Stellenausschreibungen LKW-Fahrer

    • Stellenausschreibungen LKW-Fahrer

      In der Arbeitsagentur und in anderen Portalen, sind viele Stellenausschreibungen drin, dass Fahrer gesucht werden.
      Aber zu 99% wird von den Firmen nichts mit der IHK-Grundqualfikation erwähnt. Sondern nur die Führerscheinklasse CE, die seit Mittwoch besitze.... Bezahlen die meisten Firmen den Kurs den man doch braucht, oda wie meinen die das?
    • kann ich mir nicht vorstellen.

      Zumal Du als Neukraftfahrer ( Neuerwerber CE ) beim Arbeitgeber mit dem Nachweis der Grundquali anfangen musst.

      FE-Bestandskunden werden sicher eingestellt, mit dem aber: kümmer Dich selbst wg. der Quali

      Ich würde an Deiner Stelle mit dem Hinweis auf das

      BKrQG zum Arbeitsamt gehen und mir als Folge auch die Grundquali vermitteln lassen.

      Für Dich trifft

      Zitat:
      § 2 Mindestalter, Qualifikation
      (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
      1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer
      a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
      jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
      b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der
      jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs.2
      mitführt;
      2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
      (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf
      1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
      a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
      b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert werden;
      2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer
      a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
      b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;
      3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer
      a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder
      b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
      c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
      (3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
      (4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.
      (5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
      (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.


      Ach so, Bußgelder für den Unternehmer pro nachgewiesener Arbeitsschicht

      fahrlässig 200,-€
      vorsätzl 400,-€

      und der Fahrer ist auch dabei
    • Thomma schrieb:

      Normal hätte man dir in der Fahrschule sagen müssen, dass du Momentan nur leer fahren darfst. Die Qualie ist für Neulinge voraussetzung im gewerblichen Güterkraftverkehr. Versteh ich eigentlich nicht von der Fahrschule.

      @Thomma, schau mal nach in welchem Gesetz das verankert ist und was die Fahrschule für Aufgaben hat!

      Auch Lasi gehört nicht zu Ausbildung und wird nur angesprochen !

      Wo her weiß Opa Duck das man so was braucht wenn er kein Internet hat und nirgens wo das gelesen hat!

      Hat Klasse 2 und meint na ja ich könnte wieder mal fahren 2016 da meine Fahrerlaubnis noch gültig ist!

      Wo her weiß ich das man in Österreich Fahrverbot bekommt wenn man 3 Punkte hat als LKW Fahrer?

      Von denen aus Schluchtiland und welchen die es bekommen haben!
    • Sticky schrieb:

      Wieso leer? Gewerblich dürft ich noch nicht fahren... aber privat, im Bauhof oder in der Baufirma dürft ich fahren da brauch ich die Quali nicht. Da ich auch gelernter Maurer bin.



      Hier meinst Du den § 1 Absatz 5 des BKrQG

      5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.



      beachte HAUPTBESCHÄFTIGUNG !!


      sowie die weiteren Regeln nach FPERSV und VO 561/06 !