Was viele nicht Wissen:
Werden defekte Europaletten zum Tausch übergeben oder zu eigenen Zwecken als technische Arbeitsmittel eingesetzt, wird gegen das Geräte-Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie gegen die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 234 verstoßen. Es drohen Bußgelder von bis zu 100 000 €.
Gebrauchte Europaletten sind "unbeladene Waren" im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, im beladenen Zustand "technische Arbeitsmittel". In beiden Fällen müssen sie so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders und von Dritten nicht gefährden. Die Paletten müssen also gebrauchsfähig sein. Das sind sie in der Paxis aber oft nicht, wenn sie im Tauschverfahren den Lkw-Fahrern übergeben werden.
Laut Geräte-Produktsicherheitsgesetz sind Europaletten unbeladene "Waren", im beladenen Zustand "technische Arbeitsmittel". Europaletten müssen in beiden Fällen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit und Sicherheit des Verwenders und Dritten nicht gefährden. Die EPAL spricht hier von der Tauschfähigkeit, die Berufsgenossenschaft von der Gebrauchsfähigkeit, beide meinen hier das Selbe. Die Baunorm einer Europalette ist im UIC Kodex 435-2 sowie in der DIN 15146-2 verankert. Die Tauschfähigkeit oder Gebrauchsfähigkeit einer Europalette sind in den EPAL Tauschkriterien klar definiert. In der Praxis ist dies allerdings nicht immer der Fall, wenn Sie z.B. an den LKW-Fahrer übergeben wird.
Ist die Europalette also defekt, darf Sie weder genutzt noch in den Verkehr gebracht werden.
Werden von einem Beteiligten defekte Paletten zum Tausch übergeben, macht sich Dieser strafbar. Weiterhin riskiert er nicht nur, dass der Fahrer die Annahme der Palette verweigert, er kann auch bei der Marktüberwachungsbehörde angezeigt werden. Das ist duche einen Anruf bei der Behörde oder auch anonym über das Internet möglich. Je Nach Bundesland nennen sich die Marktüberwachungsbehörden unterschiedlich, diese sind für die Gewerbeaufsicht, Verbraucher- und Arbeitsschutz zuständig. Die Behörden überwachen routinemäßig Betriebe und werden durch Anzeigen tätig, oft nur innehlab weniger Wochen.
Sofern von den Behörden Mängel bei der Palettenorganisation festgestellt werden, erhält der Betrieb einen Inspektionsbrief mit allen Mängeln. Die Behörde kann auch Anordnungen treffen wie z.B. eine Untersagungsverfügung oder Rücknahme aller nicht gebrauchsfähiger Produkte. Dies kann sogar dazu füren, dass der komplette Betriebsablauf gestört werden kann. Bei erheblichen Mängeln, z.B. defekte Paletten im Hochregal, ist zu befürchten, dass der komplette Betrieb gestoppt werden muss und die Paletten ersetzt werden müssen.
Wer gegen eine solche Anordnung verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 EUR bestraft werden. Wenn bei einem Unfall Personen wegen defekter Paletten zu Schaden kommen, wird sogar der Staatsanwalt eingeschaltet.
Lange Zeit waren Spediteure der Marktmacht der Verwender ausgeliefert. Die Spediteure müssen tauschfähige oft neuwertige Paletten beim Kunden anliefern, bekommen aber beim Tauschen der Paletten nur minderwertige oder gar defekte Paletten zurück. Die entstandenen Kosten für die Reparatur der Paletten musste der Spediteur tragen. Die neue Situation muss bei den Verwendern (Logistikparks, Verteilerzentren, Zentrallager, Handelsketten, etc.) zu einem Umdenken führen, ansonsten könnte es teuer werden. Bei den Verantwortlichen die die neue Regeleung nicht umsetzen können oder wollen, könnte dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Ein Satz den ein Fahrer zu hören bekommt "Entweder du nimmst die Paletten mit wie Sie sind oder du kannst gehen" ist somit passé. Die Marktteilnehmer können anonym angezeigt werden, einige Fahrer werden sicherlich davon gebrauch machen. Dies wird bei einigen Verantwortlichen sicherlich zu einigen Schweißperlen führen. Die momentane Praxis wird in jedem Fall zu einem Echo führen, wie Dieses ausfällt bleibt abzuwarten.
