Umgang mit Mindestlohn

    • Zitat aus der DVZ zu diesem Thema

      Hallo,

      Zitat aus der DVZ:

      Ab 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz. Dann können sich Fahrer von Subunternehmern auch direkt an den ursprünglichen Auftraggeber wenden, meistens einen Spediteur, und die Differenz einklagen, wenn sie weniger als 8,50 EUR pro Stunde erhalten. Hinzu kommen dann noch die Sozialabgaben für die letzten drei Jahre und Zinsen. Derweil ist der Zoll dabei, Kontrollmöglichkeiten aufzubauen. Denn die Überwachung ist im Zollbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ angesiedelt. Die Verstöße können zudem noch mit bis zu 500 000 EUR bestraft werden.
      Eine Möglichkeit für Spediteure ist, eine Freistellungsvereinbarung vom Subunternehmer zeichnen zu lassen. Darin sollen die Subunternehmer erklären, dass sie ihren Mitarbeitern den Mindestlohn zahlen und den Auftraggeber von allen Erstattungsansprüchen freistellen. Aber sind solche Vereinbarungen wirklich rechtssicher? Und was ist zudem, wenn der Subunternehmer zahlungsunfähig ist?

      dvz.de/veranstaltungen/dvz-ver…rund-um-den-mindestl.html

      Gruss an alle
      Fabian Chr. Ude

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    • Mal wieder nur Theorie von Politikern die keine Ahnung haben was sie da machen aus die Leute zu verarschen. In der EU haben sie Verträge unterschrieben wie die zum Harmonisierung des Sozialrechts. Es gilt z.B. für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr der Grundsatz dass immer das Sozialrecht anzuwenden ist von dem Staat wo der Betriebssitz ist und es gilt der Grundsatz dass immer nur ein Sozialrecht anzuwenden ist. Mal ein Beispiel aus Polen und wenn es im nächsten Jahr mit den Kontrollen losgeht wird das eine Menge sinnlose Rechtsstreitereien auslösen wo nichts bei herauskommt. In Polen gilt das Mindestlohngesetz schon seit der kommunistischen Zeit nach dem 2. WK. Der Staat war ja auch wie die DDR ein kommunistischer und hat seinen Bürgern Arbeitsplatz, Wohnung und Lohn garantiert. In Polen darf aber der Mindestlohn nicht nach Stundenlohn berechnet werden sondern nach Monatlohn. Dem Fahrer muß ein monatliches Existenzminimum garantiert werden. Ich darf nicht sagen Du bekommst 10 Euro die Stunde, abermehr wie 30 Stunden im Monat werden nicht bezahlt. Dazu erhält der Fahrer eine Reihe von Zusatzleistungen von Arbeitskleidung bis zur Weiterbildung die der Arbeitgeber bezahlen muß und er erhält steuer und sozialabgabenfreie Diäten nach einer Diätentabelle vergleichbar mit dem deutschen Verpflegungsmehraufwand. Netto kommt er so bei einem Auslandseinsatz auf einen besseren Lohn als ein deutscher Fahrer, aber diese ganzen Leistungen sind nach deutscher Rechtsauffassung kein Arbeitslohn im Sinne des Mindeslohngesetzes.
    • @tek

      Ok jetzt will der Bulgare von Deiner deutschen Firma 100 Euro Lohn extra. Ihm die zu geben wäre einfach, aber was mit den Sozialabgaben. Willst Du die nach Bulgarien überweisen? Wie berechnest Du denn bulgarische Sozialabgaben? Willst Du sie an eine deutsche Krankenkasse zahlen? Was bekommt der Bulgare wenn er einen Herzinfarkt hat von der deutschen Krankenkasse? Teilen sich die deutsche und die bulgarische Kasse die Kosten, darf er sich eine ansuchen (vielleicht eine schwedische wo er auch 20 Euro Extralohn vor drei Monaten erhalten hat) - nach welcher Formel? Was ist mit der Lohnsteuer, der Berufsgenossenschaft, dem ASD etc. Hast Du eine ungefähre Ahnung wieviel Arbeitsplätze solche Fragen in der Staatsverwaltung schaffen und wer dann diese Arbeitsplätze wovon querfinanzieren wird?
    • Alles wie immer schön auf den Punkt gebracht Top. Das Zauberwort heißt auch Tätigkeitsschwerpunkt. Liegt der nicht in Deutschland, bekommt der Pole oder Bulgare keinen Cent. Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn z.B. ich eine polnische Filliale aufmache und die Fahrer der ganzen Monat innerdeutsch fahren.
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • [*]Unternehmen haften für die Einhaltung des MiLoG auch als Bürge gegenüber den ArbN für Dritte, d.h. wenn diese bspw. einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt und der Auftragnehmer sich Nachunternehmer bedient, haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns bis zum letzten Nachunternehmer, dies kann auch ein Zeitarbeitsunternehmen sein
      [*]ArbN von Nachunternehmern können den eigentlichen Auftraggeber für die Einhaltung des MiLoG in die Haftung als Bürge nehmen
      [*]ZITAT DVZ: Die Frage, ob ausländische Arbeitnehmer Mindestlohn nach dem MiLoG erhalten müssen, ist teilweise umstritten. Eindeutig ist, dass ausländische Arbeitnehmer, die überwiegend in Deutschland eingesetzt werden, unter die Regelungen des deutschen MiLoG fallen. Dies ergibt sich aus Art. 8 Rom I VO. Dabei ist es gleichgültig, wo der Fahrer seinen Wohnsitz hat oder ob er einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in Deutschland oder im EU-Ausland geschlossen hat. Der Mindestlohn ist zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit im Schwerpunkt in Deutschland verrichtet.
    • Demnach wäre es dann wohl sinnvoll, sich von ausländischen Firmen eine entsprechende Bestätigung geben zu lassen. Wobei zu klären wäre, ab wann ein Schwerpunkt der Tätigkeit in Deutschland gegeben ist. Ich bin immer noch ziemlich ratlos, welche Risiken als realistisch anzusehen sind und wie sich die Praxis darstellt. In unserem Unternehmen werden regelmäßig auch osteuropäische Subunternehmen eingesetzt, sowohl innerdeutsch als auch grenzüberschreitend innerhalb der EU.
    • Bei von ausländischen TU übernommenen innerdeutschen Transporten, dann sogar noch regelmäßig, greift m.E. 100 %ig das MiLoG. Dann hilft dir die auf rumänisch oder lettisch geschriebene Bestätigung, das der eingesetzte Unternehmer (angeblich) deutschen Mindestlohn zahlt, gar nichts. Problem ist, das Frau Nahles & Co. dieses Gesetz unter Zeitdruck durch alle parlamentarischen Instanzen durchbringen musste.
    • Jeden Montag lade ich mit meinem LKW in Bremen für Spanien. Am Mittag bin ich in Gildehaus an der NL Grenze und am Abend macht mein Fahrer Pause in Nordfrankreich. Am nächsten Tag fährt er von Nordfrankreich nach Südfrankreich und übernachtet wieder in Frankreich. Mittwoch entlädt er in Spanien und lädt wieder neu seinen Wein in Logrono und am Abend ist er wieder in Südfrankreich. Donnerstag fährt er von Südfrankreich nach Nordfrankreich und Freitag ist er wieder heim in Bremen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist eindeutig in Frankreich. Jetzt soll ich ihn nach frankzösischem Sozialrecht bezahlen und versichern? Überlegt mal realistisch!