Samstags Fahrverbot

    • Samstags Fahrverbot

      Guten Abend.
      Ich hätte demnächst die Möglichkeit, einen 26 Tonner ( angemeldet als Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Grünem Kennzeichen ) von Norddeutschland nach Süddeutschland zu überführen. Allerdings gibt es ja die Ferienzeit mit dem Samstagsfahrverbot.
      Jetzt habe ich schon das ganze WWW durchgeforstet, ob ich dieses Fahrzeug an einem Samstag auf der Autobahn von Nord nach Süd bewegen darf- aber genau zu solch einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen habe ich keine sicheren Informationen gefunden.
      Kennt sich hier jemand mit so etwas aus?
      Vielen lieben Dank schon mal.
      Beste Grüße
      ET
    • Hallo zusammen.
      Vielen Dank für eure Rückmeldung. Bei dem Gesetzauszug steht aber nichts in Bezug auf Selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
      Gibt es da keinen Paragraphen, der sich explizit mit den Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen beschäftigt?
      Leider würde die Überführung an einem Wochenende stattfinden. Die Ausweichrouten sind leider keine Alternative, da die Überführung von HH in den Schwarzwald gehen würde. Dazu sollten die maximal 10 Stunden Fahrzeit reichen was ich bei den Ausweichrouten mal in Frage stelle.
      Hab auch wenig Interesse, mich mit der Rennleitung auseinander setzen zu müssen.
      Mir würde ein Gesetzauszug reichen, wo explizit Selbstfahrende Arbeitsmaschinen behandelt werden.
      Vielleicht hat da noch jemand einen Paragraphen im Hinterkopf.
      Dankeschön ☺️.
      Beste Grüße aus dem Schwarzwald
      ET
    • Es gibt m.M.n. keinen Paragraphen für selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Wenn der Gesetzgeber von Lastkraftwagen schreibt, dann meint er damit eben nicht z.B. SZM oder Arbeitsmaschinen.

      Wenn unser Moderator und Panzerfahrer heute ausgeschlafen hat, kann der ja auch noch was dazu schreiben. @Moderator-1
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • ist doch ganz einfach. Im §1 Absatz 1 steht doch, welche Fahrzeuge betroffen sind. SAM sind da nicht benannt. Höchstgeschwindigkeiten aber auch nicht.


      (1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geführt werden.


      SAM also selbstfahrende Arbeitsmaschine sollte aber auch endeutig im Fahrzeugschein drin stehen

      @thommygera ICH hatte Frühschicht !
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