Q:gottschalk-paletten.de/news-bussgeld.html
Werden defekte Europaletten zum Tausch übergeben oder zu eigenen Zwecken als technische Arbeitsmittel eingesetzt, wird gegen das Geräte-Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie gegen die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 234 verstoßen. Es drohen Bußgelder von bis zu 100 000 €.
Gebrauchte Europaletten sind "unbeladene Waren" im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes, im beladenen Zustand "technische Arbeitsmittel". In beiden Fällen müssen sie so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit und Gesundheit des Verwenders und von Dritten nicht gefährden. Die Paletten müssen also gebrauchsfähig sein. Das sind sie in der Paxis aber oft nicht, wenn sie im Tauschverfahren den Lkw-Fahrern übergeben werden.
Laut Geräte-Produktsicherheitsgesetz sind Europaletten unbeladene "Waren", im beladenen Zustand "technische Arbeitsmittel". Europaletten müssen in beiden Fällen so beschaffen sein, dass sie die Gesundheit und Sicherheit des Verwenders und Dritten nicht gefährden. Die EPAL spricht hier von der Tauschfähigkeit, die Berufsgenossenschaft von der Gebrauchsfähigkeit, beide meinen hier das Selbe. Die Baunorm einer Europalette ist im UIC Kodex 435-2 sowie in der DIN 15146-2 verankert. Die Tauschfähigkeit oder Gebrauchsfähigkeit einer Europalette sind in den EPAL Tauschkriterien klar definiert. In der Praxis ist dies allerdings nicht immer der Fall, wenn Sie z.B. an den LKW-Fahrer übergeben wird.
Ist die Europalette also defekt, darf Sie weder genutzt noch in den Verkehr gebracht werden.
Werden von einem Beteiligten defekte Paletten zum Tausch übergeben, macht sich Dieser strafbar. Weiterhin riskiert er nicht nur, dass der Fahrer die Annahme der Palette verweigert, er kann auch bei der Marktüberwachungsbehörde angezeigt werden. Das ist duche einen Anruf bei der Behörde oder auch anonym über das Internet möglich. Je Nach Bundesland nennen sich die Marktüberwachungsbehörden unterschiedlich, diese sind für die Gewerbeaufsicht, Verbraucher- und Arbeitsschutz zuständig. Die Behörden überwachen routinemäßig Betriebe und werden durch Anzeigen tätig, oft nur innehlab weniger Wochen.
Sofern von den Behörden Mängel bei der Palettenorganisation festgestellt werden, erhält der Betrieb einen Inspektionsbrief mit allen Mängeln. Die Behörde kann auch Anordnungen treffen wie z.B. eine Untersagungsverfügung oder Rücknahme aller nicht gebrauchsfähiger Produkte. Dies kann sogar dazu füren, dass der komplette Betriebsablauf gestört werden kann. Bei erheblichen Mängeln, z.B. defekte Paletten im Hochregal, ist zu befürchten, dass der komplette Betrieb gestoppt werden muss und die Paletten ersetzt werden müssen.
Wer gegen eine solche Anordnung verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 000 EUR bestraft werden. Wenn bei einem Unfall Personen wegen defekter Paletten zu Schaden kommen, wird sogar der Staatsanwalt eingeschaltet.
Lange Zeit waren Spediteure der Marktmacht der Verwender ausgeliefert. Die Spediteure müssen tauschfähige oft neuwertige Paletten beim Kunden anliefern, bekommen aber beim Tauschen der Paletten nur minderwertige oder gar defekte Paletten zurück. Die entstandenen Kosten für die Reparatur der Paletten musste der Spediteur tragen. Die neue Situation muss bei den Verwendern (Logistikparks, Verteilerzentren, Zentrallager, Handelsketten, etc.) zu einem Umdenken führen, ansonsten könnte es teuer werden. Bei den Verantwortlichen die die neue Regeleung nicht umsetzen können oder wollen, könnte dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Ein Satz den ein Fahrer zu hören bekommt "Entweder du nimmst die Paletten mit wie Sie sind oder du kannst gehen" ist somit passé. Die Marktteilnehmer können anonym angezeigt werden, einige Fahrer werden sicherlich davon gebrauch machen. Dies wird bei einigen Verantwortlichen sicherlich zu einigen Schweißperlen führen. Die momentane Praxis wird in jedem Fall zu einem Echo führen, wie Dieses ausfällt bleibt abzuwarten.
Q:gottschalk-paletten.de/news-bussgeld.html