Verlader gibt falsches Gewicht an

    • Verlader gibt falsches Gewicht an

      Hallo Kollegen ,

      folgender Sachverhalt:

      Ein Verlader hat unserem Bus laut Papieren 5 EP mit ca. 1400 KG aufgeladen. Fahrer fährt vom Hof und wird von Polizei gestoppt.
      Dann gings auf die Waage. Dieselbe hat ein Gesamtgewicht von 5200 KG angezeigt. (Bitte keine Äusserungen über den Fahrer jetzt - ich konnte auch nur den Kopf schütteln und war sprachlos)
      Also hat der Verlader die Papiere um 2000 Kg falsch ausgestellt .
      Wir mussten ein zusätzliches Fahrzeug schicken, umladen und der Fahrer bekam noch 150 € Strafe und 3 Punkte.
      Wir haben nunmehr Rechnung an unseren AG gestellt (AG nicht der Verlader).
      Dieser sagt , geht ihn nichts an - der Verlader muss das bezahlen.

      Wie kann man hier vorgehen ?

      Viele Grüße und gute Fahrt

      F&S
    • RE: Verlader gibt falsches Gewicht an

      Ich würde sagen, das der Verlader die Kosten für das zweite Fahrzeug und die zusätzlichen Ladezeiten tragen muß.
      Die Strafe für den Fahrer ist meiner Ansicht gerechtfertigt.
      Ich gehe davon aus, daß das Fahrzeug ein 3,5 Tonner ist.
      Eine Überladung von 1.700 kg muß jeder Fahrer eines Transporters erkennen können!
      Auch wenn das Fahrzeug verstärkte Federn hat, muß es hinten mächtig in die Knie gegangen sein.
    • RE: Verlader gibt falsches Gewicht an

      In Punkto Fahrer muss ich Marvin Recht geben: !!!!!TROTTEL!!!!
      Und für eure Mehrkosten MUSS der Verlader aufkommen, wenn er nicht das Risiko einer Anzeige wegen vorsätzlichen Betruges (was es nämlich nachweisbar ist) eingehen will.
      Schick dem Verlader direkt eine Rechnung über die Mehrkosten und füge der Rechnung Kopien von der polizeilichen Anzeige bei. Lass dich auf nichts ein und drohe zur Not mit dem Rechtsanwalt.
      Gruss
      Uwe
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    • Hallu FuS,
      ich meine FALSCH !
      Was haben Sie denn mit dem Verlader zu tun ?? Gar nichts!
      Ist der Verlader Ihr Auftraggeber ?? NEIN.
      Also halten Sie sich an Ihren Auftraggeber.!! Der spinnt wohl "er hätte damit nichts zu tun" - es ist sein Auftrag!
      Ich hätte auch kein 2. Fahrzeug zum Verlader ohne einen entsprechenden Auftrag oder dem Einverständnis Ihres Auftraggebers geschickt!
      Wo sind wir denn hier - im Wilden Westen, wo jeder machen kann, was er will.
      Gruss
      guenter44
    • besser lesen

      Hallo Guenter44,

      FuS hatte geschrieben, das die Bullerei sein überladenes Fahrzeug angehalten hat. Da mußte er ja wohl den zweiten schicken, damit der andere wieder weiter kann. Und wenn der Verlader in den Papieren das falsche Gewicht deklariert, ist er direkt dafür haftbar. Habe jetzt keine Lust, die §§ rauszusuchen, aber so ist es nun mal.
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    • Vertragspartner ist der Auftraggeber, aber verantwortlich für die Überladung sind der Verlader und der Fahrer. Der eine für die betriebssichere und der andere für die beförderungsichere Verladung und Sicherung. Eine Überladung um mehr als 100 % hätte der Fahrer bemerken und sofort an seine Dispo melden müssen. Diese hätte dann mit dem Auftraggeber klären können wie weiter zu verfahren ist. Es ist gut möglich, daß auch den Verlader noch ein Bußgeld (strafrechtlich) erwartet, aber die Chancen von ihm oder vom Auftraggeber im nachhinein Schadenersatz (handelsrechtlich) zu bekommen halte ich für gering. Es ist Tagesordnung daß Verlader falsche Waren verladen und Fahrer die schnell weiter wollen das einfach ungeprüft bestätigen. Was wenn der Verlader Schadensersatz verlangt, wenn ein Fahrer was Falsches mitnimmt und an einen Ort bringt von dem es wieder abgeholt werden muß?
    • Bezüglich der Überladung ist primär der Ablader verantwortlich, in diesem Fall genauso der Fahrer. In Bezug auf die Kosten ist der Auftraggeber gefragt, der kann sich am Lieferanten schadlos halten.

