Hallo an die Gemeinde,
Das AGG soll insbesondere Beschäftigte (dazu zählen auch Bewerber) vor Benachteiligungen/Belästigungen in ihrem Arbeitsalltag schützen. Aber auch Dritte, zum Beispiel Kunden, stehen unter dem besonderen Schutz des AGG.
Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe neuer Haftungsrisiken, da das AGG die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen erleichtert.
Sie bieten Schutz vor Haftungsrisiken, die sich aus dem AGG und vergleichbaren Gesetzen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergeben. Abgedeckt sind insbesondere Diskriminierungsansprüche, die sich aus einem Arbeitsverhältnis
oder aus alltäglichen Geschäften ergeben.
Wer benötigt eine Versicherungslösung für Ersatzansprüche wegen iskriminierung?
jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt
jeder, der Massengeschäfte abschließt
jede Berufsvereinigung
jede Tarifvertragspartei
jeder Verein, der eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder
sozialen Bereich hat
Wer haftet bei Diskriminierungen?
Geht es um Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis, haftet nach dem AGG der Arbeitgeber. Er muss seine Mitarbeiter entsprechend schulen und auf die neue Gesetzgebung ausführlich hinweisen. Für eine verbotene Benachteiligung/Belästigung durch einen Beschäftigten („Kollege belästigt Kollegin“)
oder einen Dritten („Kunde belästigt Mitarbeiter“) kann daher eine Verletzung seiner Pflichten des Arbeitgebers darstellen. Daneben haftet er auch für eigene Diskriminierungen. Bei alltäglichen Geschäften haftet der jeweilige Vertragspartner. Diese Geschäfte werden vom Unternehmer in einer Vielzahl von Fällen unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen.
Das AGG hat die Beweislast zugunsten des vermeintlich Diskriminierten umgekehrt. Der Benachteiligte muss lediglich Anhaltspunkte (Indizien) für eine Benachteiligung darlegen, um seinen Anspruch zu begründen.
Beispiel:
Die abgelehnte Bewerberin macht geltend, nur wegen ihres Geschlechts nicht eingestellt worden zu sein. Als Indiz für die Benachteiligung führt sie die Stellenausschreibung an: „Wir suchen einen Volljuristen, der…“. Die Stellenausschreibung lege nahe, dass nur männliche Bewerber gesucht
werden. Der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass das Geschlecht der Bewerberin nicht der Grund für die Ablehnung war.
Unzulässige Gründe für eine Benachteiligung sind:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Wir haben für dieses Thema (Kosten/Schadenersatz) eine individuelle Versicherungslösung.
Fragen gerne nach dem 06.02. - habe bis dahin Urlaub.
Gruss
Das AGG soll insbesondere Beschäftigte (dazu zählen auch Bewerber) vor Benachteiligungen/Belästigungen in ihrem Arbeitsalltag schützen. Aber auch Dritte, zum Beispiel Kunden, stehen unter dem besonderen Schutz des AGG.
Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage ergeben sich für Arbeitgeber eine Reihe neuer Haftungsrisiken, da das AGG die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Betroffenen erleichtert.
Sie bieten Schutz vor Haftungsrisiken, die sich aus dem AGG und vergleichbaren Gesetzen wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden ergeben. Abgedeckt sind insbesondere Diskriminierungsansprüche, die sich aus einem Arbeitsverhältnis
oder aus alltäglichen Geschäften ergeben.
Wer benötigt eine Versicherungslösung für Ersatzansprüche wegen iskriminierung?
jeder, der Arbeitnehmer beschäftigt
jeder, der Massengeschäfte abschließt
jede Berufsvereinigung
jede Tarifvertragspartei
jeder Verein, der eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder
sozialen Bereich hat
Wer haftet bei Diskriminierungen?
Geht es um Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis, haftet nach dem AGG der Arbeitgeber. Er muss seine Mitarbeiter entsprechend schulen und auf die neue Gesetzgebung ausführlich hinweisen. Für eine verbotene Benachteiligung/Belästigung durch einen Beschäftigten („Kollege belästigt Kollegin“)
oder einen Dritten („Kunde belästigt Mitarbeiter“) kann daher eine Verletzung seiner Pflichten des Arbeitgebers darstellen. Daneben haftet er auch für eigene Diskriminierungen. Bei alltäglichen Geschäften haftet der jeweilige Vertragspartner. Diese Geschäfte werden vom Unternehmer in einer Vielzahl von Fällen unter vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen.
Das AGG hat die Beweislast zugunsten des vermeintlich Diskriminierten umgekehrt. Der Benachteiligte muss lediglich Anhaltspunkte (Indizien) für eine Benachteiligung darlegen, um seinen Anspruch zu begründen.
Beispiel:
Die abgelehnte Bewerberin macht geltend, nur wegen ihres Geschlechts nicht eingestellt worden zu sein. Als Indiz für die Benachteiligung führt sie die Stellenausschreibung an: „Wir suchen einen Volljuristen, der…“. Die Stellenausschreibung lege nahe, dass nur männliche Bewerber gesucht
werden. Der Arbeitgeber muss nun beweisen, dass das Geschlecht der Bewerberin nicht der Grund für die Ablehnung war.
Unzulässige Gründe für eine Benachteiligung sind:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Identität
Wir haben für dieses Thema (Kosten/Schadenersatz) eine individuelle Versicherungslösung.
Fragen gerne nach dem 06.02. - habe bis dahin Urlaub.
Gruss
Fabian Chr. Ude
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
Voltastr. 84
60486 Frankfurt/Main
Tel 069-7803 1898
Handy 0151 26415845
mailto:fabian.ude@kravag.de
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
Voltastr. 84
60486 Frankfurt/Main
Tel 069-7803 1898
Handy 0151 26415845
mailto:fabian.ude@kravag.de