ZÜP ab 03.2018

    • ZÜP ab 03.2018

      Berlin. Am 4. März 2017
      ist eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft getreten. Für die neuen Regelungen gibt es eine Übergangsfrist, die am 3. März 2018 endet. Das Bundesinnenministerium bekommt durch die Reform neue Befugnisse. Es darf künftig bei „erheblichen Gefährdungslagen“ Flugverbote verhängen. Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbote können einzelne Maschinen, aber auch ganze Gruppen von Flugzeugen betreffen.
      Die Gesetzesnovelle passt zudem das nationale Recht an die EU-Luftsicherheitsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen an. Allerdings geht der deutsche Gesetzgeber noch einen Schritt weiter und verschärft die Sicherheitsstandards im Bereich der Luftfracht. Im Visier sind sogenannte Innentäter: etwa Mitarbeiter von Luftfrachtspediteuren, die unbemerkt Sprengsätze in den Fachtraum des Flugzeugs schmuggeln könnten. Deshalb werden alle, die Luftfracht transportieren oder abfertigen, künftig behördlich durchleuchtet.

      Zuverlässigkeitsüberprüfung künftig für alle Pflicht

      Der Gesetzgeber hat die bisher zulässige beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) für Beschäftigte im Fracht- und Postbereich durch den jeweiligen Arbeitgeber abgeschafft. Wer Sicherheitskontrollen durchführt und Zugang zu Luftfracht hat, für den ist künftig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durch die regionalen Luftsicherheitsbehörden zwingend vorgeschrieben. Sie holen Auskünfte bei den Landeskriminalämtern, Verfassungsschutzbehörden sowie dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein. Luftfrachtspediteure befürchten, dass durch die höheren Anforderungen ein flexibler Personaleinsatz nicht mehr möglich sein und es zu Engpässen in der Abfertigung kommen wird.
      Das geänderte Luftsicherheitsgesetz regelt zudem erstmals die
      Zulassung und Überwachung der an der sicheren Lieferkette beteiligten
      Unternehmen im nationalen Recht. Damit werden die Verfahren
      konkretisiert, mit denen die europäischen Bestimmungen zur Kontrolle der
      Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht oder Luftpost von einem
      Drittstaaten-Flughafen in die EU befördern, in Deutschland umgesetzt.
      Mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Zertifizierungs- und
      Zulassungspflicht für Luftsicherheitskontrolltechnik sollen schließlich
      einheitliche Qualitätsstandards in allen Bereichen sichergestellt
      werden, in denen diese besondere Technik zum Einsatz kommt.

      quele VR

      -Frage an euch wie soll es dann Weiter Laufen ?
      -Preise Für züp belaufen sich ab 4500€ bis 6000€
      -Wie soll mann die Kosten denn wieder umlegen auf denn Frachtpreis.
      -Wird es uns Luft verschafen gegenüber dem Kutscher aus Osteuropa

      grüße ?(
    • Es bleibt wie gehabt. Es ist nur etwa ergänzt worden.

      Mit dem Kapitel 11.2.6 und 11.2.7 können weiterhin Luftfracht und Luftpost befördert werden.

      Sofern der Status der sicheren Luftfracht noch nicht ereicht ist oder bereits beendet ist.

      Ist der Status der sicheren Luftfracht bereits erreicht benötigt man Kapitel 11.2.9.

      Wenn man in der Vergangenheit kaum oder keine Aufträge bekommen hat um Luftfracht zu befördern, die heute

      der sicheren Luftfracht entspricht würde ich davon die Finger lassen und sich nur auf die freie Luftfracht konzentrieren.

      Bei hoher Auftragslage relativiert sich das wieder.

      Wie hoch wären die Ausgaben und wie hoch sind die Umsätze pro Fahrt?
      Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis.
      Der Preis bestimmt die Qualität.

      Das Verhältnis zueinander erechnet sich proportional.