Auslandstransport + Mwst?

    • Auslandstransport + Mwst?

      Hallo leute,

      habe mal eben eine Frage:

      Transport von D nach F für einen Deutschen Kurierdienst. Wird der Transport mit Mwst. berechnet?

      Und wird die Franz. Maut mit Mwst. berechnet?

      danke und gruß
      Eiltransporte Pottel
      Sascha Pottel
      Wiesentalstraße 32
      D- 79694 Utzenfeld
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    • Original von T.T.P.
      Servas Sascha,

      wenn dein Auftraggeber ein deutsches Unternehmen ist, mußt du die MwSt. ganz regulär berechnen.

      Gleiches gilt bei den Mautkosten. Die werden auch mit MwSt. berechnet.


      100 Punkte hat der Kandidat. Professionell. 8) 8) beantwortet.

      Toby, wie handhabt man eine Fracht die in Überseehafen nach HH oder HB geht?

      Mit oder ohne MWST.

      Auftraggeber ist der Deutsch.
    • In Überseehafen kann man mit oder auch ohne


      Ist ja fast wie im richtigen Leben :D :D :D

      Die einzige Erfahrung mit Häfen sind meine Importe aus Japan.
      Und da macht alles der Versender klar.
      Woher soll ich das als junges Würstchen nun wissen? ;) :D
      Vielleicht werde ich schlauer, wenn ich Uropa bin :P ;) :D
    • RE: Auslandstransport + Mwst?

      Original von SaschaW
      Hallo leute,

      habe mal eben eine Frage:

      Transport von D nach F für einen Deutschen Kurierdienst. Wird der Transport mit Mwst. berechnet?

      Und wird die Franz. Maut mit Mwst. berechnet?

      danke und gruß


      Nach meinen Informationen wird die franz. Maut nicht mit der deutschen MwSt. belegt.
      Hierfür hast du ja schon in Frankreich die dortige MwSt. bezahlt.

      Ich habe bis jetzt immer ausländische Maut- und Fährkosten unterhalb der Brutto extra aufgeführt und vom Auftraggeber eine Gesamtsumme eingefordert.

      z.B:

      Nettosumme - 1.000 €
      19% MwSt - 190 €
      -----------------------------------
      Brutto - 1.190 €

      zuzügliche franz. Maut- oder Fährkosten - 150 €
      ---------------------------------------------------------------
      von Ihnen zuzahlender Gesamtbetrag: - 1.340 €

      Selbstverständlich werden die entsprechenden Quittungen der Rechnung beigefügt.

      An dieser Rechnungsausführung hat mein Steuerberater bis jetzt noch nichts auszusetzen gehabt.
    • Maut ist kein durchlaufender Posten, ob D oder EU

      Maut und Mehrwertsteuer



      Bereits im November 2002 hatten wir uns schriftlich an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt mit der Frage nach der Mehrwertsteuerpflicht der künftigen Lkw-Maut. Doch erst im August 2003 erhielten wir vom BMF wenigstens mündlich einschlägige Auskünfte hierzu. Mit Schreiben vom 25. November 2004 (IV A5 – S 7106 – 17/04) hat das BMF diese Informationen (endlich auch) schriftlich bestätigt. Das erwähnte Schreiben finden Sie hier.

      Demnach ist nach Ansicht des BMF von den Transportunternehmen auf die ab 2005 für die Benutzung deutscher Autobahnen zu entrichtende Lkw-Maut keine Umsatzsteuer zu zahlen, da es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt. Dagegen ist die von den Transportunternehmen an ihre Auftraggeber weiterberechnete Lkw-Maut in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen, da sie nach § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu dem Entgelt gehört, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die weiterberechnete Lkw-Maut ist nicht als “durchlaufender Posten” von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, da sie vom Transportunternehmen nicht im Namen und für Rechnung anderer verausgabt, sondern in Erfüllung der eigenen Pflichten als Mautschuldner entrichtet wird. Als Erlösbestandteil teilt die Lkw-Maut umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung. Das heißt, ob auf die in Rechnung gestellte Lkw-Maut im Einzelfall die Mehrwertsteuer auch zu berechnen und in der Rechnung anzugeben ist, richtet sich nach den gleichen Regeln, die bekanntlich auf die in Rechnung gestellten Beförderungskosten anzuwenden sind. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Lkw-Maut in der Rechnung separat ausgewiesen oder in einen erhöhten Transportpreis eingerechnet wird.

      Nun sind unabhängig davon, wer eine mautpflichtige Fahrt durchführt, nach § 2 des Autobahnmautgesetzes (ABMG) Halter, Eigentümer, Fahrer und derjenige, der über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt, gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Maut verpflichtet. Dies wirft bei Miet-Lkw mit einer zur automatischen Mauterhebung eingebauten OBU die Frage auf, wie die Lkw-Maut umsatzsteuerlich zu behandeln ist, die vom Vermieter als Halter und Eigentümer dieser Lkw entrichtet und dem Transportunternehmer weiterberechnet wird, der diese Lkw angemietet und mautpflichtig eingesetzt hat. Unsere diesbezügliche e-Mail-Anfrage vom 10. Februar 2005 hat das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit dem beigefügten Schreiben (IV A 5 – S 7200 – 117/05) jetzt dahingehend beantwortet, dass die Lkw-Maut auch bei der Weiterberechnung zwischen zwei Gesamtschuldnern, keinen “durchlaufenden Posten” darstelle. Demzufolge ist die weiterbelastete Lkw-Maut in diesem Fall Teil des Entgelts für die Vermietungsleistung und umsatzsteuerlich wie dieses zu behandeln.


      Edit: kommt eine Spitze Kontrolle zahlt man die MWST nach.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Granitteufel ()

    • Original von Marvin
      @ Granitteufel,

      für die deutsche Maut scheint das alles ja zu zutreffen.

      Aber gilt das auch für französische Maut ?


      Lt. vorigem Schreiben muß die dt. Maut zzgl. MWST. an deutsche Kunden weiterberechnet werden. Ich nehme einfach an, daß dies auch für alle ausländischen Zusatzabgaben (Maut, Fähre etc.) gilt, da diese Leistungen als Teil des Gesamtpakets angeboten und vom Kunden per AB auch angenommen wurden.

      Bei einem dt. gewerblichen Kunden kann das eigentlich egal sein, weil die USt. eh nur als durchlaufender Posten für beide gebucht wird.

      Abhilfe: ALL-IN-Preis zzgl. MWST. anbieten.
      Warum soll ich dem Kunden meine Kalkulation bzgl. BAB-Gebühren offenlegen, wenn ich daran noch etwas verdienen kann. Außerdem soll ich für mehrere Wochen bei Barzahlung kostenfrei in Vorlage treten? Nie und nimmer...

      Als Kunde würde ich vom Dienstleister auch nur einen ALL-IN-Preis akzeptieren.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von hurgler0815 ()