8 Euro die Stunde !

    • Weil vorher Lit angesprochen wurde!! Nass und Schmutzig Flensburg :D hat doch Anfang 2008
      ähnliches gemacht! 8o
      Die Bruttolöhne halbiert und die Tagespesen auf 48 € verdoppelt :rolleyes:
      Letztes was ich davon gehört habe die haben zwischen 850€ und 1000 € brutto Fixlohn!
      ...und die Lohnsteuern für den doppelten Spesensatz,kriegen die Fahrer abgezogen! :P
      Wer unterschreibt so eine Änderungskündigung :( ..und vor allen Dingen wieviel von denen bekommen noch ergänzendes Sozialgeld?? ?(

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    • Original von Granitteufel
      Original von gelöschter User 2
      Das sehen die hohen Herren aber anders , OT : Die Spesenregelungen wurden deswegen mit eingerechnet , weil die TU´S Barunterhaltspflichtigen den normalen Lohn gekürzt haben , und quasi 3 Mal soviel Spesen stattdessen gegeben haben , das hat aber nichts mit den normalen Spesensätzen zu tun , da ist die Höhe der Spesen egal !!
      1/3 werden auch bei 90 Euro mit angerechnet !! , heisst 30 Euro - werden auch mitgerechnet , glaube es mir war wegen der Scheiderei mehrmals vor Gericht und hatte auch mit der Richterin deswegen gesprochen .


      Wo gibet es 90 Euro Tagesspesen die steuerlich absetzbar sind???????????

      Wir gehen von 24 Euro bei über 14 stündlicher Abwesenheit in D aus, national.

      Ich kann im vorraus wenn ich nicht für Dachs und Konsorten Begegnungverkehr fahre von zu erwartenden Spesen ausgehen.

      Was macht die Richterin wenn es mal dahinaus läuft, KS-HH das eine Woche 3 mal und eine Woche 2 mal und der Rest am Standort, da kommt nicht viel rüber an Spesen.

      Ich schätze euere Fachanwälte das sind solche wie ich auch einen hatte wegen Brenner und Co. am Funkgerät. Der Affe hatte mir geraten die 5.200 DM zuzahlen.

      Ein stink normaler Verkehrsanwalt hat es auf 1000 DM gedrückt und ich vom Richter Ratenzahlung und bekam ein Teil der Geräte zurück.

      Ist doch klar, Kohle gibt es nach dem Streitwert!!!!!


      Ich rede hierbei von den Monatsspesen , Herrmann ... Nicht von Tagesspesen , mein Rechtsanwalt hätte das auch auf 1000 DM gedrückt , bei uns haben die Depotfahrer auf 21 Tage auch nur 126 Euronen Spesen , davon würden dann auch 42 Euro dem Nettoeinkommen mit hinzugerechnet . Alles was du im Jahr an Einkommen hast ( auch Weihnachts ; Urlaubs oder Bonizahlungen ) wird bei Unterhaltssachen , gerade bei minderjährigen Kindern zum Wohl der Kinder mit eingerechnet .
    • 8 Euro die Stunde !

      Original von trucker554
      Weil vorher Lit angesprochen wurde!! Nass und Schmutzig Flensburg :D hat doch Anfang 2008
      ähnliches gemacht! 8o
      Die Bruttolöhne halbiert und die Tagespesen auf 48 € verdoppelt :rolleyes:
      Letztes was ich davon gehört habe die haben zwischen 850€ und 1000 € brutto Fixlohn!
      ...und die Lohnsteuern für den doppelten Spesensatz,kriegen die Fahrer abgezogen! :P
      Wer unterschreibt so eine Änderungskündigung :( ..und vor allen Dingen wieviel von denen bekommen noch ergänzendes Sozialgeld?? ?(


      Das System was du gerade ansprichst , haben nicht nur LIT gemacht sondern auch soweit mir bekannt ist Beyer in Dänemark , oder bei vielen Österreichern war es genauso , du konntest 1400 DM Brutto verdienen , den Rest bekamst du dann als Kilometergeld und über erhöhter Spesensätze .
      Genau deswegen wurden die Spesen bei den Familiengerichten zu 1/3 mit zu dem Nettoeinkommen mit hinzugerechnet , um das Armrechnen der Fahrer oder anderer Angestellter zu verhindern...

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    • RE: 8 Euro die Stunde !

      Unterhaltsrechtliches Einkommen

      1. Geldeinnahmen


      1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen.


      1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards umzulegen; beim Ehegattenunterhalt gilt dies nicht, soweit der Abfindungsbetrag bereits güterrechtlich Berücksichtigung gefunden hat.


      1.3 Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

      Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. In Fällen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB) kann es dem Pflichtigen obliegen, zur Deckung des Mindestunterhalts Überstunden zu leisten und/oder eine Nebentätigkeit auszuüben, soweit dies zumutbar ist.


      1.4 Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.


      1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Zur Ermittlung der laufenden und zukünftigen Einkünfte ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder Anhaltspunkten für Manipulationen zur Überprüfung weitere Jahrgänge einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen. Für die Vergangenheit ist von den in den jeweiligen Jahren erzielten Einkünften auszugehen, wobei auch eine Durchschnittsberechnung für mehrere Jahre möglich ist.

      Lineare Abschreibungen (AfA) von Wirtschaftsgütern sind regelmäßig als gewinnmindernd anzuerkennen. Hinsichtlich des Umfanges der Abschreibungen haben die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen die Vermutung der Richtigkeit für sich. Soweit Abschreibungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, kommt die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen in Betracht.
    • Original von Granitteufel
      Und das Ende der Geschicht, wenn du dir nicht sicher bist, gehe in Puff und hühnere nicht!!!! :D :D :D :D :D :D


      Genau , oder suche dir eine die schon Kinder hat , für die der Ex - mann dann zahlen muss :] :] :]

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