Toilettennutzungspauschale nicht absetzbar

    • Toilettennutzungspauschale nicht absetzbar

      Richter lehnen Park- und Toilettennutzungspauschale ab (April 2012)

      Ein Berufskraftfahrer wollte diese Kosten pauschal als Werbungskosten absetzen und unterlag vor dem Finanzgericht Schleswig-Hostein


      Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig ist und regelmäßig in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, kann die Kosten für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen und des Parkplatzes nicht pauschal als Werbungskosten absetzen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein.

      Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fahrer seine Ausgaben nur allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Steuerjahr vorlegen konnte.

      Der Kläger wollte für das Steuerjahr einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von fünf Euro pro Tag geltend machen. Finanzgericht Schlewig-Holstein, Urteil vom 30.11.2011, Az: S K 108/08 (Quelle: Verkehrsrundschau)
    • Erster schrieb:

      Ist aus 2011, 2012 wurde aber schon entschieden, dass die 5 Euro pauschal pro Tag geltend gemacht werden können.


      genauso ist das Michael !!! , das habe ich bei meiner letzten Steuererklärung für 2011 , sogar in Form von Quittungen erbringen können , und das wurde auch komplett anerkannt .... ! - Musste aber erst den Fina Beamten draufhinweisen ....
    • furchenzieher schrieb:

      Hat jemand nen Link oder nen Aktenzeichen dafür? Wird ja hoffentlich für Selbstfahrer auch gelten.



      Wieso sollte das nicht auch für Selbstfahrer gelten , du weist ja deine Mwst. ja auch komplett aus - und das sind die dazugehörigen Werbungskosten , die ich in Kassel auch geltend mache - nur unter was für einem AZ das jetzt beim Finanzamt oder bei den Sozialgerichten liegen könnte , das kann ich dir auch nicht sagen .... - ich wurde auch nur mit der Nase drauf gestossen , weil mein Bekannter diese Ausgaben beim FA Eschwege immer geltend machte ....


      Edit : Da gab es doch etwas !!


      LKW-Fahrer können viele der durch Übernachtungen entstandenen Kosten steuerlich absetzen. Fehlen dafür die entsprechenden Belege, sind auch Schätzungen möglich.
      Das erläutert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Auch wenn Fahrer in ihren Schlafkabinen schlafen, entstehen bei Übernachtungen auf Raststätten für Toilettennutzung, Dusche oder Standgebühren regelmäßig Kosten. Mit gesammelten Quittungen können sie diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen: VI R 48/11).

      Fehlen Quittungen, können entstandene Kosten mit fünf Euro pro Tag geschätzt werden. Der Betrag sei realistisch, so der NVL. Zudem hat der BFH im selben Urteil beschlossen, dass Hin- und Rückfahrtkosten von der Wohnung zum LKW-Wechselplatz abgesetzt werden können. Dazu Zählen Ausgaben für Bus- und Bahnfahrten. Auch Fahrten mit dem Auto können mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.
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      Finanzen: LKW-Fahrer können Übernachtungskosten steuerlich absetzen - weiter lesen auf FOCUS Online: focus.de/finanzen/steuern/fina…-absetzen_aid_760799.html