Wie lange ist die Aufbewarungspflicht der Tachoscheiben

    • Das schreibt die Logistik Akademie!!!

      Nutzungsabhängige Aufbewahrungspflichten im Betrieb
      ► Überwachung Sozialvorschriften Fahrpersonal: 1 Jahr (Art. 14 Abs. 2 VO (EWG
      3821/85)
      ► Nachweis werktägliche Arbeitszeit > 8 Stunden: 2 Jahre (§16 Abs. 2 ArbzG)
      ► Ursprungsbeleg für Fahrerlohnabrechnung 10 Jahre (§§147 Abgabenordnung




      § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

      ((2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
      Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
      der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7
      eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
    • Original von Granitteufel
      Das schreibt die Logistik Akademie!!!

      Nutzungsabhängige Aufbewahrungspflichten im Betrieb
      ► Überwachung Sozialvorschriften Fahrpersonal: 1 Jahr (Art. 14 Abs. 2 VO (EWG
      3821/85)
      ► Nachweis werktägliche Arbeitszeit > 8 Stunden: 2 Jahre (§16 Abs. 2 ArbzG)
      ► Ursprungsbeleg für Fahrerlohnabrechnung 10 Jahre (§§147 Abgabenordnung




      § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise

      ((2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3
      Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis
      der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7
      eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


      Edit: Gilt das ArbzG für den selbst und ständigen Fahrer und Unternehmer???

      Für selbstständige Fahrer, sprich Mietfahrer gilt die 48 Std Woche glaube irgend wann ab diesem Jahr, bis jetzt noch befreit.

      Edit:

      15

      Jan

      2007

      Joachim Sokolowski in: Arbeitsrecht, Strafrecht, Verkehr 3,609x

      Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.

      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.
      § 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden

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