Wenn der Absender im Frachtvertrag bei der Wertangabe schummelt

    • Wenn der Absender im Frachtvertrag bei der Wertangabe schummelt

      Viele Transportunternehmen schließen in ihren Transportbedingungen den Transport von Gütern, deren Wert eine bestimmte Summe überschreitet oder die besonders diebstahlsgefährdet sind, von vornherein aus oder machen den Transport von der Zahlung eines Zuschlages abhängig. Dieser Beitrag befasst sich mit den Rechten des Transportunternehmens, wenn der Absender dem Transportunternehmen bei Auftragserteilung den tatsächlichen Wert des Frachtgutes verschwiegen hat.

      Dem Transportunternehmer steht mit Kenntnis über das Fehlverhalten des Absenders das Recht zur Anfechtung wegen Täuschung zu. Macht der Transportunternehmer von diesem Anfechtungsrecht Gebrauch, führt dies rückwirkend dazu, dass der Frachtvertrag als von Anfang nicht geschlossen gilt. Dies kann im Einzelfall von Bedeutung sein (z. B. wenn ihm ein Absender Valoren, also Wertsachen, zum Transport unterschiebt), da durch die Anfechtung mangels Vertragsverhältnis die verschuldensunabhängige Obhutshaftung des Frachtführers entfällt und stattdessen im Schadensfall für eine Haftung des Frachtführers zumindest Fahrlässigkeit erforderlich ist. Allerdings verliert der Frachtführer mit wirksamer Anfechtung auch seinen Anspruch auf Bezahlung seiner Vergütung. Stattdessen kann er lediglich die Erstattung notwendiger Aufwendungen vom Absender verlangen.

      Wenn der Transportunternehmer von der Täuschung durch den Absender nichts erfährt, und daher der Vertrag weiter ausgeführt wird, stellt sich die Frage, wie sich dann in einem Schadensfall die Haftung verteilt, wenn nun im Rahmen der Abwicklung des Schadensfall bekannt wird, dass der tatsächliche Wert des Frachtgutes die von dem Absender gemachte Wertangabe um ein Vielfaches übersteigt.

      425 Abs. 1 HGB, Art. 17 Abs. 1 CMR statuieren die verschuldensunabhängige Haftung des Frachtführers im Schadensfall; die §§ 426, 427 HGB, Art. 17 Abs. 4 CMR bestimmen Ausschlussgründe der Haftung des Frachtführers. Die unzutreffende oder gar fehlende Wertangabe durch den Absender ist als Ausschlussgrund nicht genannt. So ist auch in diesem Fall zunächst als Zwischenergebnis eine Haftung des Frachtführers dem Grunde nach festzustellen.

      Nach § 425 Abs. 2 HGB, Art. 17 Abs. 5 CMR haftet der Frachtführer jedoch nur für den von ihm zu verantwortenden Beitrag zum Schadenseintritt.

      Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.07.2006 (I ZR 245/03) hierzu ausgeführt, dass der Frachtführer selbst bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers vollständig von seiner Haftung befreit sein kann, wenn der Absender aufgrund der AGB des Frachtführers wissen kann, dass dieser bestimmte Güter nicht transportiert, ihn aber gleichwohl mit einem Transport beauftragt und dabei verschweigt, dass es sich dabei um Güter handelt, die der Frachtführer nach seinen AGB nicht zu transportieren bereit ist.

      Es kann sich also bei einer Schadensabwicklung zu prüfen lohnen, ob die Angaben des Absenders zum Wert des Frachtgutes zutreffend waren.