Export in einen Seehafen ist auch von der MWST befreit, so wie auch der Import.
Umsatzsteuerberechnung
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Es geht aber noch weiter.
Der Umsatz muß in der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung als steuerfreier innergemeinschaftlicher Umsatz angegeben werden. Ein Feld über dem der 19 % Berechnungsgrundlage.
Jedes Quartal muß dann online eine Kontrollmeldung über diese Umsätze an das Bundesfinanzamt abgeben werden. Dazu benötigt man aber Zugangsdaten die man zuvor auf einem Vordruck online ausfüllen und ausdrucken muß. In dieser Quartalsmeldung müssen alle Umsatzsteueridentnummer der Geschäftspartner angegeben werden. -
@ top
Jo, stimmt alles.
Doch für was hat man einen Steuerberater?
Der wird dafür bezahlt, daß er mir den Rücken frei hält von dem steuerlichen Käse. -
Keine Ahnung wozu man einen Steuerberater braucht. Ich hatte auch mal einen, der wollte immer soviel Unterlagen von mir, daß ich mir dachte ich kann sie auch direkt beim Finanzamt abgeben.
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Wenn man sich in unserem nicht gerade transparenten Steuerrecht exzellent auskennt, spricht sicherlich nichts dagegen.
Dies wage ich aber einmal bei einem gewöhnlichen Sterblichen arg zu bezweifeln.
Ansonsten schenkt man bares Geld her, wenn man selber rumwurstelt.
Habe ich bereits des öfteren miterleben dürfen, wenn der ein oder andere die Steuer selber machte -
Wenn Rechnung nach Drittland (Schweiz , Norwegen etc.) grundsätzlich
keine MwSt.
Umsatzsteuer ID is meines Wissens nicht zwingend notwendig.
Viele Grüsse
bote -
Original von T.T.P.
Wenn man sich in unserem nicht gerade transparenten Steuerrecht exzellent auskennt, spricht sicherlich nichts dagegen.
Dies wage ich aber einmal bei einem gewöhnlichen Sterblichen arg zu bezweifeln.
Ansonsten schenkt man bares Geld her, wenn man selber rumwurstelt.
Habe ich bereits des öfteren miterleben dürfen, wenn der ein oder andere die Steuer selber machte
Richtig, dafür lernen die das auch und bilden sich laufend weiter die Herren
Steuerberater.
Nur bei uns im Gewerbe versuchts jeder ..........................
1984 hat ein alter Sägewerkschef zu mir gesagt, laß ab 1 Tag vom Finanzamt abbuchen und die hast viel Ruhe von denen.
Steuerprüfungen bis Dato. 2 X Spesen und 2 x Mwst.
Man Kann viel nero machen, aber es muss was für die überbleiben. -
[
hi @all,
bin neu hier, aber dieses Thema ist zur Zeit bei uns brandaktuell. Wir beförderten
im Auftrag eines spanischen Auftraggebers (spanische UstIDNr.) innerhalb Deutschlands und berechneten diese Leistungen unter Angabe unserer deutschen
UStIDNr. und spanischer AG-UStIDNr. ohne Mehrwertsteuer. Jetzt heißt es, dass
dies umsatzsteuerrechtlich nicht i.O. ist und wir die Steuer an das Finanzamt abführen müssen.
Jetzt wäre es für mich interessant zu wissen, mit welcher umsatzsteuerrechtlichen
Richtliinie die Nichtberechnung zu begründen ist. Bisher hatte ich gedacht, dass sei
ein Fall von UStG §13b. Dieser gilt aber wohl nur für ausländische Unternehmer,
die im Inland eine Leistung erbringen.
Wäre schön, wenn jemand einen Tip hat, wo was steht.Gruß
Köbes -
Hallo köbes,
was aktuell gültig ist:
Die Gegenstandsbeförderungsleistung (GBL) wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird §3b(1)1UStG.
In diesem Fall wird die GBL in Deutschland bewirkt.
Eine Verlagerung des Leistungsortes ins EU-Auland - durch verwenden einer nichtdeutschen USt-IdNr. - ist NICHT möglich, da es sich nicht um eine innergemeinschaftliche GBL im Sinne von § siehe oben handelt.
Damit ist die GBL in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.
§13b UStG kommt NICHT zur Anwendung, da Leistungsort und Sitz des leistenden Unternehmers nicht voneinander abweichen. Der Kunde aus Spanien kann sich die gezahlte deutsche USt im sog. Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.
Langer Rede kurzer Sinn: Rechnung war falsch gestellt, Spanier muss USt zahlen und von D zurückfordern. Neue Rechnung stellen und hoffen, dass der Spanier mitspielt.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ersatzrad ()
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Danke für die prompte Beantwortung !Gruß
Köbes -
@T.T.P.
Die USt-ID gibt es nur EU-weit.
Außerhalb wird grundsätzlich keine Steuer berechnet.
Folgender Hinweis auf die Rechnung und gut is.
Der Umsatz ist gemäß § 4 Ziff. 1a UStG steuerfrei.
Habe eine gute Kundschaft in Australien. Rechnungen immer ohne Steuer.
-> funkitoniert nur, wenn es sich um einen Export in in 3.Land (z.B. Australien) handelt
aber selbst dann: ... siehe weiter unten
@Granitteufel
so wie auch der Import.
-> Irrtum!!! Der Transport und alle Kosten ab der EU-Zollgrenze sind MwSt. pflichtig.
Nur wird der Frachtanteil meistens schon in der Zollanmeldung versteuert
@Ersatzrad:
Wirklich super erklärt und dargelegt, aber ich glaube nicht, dass das ohne eine Registrierung (Gewerbeanmeldung) in D funktioniert.
Da es sich um einen reinen innerdeutschen Transport handelt verbleibt die Leistung in D.
Damit ist diese auch in D steuerpflichtig. -
noch ein kleiner Nachtrag:
sogar bei Vortransporten im Exportbereich gibt es da mittlerweile "Differenzen".
Ich weiß von Fällen in denen der Anteil der deutschen Strecke als MwSt pflichtig von den Finanzbehörden reklamiert wurde.
Leider habe ich keine genaueren Details dazu (bisher wurden auch alle unsere 3.Lands-Transport-Rechnungen komplett MwSt frei erstellt und akzeptiert).
Weiter gibt es im UStG in 2010 einige Veränderungen.
Aber dazu können Steuerexperten sich mehr sagen.
Nur eins ist leider immer klar:
Die Verantwortung für die Abführung der MwSt liegt immer beim Rechnungsaussteller.
Nach dem Ermessen des FAs falsch ausgestellt Rechnung = Risiko des Rechnungsausstellers = Zahlung durch den Rechnungsaussteller -> egal was in der Rechnung steht (selbst wenn diese netto ist; wenn das FA sagt: steuerpflichtige Leistung wird daraus schnell ein brutto = 19% werden ans FA abgeführt)
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