Transportrecht: Haftbarhaltung, Verjährung, Regress, Streitverkündung von RA Dr. Matthias Knörr

  • Transportrecht: Haftbarhaltung, Verjährung, Regress, Streitverkündung von RA Dr. Matthias Knörr

    Haftbarhaltung, Verjährung, Regress, Streitverkündung

    1.)
    Schadenersatzansprüche gegen Spediteure und Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Transportguts verjähren in einem Jahr. Der Lauf dieser Frist wird jedoch unterbrochen, wenn Absender oder Empfänger schriftlich Schadenersatzansprüche geltend macht. Dies gilt bis zur erstmaligen schriftlichen Zurückweisung dieses Anspruchs.

    2.)
    Für die praktische Handhabung eines Schadensfalls bedeutet dies folgendes:

    a) Geht eine schriftliche Haftbarhaltung ein, so sollte unbedingt sofort die eigene Haftpflichtversicherung informiert werden.

    b) Werden Ansprüche für nicht berechtigt erachtet, so muss der Anspruch schriftlich zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um den Lauf der Verjährungsfrist wieder in Gang zu setzen. Dabei müssen dem Anspruchssteller auch die von ihm übermittelten Belege zurückgesandt werden.

    c) Des Weiteren sollte aus Verjährungsgründen ein am Schadenfall beteiligter Unterspediteur bzw. Frachtführer sofort schriftlich haftbar gehalten werden. Für den Rückgriffsanspruch diesem gegenüber gilt eine Verjährungsfrist von einem weiteren Jahr ab Vorliegen eines schriftlichen Urteils betreffend den „Ausgangsanspruch“.

    d) Im Klagefall sollte gegenüber diesem Unterspediteur bzw. Frachtführer eine Streitverkündung erfolgen. Damit ist dieser an Feststellungen des Ausgangsrechtsstreits gebunden, kann also keine Einwendungen erheben, die gegenüber dem Anspruchssteller im vorangegangenen Prozess nicht durchdrangen oder bereits dort hätten erhoben werden können.

    e) Nach Vorliegen eines negativen Urteils, also bei gänzlicher oder teilweiser Stattgabe des Schadenersatzanspruchs sollte dann zeitnah der schadenverursachende Unterspediteur / Frachtführer in Regress genommen werden. Der Regressanspruch umfasst auch die Kosten des vorangegangenen Erstprozesses.


    RA Dr. Matthias Knörr