Transportunternehmer im Rundlauf Gesucht !!!

  • hansmaier,wirklich ? Der liebliche Herr Gerhard Brunner hat in letzten 3 Monate mit bulgarischen Transportunternehmen gearbeitet. Aber er hat vergessen, an diesen Firmen zu bezahlen. Mir hat er auch für meine Arbeit nicht bezahlt. Jetzt ist er immer weg vom Büro , sagt der Dispo dort .Er hat noch eine Firma in Österreich,in Weitra,aber die Angestellte dort kennen ihn leider noch nicht gut. Ich rufe ihn ständig an Handy, im Büro in Kiefersfelden, im Büro in Weitra. Er will mit mir nicht sprechen, kein Wort sogar. Wie kann ein Mann sich so unwürdig verhalten ? Was denkt er, werden die bilgarischen Transportfirmen auf die geschuldete Summe mehr als 100 000 Euro so leicht verzichten ?!?
  • ReD schrieb:

    TRANSPORTUNTERNEHMER GESUCHT !!!
    PROFESSIONELLER PLANEN-RUNDLAUFVERKEHR !!!

    DEUTSCHLAND, SPANIEN, ITALIEN, FRANKREICH, ÖSTEREICH.

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    SPEDITION WEST GMBH
    KUFSTEINER STRAßE 20
    D - 83088 KIEFERSFELDEN
    TEL. 08033 - 30 26 16 17
    FAX. 08033 - 30 26 16 20
    SPED-WEST.DE



    Hat die Suche nun ein Ende gefunden ???

    601 IN 474/12
    -
    In dem Verfahren über die Anträge d.

    1) Finanzamt Rosenheim, Wittelsbacherstr. 25, 83022 Rosenheim, Gz.:
    156/137/70671-VO500-128/12 Ins
    - antragstellende Gläubigerin zu 1 -

    2) AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Direktion Rosenheim, Luitopoldstraße 1,
    83022 Rosenheim, Gz.: RO55HG111
    - antragstellende Gläubigerin zu 2 -

    auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

    Spedition West GmbH, Kufsteiner Str. 20, 83088 Kiefersfelden, vertreten durch den
    Geschäftsführer Brunner Gerhard, geboren am 02.05.1957, Ahornstr. 26 a, 83451 Piding
    Registergericht:Traunstein Register-Nr.: HRB 17206
    - Schuldnerin -
    Geschäftszweig: Ausführung und Vermittlung von Logistikleistungen u.a.
    -


    1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird am 08.01.2014
    um 08.30 Uhr eröffnet.
    2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
    Rechtsanwalt Severin Kiesl
    Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim
    Telefon: +49(8031)233890
    Telefax: +49(8031)13892
    Email: kanzlei@kiesl.de
    3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
    bis zum 04.02.2014 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

    Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
    4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt.
    Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt gem. § 5 II InsO im schriftlichen
    Verfahren.
    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.03.2014 den Forderungsanmeldungen
    schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
    Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
    Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
    den §§ 66 (Zwischenrechnungslegung Insolvenzverwalter), 100/101 (Unterhaltszahlungen
    aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
    Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
    Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders
    Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung
    Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan), 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung)
    und 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung) erforderlich sein, bedarf es der
    Antragstellung bis 04.02.2014, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens
    widerrufen werden kann.

    Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
    der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen
    die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.

    Hinweise:
    Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
    5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
    Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
    Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
    Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
    bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
    daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
    6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
    aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
    Abs. 3 InsO).
    7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
    Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
    Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
    Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
    erfolgt durch das Insolvenzgericht.

    Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

    Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 08.01.2014
    Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

    Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!