Was ist die Ladefläche eines LKW's laut Gesetz

    • Manolo schrieb:

      Es geht um §32 StVZO. Bedeutet die Ladefläche das "Lichte Maß" der Ladefläche innen oder das äußerste Maß des Aufbaus.


      Isegrim schrieb:

      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php
      Da steht alles beschrieben,wenn noch Fragen offen dann wende dich an einen Fachmann,hier im Forum der kann dir bestimmt weiterhelfen.


      Servus,

      Ladefläche ist die Fläche die man beladen kann ;)

      §32 beschreibt die Außenmaße etc.

      Gruß
      .




      Der Geruchskoeffizient gewisser finanzieller Mittel ist permanent gleich null!

      Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
    • Anzi schrieb:

      Zitat von »Manolo«



      Es geht um §32 StVZO. Bedeutet die Ladefläche das "Lichte Maß" der Ladefläche innen oder das äußerste Maß des Aufbaus.

      Anzi schrieb:

      Zitat von »Isegrim«



      verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_32.php
      Da steht alles beschrieben,wenn noch Fragen offen dann wende dich an einen Fachmann,hier im Forum der kann dir bestimmt weiterhelfen.

      Anzi schrieb:

      Servus,

      Anzi schrieb:

      Ladefläche ist die Fläche die man beladen kann ;)

      Anzi schrieb:

      §32 beschreibt die Außenmaße etc.

      Anzi schrieb:

      Gruß

      :thumbup: Du hast recht,war ein wenig im Stress. :sleeping: :sleeping: :sleeping:
      Isegrim ist leider am 10.09.2022 nach schwerer Krankheit verstorben.
    • :) :D :)

      Jaja, musst Du jetzt wieder richtig arbeiten? (GRINSGRINS)

      Die Tage werden länger und Du darfst auf den Baustellen wieder Stunden kloppen oder wie?

      Hatte jetzt 8x Tage einen Kipper von einem TU mit in der Dispo mit einem Fahrer der vorher nur "normale" LKW bewegt hatte.
      Eigentlich nicht schlecht der Mann aber .....
      (.wiesollichsschreiben)
      ... seit heute nachmittag ist der Spiegel kaputt :cursing: :cursing: :cursing:
      .




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    • Weiter Erkenntnisse

      Es geht um diesen Punkt: §32, Abs. 4, 4 a u b.

      Der Gliederzug wurde durch Polizeibeamte außen nachgemessen und für" 50-90 mm" über dem erlaubten Maß erklärt.

      Deshalb meine Fage an die Experten. Da im Gesetzestext von der Ladefläche gesprochen wird meine Frage: Wird der Aufbau außen gemessen oder das lichte Maß innen (Ladefläche )?


      Auszug Gesetz:

      (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

      bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeuges - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 - ... 15,50 m,

      bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

      Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung ... 12,00 m und

      und vorderer Überhangradius ... 2,04 m

      nicht überschritten werden, ... 16,50 m,

      bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ... 18,00 m,

      bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, ... 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:

      größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und

      größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.

      Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.
    • Da muss man dann schauen ob Festaufbau oder echselbrücke. Wenn Du truckst gild die Wechselbrücke als Ladung und du hast dann die Möglichkeit des Überhangs.
      Oder hat Dein Fahrer weil schöner die Deichsel ausgezogen bei Verstelldeichsel? Dann hast schnell Spass...
      Bullfänger montiert???
      Hinten neue Stoßstange hinter gesetzt?

      Wenn Du nicht wirklich gute Argumente hast gewinnt wohl die Kavallerie....
    • ReifenHans schrieb:

      aber wenn ein Hangerzug länger als 18,75 m ist, dürfte es relativ egal sein wie lang die einzelnen Ladeeinheiten sind.
      Da liegst Du richtig.

      Quelle: wikipedia

      Der Euro- bzw. EU-Lastzug (Lkw) darf als Gliederzug 18,75 m, als
      Sattelzug 16,50 m lang sein, bis zu 4,0 m hoch und ohne die Außenspiegel
      2,55 m breit (Kühlzüge bis 2,60 m). Diese Lkw-Zulassungsvorschrift der
      EU muss in die jeweilige nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

      Deshalb meine Fage an die Experten. Da im Gesetzestext von der
      Ladefläche gesprochen wird meine Frage: Wird der Aufbau außen gemessen
      oder das lichte Maß innen (Ladefläche )?

      Also daher vollkommen egal wie die Kiste von innen ist. Wichtig ist das Aussenmaß....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Bürostuhldreher ()

    • DANKE an Allee

      Danke an Alle, Antwort gefunden.

      Es wird tatsächlich außen gemessen somit ist das Lademaß von 16,49 Mtr., 9 cm zu lang.
      Der Aufbau vom ANH wird jetzt um 90 mm gekürzt.
      Liebe Kollegeinnen und Kollegen,misst mal nach, das Ergebnis ist bestimmt interessant.


      DANKE an Alle


      Im Kirschbaum Verlag nachzulesen:

      22


      Zul Länge von Zügen. Durch die 13. VO-StVR wurde die Rili 91/60/EWG zur Än-


      derung der Rili 85/3/EWG (jetzt Rili 96/53/EG) in das nationale Recht übernommen.


      Diese EG-Rili setzt neue Grenzwerte sowohl für die Länge von Zügen wie auch


      Teillängen für die höchstzul Außenabmessungen von Ladeflächen einschließlich


      ihrer Wände fest.


      Die Rili 91/60/EWG erfasst jedoch nicht solche Züge, die z B aus einer Zgm mit


      zwei Anh, einem Kom mit einem GepäckAnh, einem Lkw mit Anh für die Beförde-


      rung von Pkw gebildet werden oder für Züge mit Kran-, Baubuden-, Schausteller-


      Anh. Für diese u ähnliche FzKombinationen musste das Maß von 18,00 m für die


      Gesamtlänge (§ 32 Abs 4 Nr 3) beibehalten werden.


      Für die üblichen Lkw mit offenem Aufbau (Pritsche) oder geschlossenem Aufbau


      (Kasten) mit entsprechendem Anh gilt die Rili 91/60/EWG zur Änderung der Rili


      85/3/EWG (jetzt 96/53/EG), deren Grenzwerte als § 32 Abs 4 Nr 4 ins nationale


      Recht übernommen wurden. Sowohl nach der EG-Rili als auch nach § 32 Abs 4 Nr 4





      darf das Führerhaus kürzer sein als 2,35 m,





      darf der Abstand vom vordersten Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus


      bis zum hintersten Punkt der Ladefläche des Anh nicht größer sein als 16,40 m,


      also auch nicht 16,41 m,





      darf die außen gemessene Ladefläche beim Kfz u beim Anh zusammen nicht


      größer sein als 15,65 m, also auch nicht 15,66 m.


      Eine Wahlmöglichkeit zwischen § 32 Abs 4 Nr 3 und § 32 Abs 4 Nr 4 ist also nicht


      gegeben. Wird z B ein kürzeres Führerhaus als 2,35 m verwendet, dann muss ein


      entsprechend großer Zwischenraum zwischen Führerhausrückwand u der Vorder-


      wand der Ladefläche verbleiben, der nicht anderweitig genutzt werden darf (z B für


      einen Ladekran) oder aber das Fz selbst wird entsprechend gekürzt. Der durch


      einen kürzeren Laderaum gewonnene Raum hingegen kann z B für einen Lade-


      kran, größere Kupplungslänge usw genutzt werden.....