Richter lehnen Park- und Toilettennutzungspauschale ab (April 2012)
Ein Berufskraftfahrer wollte diese Kosten pauschal als Werbungskosten absetzen und unterlag vor dem Finanzgericht Schleswig-Hostein
Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig ist und regelmäßig in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, kann die Kosten für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen und des Parkplatzes nicht pauschal als Werbungskosten absetzen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fahrer seine Ausgaben nur allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Steuerjahr vorlegen konnte.
Der Kläger wollte für das Steuerjahr einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von fünf Euro pro Tag geltend machen. Finanzgericht Schlewig-Holstein, Urteil vom 30.11.2011, Az: S K 108/08 (Quelle: Verkehrsrundschau)
Ein Berufskraftfahrer wollte diese Kosten pauschal als Werbungskosten absetzen und unterlag vor dem Finanzgericht Schleswig-Hostein
Ein Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig ist und regelmäßig in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, kann die Kosten für die Benutzung der Sanitäreinrichtungen und des Parkplatzes nicht pauschal als Werbungskosten absetzen. Das entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fahrer seine Ausgaben nur allgemein beschrieben habe und keinen einzigen Beleg für das Steuerjahr vorlegen konnte.
Der Kläger wollte für das Steuerjahr einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von fünf Euro pro Tag geltend machen. Finanzgericht Schlewig-Holstein, Urteil vom 30.11.2011, Az: S K 108/08 (Quelle: Verkehrsrundschau)