Ne, der hat mehrere LKW
Storno & Ausfallfracht wegen 13,70m Überlänge
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Chaot65 schrieb:
Ne, der hat mehrere LKW
Fahren mit offenen , also an der Seite angelegten Aufliegerseite, Hecktüren würde die zulässige MAXIMALBREITE überschreiten !!!Dayne Aussdruxwayse ys ygndwi comysh! -
Chaot65 schrieb:
Im Auftrag war standardmäßig bei Ware vermerkt: Komplettladung 13,6 LDM.
10 cm ist vertretbar, weiß ich vom Nachbar.
Weist du überhaupt wo von du sprichst?
10 cm das sind dann 2,65m und beim Code XL wo die Portaltüren mehr vertragen wie bei einem normalen
Auflieger, da sind es rechts und links 8 cm!
Also bei 2,71m und das ist vertretbar!
Wenn ich Trapezprofile fahre mit Überlänge, dann lege ich die Türen an die Ladung an mit einem Gurt und bleibe bei 2,55 m!
Steht mit mir einer mit auf einem Kontrollplatz mit angelegten Türen, frage ich höflich die Kontrollorgane was das soll und unterbinden sie das nicht, dann Foto und Dienstaufsichtsbeschwerte wegen nicht Verfolgung von einer Ordnungswidrigkeit!
Wenn so einer einem auf einer schmalen Strasse entgegen kommt bei Nacht und Nebel, fliegt der Spiegel und der ist fort!
In der Schweiz haben sie uns bei 2,52 m zurück geschickt! -
Im Straßenverkehr gelten als erstes mal grundsätzlich die maximal zulässigen Abmessungen nach STVZO § 32 bzw. § 22 STVO. also für LKW auch Anhänger, max. Breite 2,55 m, Kühler 2,60m
durch das fahren mit offenem Heckportal verbreitern sich die Fahrzeuge um die Stärke der Türen inkl. Distanz der Türscharniere.
im Krümelk.. modus der Polizei wäre hier eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StvZO inkl einer Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig !
Für Längen gelten ebenfalls die Abmessungen des § 32 StVZO mit der Ausnahme der Legalitätsdefinition durch § 22 Abs 4 STVO wodurch bis 1,50 m Ladungsüberhang nach hinten zulässig ist ( bis 100km Fahrtstrecke 3,00m )
übrigens, das fahren mit geöfffnetem Heckportal, welches nach hinten ragt und an der Ladung festgebunden ist, verlängert das Fahrzeug und hat den Krümelk...modus als Gefahr !
was mich aber fragt, was gilt nun so richtig. die Kenntlichmachung nach § 22 STVO oder die von mir oben eingestellte Richtlinie zur Kenntlichmachung -
hallo an alle
wer aufs kleingedruckte verweist und dann hier anfragt wieviel er eventuell zahlen muß/müßte
ist ein ......kerl
soll er bei der Ausschreibung eine klare ansage machen---das ist fair
meine paragrafen-Kenntnisse beziehen sich nur auf die möbler
laden,reden,pfänden ist Gott sei dank im umzugsgewerbe usus
gruß williDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schwabenwilli 12 ()
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Dachte es ginge hier um Lademeter und nicht Breite
Und manche haben ja auch Plane und Pritsche. -
Eigentlich ist es so, im Grunde genommen entscheidet der Fahrer, ob er ohne Genehmigung mit überbreite oder länge fährt. Und Plane Pritsche haben zu 90% auch Portaltüren. Und wenn im Auftrag 13,60 steht heist das 13,60 und nicht 13,70. Der Auftraggeber sagt auch nein, wenn ich ihm sage, da ist eine Umleitung von 10km, ich will jetzt 10€ mehr.
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Danke für euer Feedback.
Ich konnte mich jetzt auf 50% mit dem Unternehmer einigen.
Euch noch eine schöne Restwoche.
Der Fred kann geschlossen werden. -
Das ist Fair.
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stahltrucker schrieb:
was mich aber fragt, was gilt nun so richtig. die Kenntlichmachung nach § 22 STVO oder die von mir oben eingestellte Richtlinie zur Kenntlichmachung
So ähnlich wie mit dem Fahren mit Licht tagsüber. Ist, nach meiner Kenntnis, in D nicht vorgeschireben. Nur gewünscht.
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