Was ist eigentlich noch alles erlaubt an Anbauteilen an LKWS

    • @Xentin
      Rollende Kasperbuden sind doch toll. Die lenken dann die Aufmerksamkeit auf sich. Und wenn der Kutscher dann angehalten wird, und steigt mit Aldiletten und Jogginghose aus, dazu noch im Unterhemd auf dem man noch die Speisekarte vom letzten Truckstop erkennen kann ist doch alles paletti :thumbsup:
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • Bärenbruder schrieb:

      Kipper-Spedition schrieb:

      Stahltrucker schrieb:

      Das einzige was aktuell scheinbar nicht so reguliert ist, ist die maximale Anzahl an Seitenmarkierungsleuchten, am Anhänger dürfen se sogar mitblinken.
      Bei neu zugelassenen Anhängern über 3,5 to. müssen die seit dem 18.10.2017 mitblinken.
      Moin Moin , können nicht müssen !!!
      Die neue Version der ECE 48 legt fest, dass bei allen neu in den Verkehr kommenden Fahrzeugen und Anhängern der Fahrzeugklassen O3 und O4, die nach dieser Vorschrift abgenommen werden, die Seitenmarkierungsleuchten synchron mit den Fahrtrichtungsanzeigern blinken sollen. Auf diese Weise sollen Unfälle während des Abbiegens weiter reduziert werden. Dabei wird die Sicherheit von Fußgängern, Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern deutlich erhöht. Denn der Abbiege-Vorgang eines Lkws wird durch die zusätzlich blinkende Seitenmarkierungsleuchte klar erkennbar.

      Die müssen nicht, die sollen mitblinken. Schwammiger kann man es nicht schreiben, typisch EU.

      Stahltrucker schrieb:

      Das einzige was aktuell scheinbar nicht so reguliert ist, ist die maximale Anzahl an Seitenmarkierungsleuchten, am Anhänger dürfen se sogar mitblinken.
      Anzahl: ECE-R48 § 6.5.2
      Max. 3 Leuchten Kategorie 5 oder 1 Leuchte Kategorie 6 je Fahrzeugseite
      So wie ich das gelesen habe, dürfen am Anhänger nur drei blinkende Seitenmarkierungsleuchten pro Seite verbaut werden. Kannst du das mal in Erfahrung bringen?

      @Breendy , Entschuldigung das ich deinen Fake-Bullenfänger-Michelinmähnchen-Thread mit meinen Einlassungen so versaut habe.
    • Nee @Kipper-Spedition das hast Du falsch gelesen.

      das ist erstmal die aktuellste Version der ECE-R48, welche ich gefunden habe: eur-lex.europa.eu/legal-conten…_.2019.014.01.0042.01.DEU

      nzahl: ECE-R48 § 6.5.2
      Max. 3 Leuchten Kategorie 5 oder 1 Leuchte Kategorie 6 je Fahrzeugseite
      So wie ich das gelesen habe, dürfen am Anhänger nur drei blinkende Seitenmarkierungsleuchten pro Seite verbaut werden. Kannst du das mal in Erfahrung bringen?

      Kategorie 5 und 6 sind seitliche Blinkleuchten, keine Seitenmarkierungsleuchten, also Fahrtrichtungsanzeiger entsprechend ECE R6

      Über LKW und SZM (N-Klassen 2 und 3) lasse ich mich hier mal nicht aus, da regelmäßig ein seitlicher Blinker vorne an der Hütte verbaut ist und bei Fahrzeuglängen von 6 bis 9 m eine seitlich darf.

      Bei Anhängern und SANH ( O-Klassen ) ist es ein bissel anders.

      hier Zitiere ich einfach mal den kompletten Abschnitt

      6.5.3.1.c
      außerdem bei Fahrzeugen der folgenden Klassen:

      O3 und O4 sind drei Einrichtungen der Kategorie 5 verpflichtend, die in möglichst gleichmäßigen Abständen auf jeder Seite anzubringen sind, vorgeschrieben

      und den Nachsatz zum kompletten Abschnitt 6.5.3.

      Diese Vorschriften gelten nicht, wenn mindestens drei gelbe Seitenmarkierungsleuchten vorhanden sind,die synchron und gleichzeitig mit den Fahrtrichtungsanzeigern blinken, die auf derselben Seite desFahrzeugs angebracht sind.

