Streckenführung

    • Streckenführung

      Mahlzeit an alle, ich habe da mal eine Frage. Daher das wir im Schwerlastverkehr tätig sind und ich Aushilfsweise es fahren muss, bekommen wir eine Strecke auferlegt aufgrund der Last etc ( BF3 ). Kurz vor dem Kunden kam ein Schild: Lkw Verbot. Die Verkehrsbehörde legt mir diese Strecke aber auf , aber laut dem Lkw Verbot darf ich doch nicht durchfahren, oder? Es war auch kein Schild da für Lieferverkehr frei, aber die Baustelle war auf dieser Straße wo ich abladen musste. Ist es also nicht verboten durchzufahren? Es gab auch keine andere Möglichkeit , weil die Verkehrsbehörde mir diese Strecke auferlegt hat.

      Gruß Kerl
    • Wenn die Verwaltungsbehörde diesen Weg festgelegt hat, ist er durch Dich zwingend zu benutzen. Die Verantwortung hat in diesem Fall die Verwaltungsbehörde/Genehmigungsbehörde


      Einspruch..Wir reden hier von einer Ausnahmegenehmigung §29? Da steht klar drin, dass die angegebene Fahrtstrecke vor Fahrtantritt vom Genehmigungsinhaber zu prüfen/abzufahren ist. Außerdem haftet die Verwaltungsbehörde für nichts. Gab vor 3 Jahren ca. mal ein Fall, da fuhr ein Schwertransporter in eine Brücke. Laut Genehmigung musste er die Strecke nehmen. War auch mit Polizeibegleitung. Dennoch haftet dafür weder die Polizei, noch die austellende Behörde für Schäden etc., wenn die Strecke nicht wie vorgegeben befahrbar ist.
      Kurz gesagt: Ich dulde keine Kritik an diesem Heiligen Land, das meine Heimat ist... Bayern, Du bist mein Heimatland!
    • Richtig, KoNi"!

      Bei Beantragung ist es doch so, dass Du der ausstellenden Behoerde zunaechst die von Dir ausgewaehlte Strecke vorstellst.

      Die wird dann entweder genehmigt oder auch nicht oder eine alternative Strecke vorgegeben.

      Da hat dann wohl jemand in der Bude von "derkerl" gepennt, nennt sich "route-survey".

      Ich als Antragsteller muss mir, wenn ich meine vorgesehene Streckenfuehrung zur Genehmigung vorstelle, mir selbst erst einmal gewiss sein dass das auch funktioniert.

      Also haette der Chef von "derkerl" schon von Anfang an seinem Kunden sagen muessen:

      "Zu dieser Abladestelle komme ich ueberhaupt nicht hin, weil die letzten 500 Meter sind fuer LKW gesperrt. Alternative Strecken (so wie "derkerl" sagt) gibt es nicht!".

      Wie kann ich bei der ausstellenden Behoerde eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn ich selbst als Antragsteller doch weiss das dass gar nicht geht?

      (Oder anders herum gesagt, ich haette es wissen muessen wenn ich mich im Vorfeld und bevor ich den Auftrag annehme darum gekuemmert haette!).

      Aber gluecklicherweise gibt es auch Unternehmer / Speditionen die Ueberlaenge / Ueberbreite / Ueberhoehe fahren, die wissen das und wissen auch wie's geht.


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • . . . ausserdem musst Du ja immer bei Antragstellung Deine "Haftungserklaerung" abgeben (auf Seite 2 vom Formblatt) =


      Erklärung zur Haftung
      Soweit durch den Transport Schäden entstehen, verpflichte ich mich/verpflichten wir uns, für Schäden an Straßen und deren
      Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken aufzukommen
      und Straßenbaulastträger, Polizei; Verkehrssicherungspflichtige und Eisenbahnunternehmer von Ersatzansprüchen Dritter, die aus
      diesen Schäden hergeleitet werden, freizustellen. Ich verzichte/Wir verzichten ferner darauf, Ansprüche daraus her zu leiten, daß die
      Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen des Transportes entspricht.


      Also, egal was passiert, Du bist immer 'dran.

      Aber niemals die austellende Behoerde oder die Polizei oder whatever . . .


      Klaus
      der Convoi-Pumpe (?) - sagt T.T.P.
    • Ich hatte nix von ner Haftung geschrieben.

      Eine genehmigte Strecke ist zwingend zu befahren, ausser die Streckenprüfung vor Abfahrt ergibt, dass die Strecke nicht befahrbar ist. Dann darf aber auch nicht abgefahren werden


      Anosnsten genehmigt die Verwaltungsbehörde die beantragte Strecke oder lehnt sie ab, ändert Sie oder sagtt einfach geht nicht, lass Dir ne neue Strecke einfallen.

      Für die befahrbarkeit der Strecke ist immer das Transportunternehmen zuständig.
    • Ich hatte mich an der Aussage gestossen:

      Die Verantwortung hat in diesem Fall die Verwaltungsbehörde/Genehmigungsbehörde


      Klingt eben nach der Haftungsfrage, die für mich nicht nur bei Schäden etc. auftritt sondern auch bei o.g. Frage nach Durchfahrtsverboten etc. Zumindest meiner Ansicht. Man kann sich also nicht rausreden mit "Aber in der Genehmigung steht das"...
      Kurz gesagt: Ich dulde keine Kritik an diesem Heiligen Land, das meine Heimat ist... Bayern, Du bist mein Heimatland!
    • Fahrtstrecke ist eine Auflage.

      Auflagen sind zwingend zu befolgen ( Abprüfung der Strecke vor Abfahrt ist auch eine Auflage ) !


      Wegen der Haftung muss ja der TU auf Seite 2 des Antrages die Haftungsübernahme erklären.



      Das Dumme ist für den TU, dass er im Zusammenhang mit Großraum - und Schwertransporten eigentlich immer der Dumme ist.


      Haftung für Schäden am Umfeld,
      Haftung für Schäden an der Ladung,
      Haftung für Verspätung und entstehende Folgekosten ( Kran u.a.)


      welcher Disponent plant die Fahrzeit nach der Fahrzeut lt. Genehmigung ?

      Hier in DD z.B. genehmigt die Stadt Abfahrt aus der Stadt, innerhalb der Stadt und Einfahrt in die Stadt erst ab 23.00 Uhr. ( wegen der da erfolgenden Reduzierung des ÖPNV ) andere Städte regelmäßig 21/22 Uhr, Landgebiet und BAB meist 19.00 Uhr.

      Sollte hier eine Streckenänderung infolge Schlamperei des TU notwendig sein, wird der zust. Behördenleiter der Genehmigungsbehörde rausgeklingelt(geweckt). Meist Genehmigt er die Streckenänderung aber das wird danneine sehr Kostenintensive Streckenänderung