Hallo,
kann mir jemand bei folgendem Fall weiterhelfen? Wer fit ist was diese Frage angeht...
Vergleichen Sie miteinander aus der Sicht eines Exporteurs unter dem Risiko- und Finanzierungsaspekt die nachstehenden Zahlungsbedingungen in einem Kaufvertrag mit einem überseeischen Importeur:
- ,,D/P bei erster Präsentation,, (D/P=Kasse gegen Dokumente)
- ,, D/A - zahlbar 30 Tage nach B/L-Datum,, (D/A=Dokumente gegen Akzept)
Die Dampferlaufzeit vom Abgangs- zum Bestimmungshafen beträgt 22 Tage. Die Dokumententransferzeit beträgt 12 Tage.
Meine mögliche Überlegung wäre:
Im Vergleich zum D/P-Inkasso ist im Außenhandelsgeschäft ein Verkauf auf D/A-Basis für den Verkäufer(Exporteur) nachteilig. Er geht dabei das Risiko ein, dass der Käufer über die Ware verfügt, den Wechsel jedoch nicht oder nicht rechtzeitig einlöst. Häufig werden vermeintliche Mängel an der Ware hierfür als Anlass genommen, obwohl der Käufer nach den strengen Grundsätzen des Wechselrechts haftet und gegen seine wechselmäßige Haftung keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag erheben kann. Soweit jedoch der Wechsel dem Verkäufer einen Schutz bietet, ergibt sich für ihn der Finanzierungsvorteil, das Akzept von seiner Bank ankaufen zu lassen und damit seine Liquidität zu verbessern.
Ich würde gerne eure Meinungen zu dieser Aufgabe hören.
Vielen Dank
Liebe Grüße
kann mir jemand bei folgendem Fall weiterhelfen? Wer fit ist was diese Frage angeht...
Vergleichen Sie miteinander aus der Sicht eines Exporteurs unter dem Risiko- und Finanzierungsaspekt die nachstehenden Zahlungsbedingungen in einem Kaufvertrag mit einem überseeischen Importeur:
- ,,D/P bei erster Präsentation,, (D/P=Kasse gegen Dokumente)
- ,, D/A - zahlbar 30 Tage nach B/L-Datum,, (D/A=Dokumente gegen Akzept)
Die Dampferlaufzeit vom Abgangs- zum Bestimmungshafen beträgt 22 Tage. Die Dokumententransferzeit beträgt 12 Tage.
Meine mögliche Überlegung wäre:
Im Vergleich zum D/P-Inkasso ist im Außenhandelsgeschäft ein Verkauf auf D/A-Basis für den Verkäufer(Exporteur) nachteilig. Er geht dabei das Risiko ein, dass der Käufer über die Ware verfügt, den Wechsel jedoch nicht oder nicht rechtzeitig einlöst. Häufig werden vermeintliche Mängel an der Ware hierfür als Anlass genommen, obwohl der Käufer nach den strengen Grundsätzen des Wechselrechts haftet und gegen seine wechselmäßige Haftung keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag erheben kann. Soweit jedoch der Wechsel dem Verkäufer einen Schutz bietet, ergibt sich für ihn der Finanzierungsvorteil, das Akzept von seiner Bank ankaufen zu lassen und damit seine Liquidität zu verbessern.
Ich würde gerne eure Meinungen zu dieser Aufgabe hören.
Vielen Dank
Liebe Grüße