      Seitenmarkierungsleuchten sind in der ECE-R91 benannt. eur-lex.europa.eu/LexUriServ/L…2010:164:0069:0091:DE:PDF

      Anbauvorschriften dazu in der ECE R-48 Abschnitt 6.18

      dazu folgendes:

      6.18.2.
      Mindestzahl je Seite
      Sie muss so groß sein, dass die Vorschriften über die Anordnung in Längsrichtung eingehalten sind.

      6.18.4.2.
      In der Höhe:
      über dem Boden, mindestens 250 mm, höchstens 1 500 mm (2 100 mm, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung des Wertes 1 500 mm nicht zulässt).

      6.18.4.3.
      In der Länge: mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte muss sich im mittleren Drittel des Fahrzeugs befinden; die am weitesten vorn angebrachte Seitenmarkierungsleuchte darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Der Abstand zwischen zwei nebeneinander angebrachten Seitenmarkierungsleuchten darf nicht größer als 3 m sein. Falls die Form, Ausführung oder praktische Nutzung des Fahrzeugs die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zulassen, darf dieser Abstand auf 4 m vergrößert sein. Der Abstand zwischen der hintersten Seitenmarkierungsleuchte und dem hintersten Punkt des Fahrzeugsdarf nicht größer als 1 m sein.Bei Kraftfahrzeugen, die nicht länger als 6 m sind, und bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus genügt es jedoch,wenn im ersten und/oder im letzten Drittel des Fahrzeugs eine Seitenmarkierungsleuchte angebracht ist.Bei Fahrzeugen der Klasse M1, die länger als 6 m, jedoch nicht länger als 7 m sind, ist es ausreichend,einen seitlichen Rückstrahler nicht weiter als 3 m von der Vorderseite und einen im letzten Drittel des Fahrzeugs anzubringen.

      6.18.7.
      Elektrische Schaltung
      Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die kürzer als 6 m sind, dürfen gelbe Seitenmarkierungsleuchten auch Blinklicht ausstrahlen, sofern sie synchron und mit derselben Frequenz wie die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs blinken.Bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 dürfen vorgeschriebene gelbe Seitenmarkierungsleuchten gleichzeitig mit den Fahrtrichtungsanzeigern auf derselben Fahrzeugseite blinken. Sind jedoch Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 5 gemäß Absatz 6.5.3.1 auf der Fahrzeugseite angebaut, so dürfen diese gelben Seitenmarkierungsleuchten nicht blinken.

      Also Fazit:

      keine vorgeschriebene Anzahl nach ECE R-48, nur Maximalabstände sind einzuhalten.

      die StVZO bezieht sich auf die alte Richtlinie 76/756/EWG . auch hier ist keine Maximalanzahl vorgeschrieben.







      was von Hella zu den blinkenden SML hella.com/trailer/assets/media…ungsleuchten_HELLA_DE.pdf

      was von einer CH-HP zu den seitlichen Blinkern Anbauvorschriften für Seitenmarkierleuchten nach ECE R48 – Hoelzle

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    • mal noch ein kleiner Nachsatz dazu.

      Die meisten LKW, welche derzeit als Neufahrzeuge im Handel sind haben eine E-Zulassung mit E-Prüfzeichen im Fahrzeugschein/-brief und sind vor dem Erlass der Regeln bauartgeprüft worden. Danach dann meist nur Facelift

      Gleiches gilt für Sattelanhänger, wobei mir ein Anbieter bekannt ist, der seine Fahrzeuge bei Bestellung mit blinkenden SML ausrüstet.

      Eine Nachrüstung ist derzeit nicht vorgeschrieben.

      Empfehlenswert ist es aber. Schon alleine damit Radfahrer und Fußgänger beim Abbiegen mehr blinken sehen !
    • Danke für deine Infos und die geopferte Zeit!
      Meine neuen Sattelauflieger wurden (ungefragt) mit blinkenden Seitenmarkierungsleuchten ausgeliefert. Die älteren haben 4, die neuen haben jetzt nur noch drei SML.

      So, aber jetzt wieder zu den viel wichtigeren Anbauteilen und kreativen Verschönerungen.