Vollhaftung laut BGH - bitte sehr genau lesen

    • Vollhaftung laut BGH - bitte sehr genau lesen

      Hallo,

      und der Fahrer hat es doch nur gut gemeint .....

      Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in seinem Urteil vom 28. November 2013 (Az. I ZR 144/12):
      Übernimmt ein Fahrer ohne Absprache mit dem Versender die Verladung von Gütern, muss das Logistikunternehmen im Schadenfall voll haften. Es waren nur zwei Kisten, die nicht mehr auf den Anhänger passten. Doch die wurden für die Transportfirma richtig teuer. Denn ihr Fahrer fuhr den Motorwagen ohne Aufforderung an die Laderampe und begann eigenmächtig mit der Verladung. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät. Es entstand ein Schaden von über 33.000 Euro. Der Bundesgerichtshof sprach dem Absender vollen Schadenersatz zu. Laut Urteil hat der Fahrer pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Da sich die Ware noch nicht in seiner Obhut befand, konnte sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen.

      Volle Haftung für den Logistiker

      Treffen Absender und Transportunternehmen keine Absprachen zur Verladung, muss grundsätzlich der Absender die Güter ins Fahrzeug laden. Verlädt der Fahrer trotzdem auf eigene Faust und es kommt zu einem Schaden, ist der Logistiker nicht mehr durch die im Frachtvertrag festgelegte Haftungshöchstgrenze geschützt. Die liegt nach den frachtrechtlichen Bestimmungen bei 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschädigter Ware und entspricht rund 9,50 Euro pro Kilogramm. Als Folge haftet er in diesem Fall in unbeschränkter Höhe.

      Unser TIPP

      • Treffen Sie vertraglich Absprachen für alle Auf-träge, bei denen eine Be- oder Entladung durch Ihr Fahrpersonal wahrscheinlich ist. Eine genaue Absprache stellt klar, wo Ihre Haftung beginnt und endet. Dann gelten für Sie auch die Haftungs-begrenzungen nach Paragraf 431 Handelsgesetz-buch (HGB).
      • Informieren Sie Ihre Fahrer über das Haftungsrisiko bei eigenmächtigem Verladen. Weisen Sie sie an, in keinem Fall auf eigene Faust zu verladen!

      Prüfen Sie ob Ihre Verkehrshaftungsversicherung diese Art von Schäden deckt? Sie sollte die Haftung nach deutschen gesetzlichen Bestimmungen absichern.

      Bei Fragen bitte Kontaktaufnahme

      Gruss an alle
      Fabian Chr. Ude

      KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
      Direktionsbevollmächtigter Transportversicherung
      Voltastr. 84
      60486 Frankfurt/Main
      Tel 069-7803 1898
      Handy 0151 26415845
      mailto:fabian.ude@kravag.de
    • Thomma schrieb:

      Bedeutet theoretisch, Aufträge für Discounter, die Entladung durch den Fahrer im TA bestätigen lassen. Wobei dann wieder die LuRu zu beachten sind, da die Arbeitstätigkeit nachzuweisen ist.


      Auch bei einer Bestätigung im TA haftest man noch als Erfüllungsgehilfe des Absenders, allerdings dann wieder nach HGB und nicht mehr nach BGB. Ich habe gerade mal den Volltext angefordert, aber weis schon mal soviel, wie das der Fahrer hier eigenmächtig gehandelt hat und der Kunde wohl auch selbst lädt, wenn nicht gerade Mittagspause ist.

      Was mich nur stutzig macht, warum dann der Logistiker vollumfänglich haftet. Es müßte dann eigentlich sogar der Fahrer voll haften.

      Ist aber alles Kaffeesatzlesen, daher möchte ich auch erst gern die Urteilsbegründung gelesen haben.

      gruß thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • Im Normalfall tritt doch bei einem Schaden die Versicherung ein. Entweder lehnt sie die Regulierung grundsätzlich ab, oder sie stellt Regressansprüche an den Verursacher. Wenn der Fahrer nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass er keine Ladetätigkeit vornehmen darf, oder er schon öfters dort geladen hat und selber mitgeholfen hat. Kann man schwer von grober Fahrlässigkeit des Fahrers ausgehen.

      Ich meinte bei den Discountern eher den TA einer Spedition. Weil ich glaube, dass die Absender in den seltensten Fällen die Entladung in ihrem Auftrag stehen haben. Wir haben zu 90% Entladung beim Kunden, was auch klar geregelt ist wenn Schäden auftreten. Zumal die Entladung gesondert Vergütet wird und entsprechend Versichert.