Suche Gesetzesgrundlage bzgl. Aufbewahrungspflicht von Abliefernachweisen

    • Suche Gesetzesgrundlage bzgl. Aufbewahrungspflicht von Abliefernachweisen

      Habe die Suche angeschmissen bin jedoch leider nicht fündig geworden. Meine Frage an euch:

      Gibt es eine gesetzliche Grundlage HGB/BGB o.ä. die genau regelt wie lange Speditionen Abliefernachweise aufheben müssen.



      Wir haben den aktuellen Fall, dass wir bei unserem Spediteur (nicht Fuhrunternehmer oder Sub) einen Abliefernachweis aus dem Jahr 2010 für eine innerdeutsche Lieferung angefordert haben. Der Spediteur redet sich heraus indem er auf ein Schreiben vom DSLV aus 01/2013 verweist in dem steht dass empfohlen wird entsprechende Belege mindestens ein Jahr auszuheben.

      Dies ist mir aber zu schwammig.

      Hat mir jemand einen Tipp/Link?

      Danke
    • Von der Site "www.frankfurt-main.ihk.de". Mag sein Du wirst hier fündig??


      Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege


      1999 hat der Gesetzgeber gegen den massiven Widerstand der IHK-Organisation die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von sechs auf zehn Jahre verlängert.



      Buchungsbelege sind alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle. Sie sind die Grundlage der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen. Soweit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen, müssen die dazugehörigen Belege nunmehr 10 Jahre aufbewahrt werden.


      Je nach Art des Geschäftsvorfalls sind davon vor allem folgende Belege betroffen:


      Rechnungen bzw. Rechnungskopien, Lieferscheine, Auftragszettel, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Vertragsurkunden, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenberichte, Wechsel, Schecks, Buchungsanweisungen, Aufzeichnungen über Warenbestandsaufnahmen, Jahresabschlusslisten, Reisekostenabrechnungen, Bescheide über Steuern, Gebühren und Beiträge, Kommissionslisten, Konnossemente, Werkstattabrechnungen, Ursprungsbelege (Preislisten, Kontrollzettel), Saldenlisten oder –bestätigungen, Zinsrechnungen, Belastungs- und Gutschriftsnoten, Aktennotizen, Protokolle, Prüfungsberichte und Eigenbelege, selbst wenn diese nur als Unterlage für eine Stornobuchung dienen.



      Außer den Buchungsbelegen sind v.a. auch folgende Unterlagen grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren:


      •Bücher und Aufzeichnungen,
      •Inventare,
      •Jahresabschlüsse,
      •Lageberichte,
      •die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.


      Dagegen müssen die folgenden Unterlagen grundsätzlich nur 6 Jahre aufbewahrt werden:
      •empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
      •Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
      •sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.


      Um Platz zu sparen, dürfen alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen - mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz - auf Datenträgern gespeichert werden. Auch in diesem Fall muss sicher gestellt sein, dass die Daten tatsächlich zehn Jahre lesbar sind (für bestimmte Zolldokumente gelten Sonderregelungen).
      Schweigen bedeutet nicht immer Zustimmung.
      Manchmal hat man nur keine Lust mit Idioten zu diskutieren.
    • was du da verlinkt hast gehört zu den steuergesetzen.

      seit dem fortfall der frachtenprüfung den ablieferungnachweis ein jahr.

      cmr frachtbrief hebe 10 jahre auf aber nach einem jahr die herrausgabe an die zollbehörden das die ware das land verlassen hat.
    • Was besseres so schnell nicht gefunden - und da der Abliefernachweis ja im Grunde auch zu den Abrechnungsunterlagen zählt...

      Bin ja kein Selbstständiger sondern nur einfacher Fahrer... Als solcher muss ich ja nicht alles vom Papierkram wissen.. ;)
      Schweigen bedeutet nicht immer Zustimmung.
      Manchmal hat man nur keine Lust mit Idioten zu diskutieren.
    • Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
      In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art
      der
      Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern,
      Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine
      Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
      8.2 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine
      Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren
      genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger,
      die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.
      Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der

      speise ich eine palette fliesen bei unserem s-gut spedi ein, kommt die rechnung ohne ablieferungsnachweis.

      erst auf verlangen stellt der mir eine aus.

      wenn du mit der post ein paket versendest bekommst du einen ablieferungsnachweis?

      WENN JETZT VON EINEM VERBAND EINE EMPFEHLUNG AUS GESPROCHEN WIRD HAT DIE BINDUNG WEIL ES SONST KEIN GESETZ GIBT:
    • gelöschter User 5 schrieb:


      speise ich eine palette fliesen bei unserem s-gut spedi ein, kommt die rechnung ohne ablieferungsnachweis.

      erst auf verlangen stellt der mir eine aus.






      Genauso geht es mir auch. Hatte nur den Fall, dass wir einen zwei Jahre alten Beleg haben wollten und damit abgespeist wurden es gebe keine gesetzliche Grundlage Belege so lange aufzuheben.

      Vermutlich wird mit dem Spediteur eine längere Aufbewahrungsfrist im nächsten Speditionsvertrag ausgehandelt.