. Und mit Wirkung vom 01.05.2005 wird in § 23 StVZO der Absatz 6a aufgehoben. Damit werden Kraftfahrzeuge bis 2,8to. zGG., die wahlweise zur Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt werden können, künftig als Pkw eingestuft. Dies bedeutet das Ende der ungerechtfertigten Steuerbegünstigung für Geländefahrzeuge.
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    • Hm, hab´mich nochmal schlau gelesen, zumindest versucht.

      Habe aber lediglich gefunden, dass mit der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, herausgegeben im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil 1 Nr. 57 am 9. Nov. 2004, das u. a. die Richtlinie 92/6/EWG geändert wurden ist und diese durch 2002/85/EG über "Einbau und Nutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft" in nationales Recht übernommen wurde.

      Dabei wird in der StVZO der § 57c Abs.2 Satz 1 wie folgt gefasst:

      "Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 to müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein."

      Wieso, weshalb, warum und wie das ganze bei Fahrten über die Grenzen unseres schönen Deutschlands hinaus aussieht, steht leider nirgends geschrieben!... ?(
      Aber ich denke und so habe ich es in anderen Gesetzestexten heraus gelesen, dass eine erhöhte Geschwindigkeitseinstellung am Begrenzer zur Folge hat, dass man nach nationalem Recht, die Vorschriften missachtet und sich somit neuerdings sogar einer Straftat bezichtigt wird!
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    • Ja! Genau so ist es!

      Zudem müsstest Du noch die Diagrammscheibe wechseln (wobei wir jetzt mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Konflikt kommen) und auf der Rückseite entsprechende Vermerke machen, das es sich bei den "überhöhten" Geschwindigkeiten um Fahrten in einen anderen Mitgliedstatt handelt und Du nach dortigem Recht entsprechende Maßnahmen ergriffen hast um diese mit einem "deutschen" Fahrtenschreiber zu erreichen.
      Womit wir hierbei widerum beim Thema "Manipulation am Fahrtenschreiber" wären!

      Deutsches Recht = Schweres Recht!
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    • Mit der Zeit waren dann aber immer mehr Lkws, jetzt auf 90, gedrosselt. Also hatten sich die Gesetze wohl zwischenzeitlich geändert, oder weiß einer hier genau warum das erst lockerer war und jetzt so streng ist?


      Hi Andreas

      Weil aufgrund der Nachrüstpflicht einfach immer mehr LKW mit dieser Arbeitsverhinderungsmaschine ausgerüstet wurden.

      In Frankreich dürfen LKW >12 To zwar 110 KM/H fahren, aber was die wenigsten wissen, daß sind die, welche in irgendeiner Hinsicht Transporte für die französische Post durchführen. Bei anderen und speziell auch bei Ausländern wird das nur stillschweigend geduldet. Achte mal bei deiner nächsten Frankreichtour darauf: Es gibt die 12 To. mit den Schildern 80 100 110 und andere 12 To. mit den Schildern 60 80 90. Grenzergeschwindigkeit ändern ist nicht. Dürfen nicht mal die Inselaffen, obwohl die auf ihrem Affenfelsen 96 KM/H fahren dürfen.
      Gruß
      Uwe
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