      Hatte diesen Fall letztes Jahr auch; termintransport Frankreich, Fahrer meldet sich nach Beladung, irgendwas stimme nicht. Ich habe die Polizei angerufen und nach der nächsten öffentlichen Waage gefragt, nach 10 Minuten kam ein ähnliches Ergebnis raus wie hier geschildert.

      Meine erste Handlung: Kunde hier Ablader und gleichzeitig Auftraggeber komplett haftbar gehalten und sämtliche Mehraufwände mit Ersatzfahrzeug + Leefahrt erster Wagen beziffert. Weizerfahrt des Ersatzwagens erst nach schriftlicher Bestätigung.

      Habe das Geld später mit Creditreform eingetrieben.
    • Es ist zwar richtig, dass schlussendlich der Verlader haftet. Aber Deine Mehrkosten musst du beim Auftraggeber einfordern. Mit dem Verlader hast du ja keinen Vertrag, und somit auch keine Geschäftsverbindung. Es ist deinem Auftraggeber sein Ding wie er vom Verlader die Kosten erstattet bekommt.

      Wie das mit der Busse ist und ob du die überhaupt irgendwo einfordrn kannst weiss ich nicht.
    • Hallo,

      ich hab mich etwas schlau gemacht und einen Anwalt gefragt, das sagt er dazu :

      bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus,
      - dass die Beförderung von Gütern von Ihnen im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens betrieben wird (Anwendbarkeit der Vorschriften des Handelsgesetzbuches)
      - dass keine vertraglichen Haftungsbeschränkungen auf Seiten des Auftraggebers oder des Verladers vorliegen (das Vorliegen solcher könnte zu einem anderen Ergebnis führen).

      Die Pflichten des Auftraggebers (das Gesetz spricht vom „Absender“) und des Frachtführers bei der Verladung ergeben sich aus dem § 412 Abs. 1 HGB. Demnach hat der Absender für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen, der Frachtführer ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich.

      Eine beförderungssichere Verladung liegt vor, wenn das Beförderungsgut so befestigt ist, dass es bei einer normalen Beförderung gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug gesichert ist.

      Eine betriebssichere Verladung erfordert hingegen, dass die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht leidet, insbesondere durch einseitige Stauung, kopflastige Ladung, Überschreitung der Lademaße und Gewichte.

      Für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts ist also grundsätzlich der Frachtführer oder sein Fahrer verantwortlich. Dieser Verantwortung hat Ihr Fahrer aber genüge getan, wenn er sich nach dem Gewicht der Ladung erkundigt hat und ihm der Verlader ein noch zulässiges Gesamtgewicht schriftlich zugesichert hat. Ein Mitverschulden Ihres Fahrers könnte vorliegen, wenn
      - die Überbeladung offensichtlich war
      - er hätte an den Angaben des Verladers Zweifel haben müssen aus sonstigen Gründen.

      Wenn dies nicht der Fall ist, so haften für den Schaden sowohl der Verlader als auch der Auftraggeber, da der Verlader lediglich als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig geworden ist gemäß § 278 BGB.

      Die Standzeit und die Stellung eines Ersatzfahrzeugs können Sie als Schaden geltend machen und die Begleichung sowohl vom Auftraggeber als auch vom Verlader verlangen.

      Sollte ein Mitverschulden des Fahrers anzunehmen sein, so wäre der Schadensersatzanspruch um den Mitverschuldensanteil zu kürzen.
    • Das stand ja recht lange in frag-einen-anwalt.de bis sich ein RA eine Antwort zugetraut hat. Ich denke auch der RA hat die besondere Geschäftsbeziehung bei TU, Spediteur und Verlader nicht ganz verstanden, denn ich halte den Verlader nicht eindeutig für den Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, wenn der eine Spedition ist.
      Aussdem wird schon die Tatsache, daß der Fahrer ein Bußgeld zahlen mußte und gezahlt hat (er kann natürlich dagegen Einspruch einlegen, was immer ratsam ist) nachteilig sein, denn sie unterstützt die Vermutung das die Überladung "offensichtlich" war.