Umsatzsteuerberechnung

    • Es geht aber noch weiter.

      Der Umsatz muß in der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung als steuerfreier innergemeinschaftlicher Umsatz angegeben werden. Ein Feld über dem der 19 % Berechnungsgrundlage.

      Jedes Quartal muß dann online eine Kontrollmeldung über diese Umsätze an das Bundesfinanzamt abgeben werden. Dazu benötigt man aber Zugangsdaten die man zuvor auf einem Vordruck online ausfüllen und ausdrucken muß. In dieser Quartalsmeldung müssen alle Umsatzsteueridentnummer der Geschäftspartner angegeben werden.
    • Wenn man sich in unserem nicht gerade transparenten Steuerrecht exzellent auskennt, spricht sicherlich nichts dagegen.
      Dies wage ich aber einmal bei einem gewöhnlichen Sterblichen arg zu bezweifeln. ;)

      Ansonsten schenkt man bares Geld her, wenn man selber rumwurstelt.
      Habe ich bereits des öfteren miterleben dürfen, wenn der ein oder andere die Steuer selber machte :D
    • Original von T.T.P.
      Wenn man sich in unserem nicht gerade transparenten Steuerrecht exzellent auskennt, spricht sicherlich nichts dagegen.
      Dies wage ich aber einmal bei einem gewöhnlichen Sterblichen arg zu bezweifeln. ;)

      Ansonsten schenkt man bares Geld her, wenn man selber rumwurstelt.
      Habe ich bereits des öfteren miterleben dürfen, wenn der ein oder andere die Steuer selber machte :D


      Richtig, dafür lernen die das auch und bilden sich laufend weiter die Herren
      Steuerberater.

      Nur bei uns im Gewerbe versuchts jeder ..........................

      1984 hat ein alter Sägewerkschef zu mir gesagt, laß ab 1 Tag vom Finanzamt abbuchen und die hast viel Ruhe von denen.


      Steuerprüfungen bis Dato. 2 X Spesen und 2 x Mwst.

      Man Kann viel nero machen, aber es muss was für die überbleiben. :D
    • Umsatzsteuer

      [
      hi @all,

      bin neu hier, aber dieses Thema ist zur Zeit bei uns brandaktuell. Wir beförderten
      im Auftrag eines spanischen Auftraggebers (spanische UstIDNr.) innerhalb Deutschlands und berechneten diese Leistungen unter Angabe unserer deutschen
      UStIDNr. und spanischer AG-UStIDNr. ohne Mehrwertsteuer. Jetzt heißt es, dass
      dies umsatzsteuerrechtlich nicht i.O. ist und wir die Steuer an das Finanzamt abführen müssen.

      Jetzt wäre es für mich interessant zu wissen, mit welcher umsatzsteuerrechtlichen
      Richtliinie die Nichtberechnung zu begründen ist. Bisher hatte ich gedacht, dass sei
      ein Fall von UStG §13b. Dieser gilt aber wohl nur für ausländische Unternehmer,
      die im Inland eine Leistung erbringen.

      Wäre schön, wenn jemand einen Tip hat, wo was steht.
      Gruß

      Köbes
    • Hallo köbes,

      was aktuell gültig ist:
      Die Gegenstandsbeförderungsleistung (GBL) wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird §3b(1)1UStG.
      In diesem Fall wird die GBL in Deutschland bewirkt.

      Eine Verlagerung des Leistungsortes ins EU-Auland - durch verwenden einer nichtdeutschen USt-IdNr. - ist NICHT möglich, da es sich nicht um eine innergemeinschaftliche GBL im Sinne von § siehe oben handelt.

      Damit ist die GBL in Deutschland steuerbar und mangels Steuerbefreiung nach § 4 UStG auch steuerpflichtig.

      §13b UStG kommt NICHT zur Anwendung, da Leistungsort und Sitz des leistenden Unternehmers nicht voneinander abweichen. Der Kunde aus Spanien kann sich die gezahlte deutsche USt im sog. Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.

      Langer Rede kurzer Sinn: Rechnung war falsch gestellt, Spanier muss USt zahlen und von D zurückfordern. Neue Rechnung stellen und hoffen, dass der Spanier mitspielt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Ersatzrad ()

    • @T.T.P.
      Die USt-ID gibt es nur EU-weit.

      Außerhalb wird grundsätzlich keine Steuer berechnet.
      Folgender Hinweis auf die Rechnung und gut is.

      Der Umsatz ist gemäß § 4 Ziff. 1a UStG steuerfrei.

      Habe eine gute Kundschaft in Australien. Rechnungen immer ohne Steuer.

      -> funkitoniert nur, wenn es sich um einen Export in in 3.Land (z.B. Australien) handelt
      aber selbst dann: ... siehe weiter unten

      @Granitteufel
      so wie auch der Import.

      -> Irrtum!!! Der Transport und alle Kosten ab der EU-Zollgrenze sind MwSt. pflichtig.
      Nur wird der Frachtanteil meistens schon in der Zollanmeldung versteuert

      @Ersatzrad:
      Wirklich super erklärt und dargelegt, aber ich glaube nicht, dass das ohne eine Registrierung (Gewerbeanmeldung) in D funktioniert.
      Da es sich um einen reinen innerdeutschen Transport handelt verbleibt die Leistung in D.
      Damit ist diese auch in D steuerpflichtig.
    • noch ein kleiner Nachtrag:
      sogar bei Vortransporten im Exportbereich gibt es da mittlerweile "Differenzen".
      Ich weiß von Fällen in denen der Anteil der deutschen Strecke als MwSt pflichtig von den Finanzbehörden reklamiert wurde.
      Leider habe ich keine genaueren Details dazu (bisher wurden auch alle unsere 3.Lands-Transport-Rechnungen komplett MwSt frei erstellt und akzeptiert).
      Weiter gibt es im UStG in 2010 einige Veränderungen.
      Aber dazu können Steuerexperten sich mehr sagen.

      Nur eins ist leider immer klar:
      Die Verantwortung für die Abführung der MwSt liegt immer beim Rechnungsaussteller.
      Nach dem Ermessen des FAs falsch ausgestellt Rechnung = Risiko des Rechnungsausstellers = Zahlung durch den Rechnungsaussteller -> egal was in der Rechnung steht (selbst wenn diese netto ist; wenn das FA sagt: steuerpflichtige Leistung wird daraus schnell ein brutto = 19% werden ans FA abgeführt)