Rechtssfrage zum Gigaliner im Kombiverkehr

    • Rechtssfrage zum Gigaliner im Kombiverkehr

      Hallo,

      Ich habe mal eine Frage.

      Ich fertige grad eine Ausarbeitung zu dem Theme Gigaliner im Kombinierten Verkehr an und stolpere grad über ein rechtliches Detail. Es geht um die 44t zGM im KV.

      §36 Abs. 6 Satz 6 StVZO lautet:
      6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nummer L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert
      44t


      Dies kollidiert jedoch in meinen Gedanken damit, dass es bei dem Gigaliner zwei und nicht nur eine Ladeeinheit gibt/technisch bedingt geben muss. Daher wäre die Regel an sich nicht anwendbar und der Gigaliner dürfte nur 40t zGM fahren.

      Die LKWÜberlStVAusnV auf der der Gigaliner rechtlich festgeschrieben ist gibt auch keine Ausnahme dazu her, ist ja auch eine teilbare Ladung die transportiert wird.

      In der Verordnung zu dem kombinierten Verkehr von 1997 (kombiverkehr.de/neptun/neptun.php/oktopus/download/58) definieren sich die 44t im kombinierten Verkehr als 44t zGM des gesamten Zuges.

      Was kann ich nun als richtig erachten?
      -40t da teilbare Ladung und nicht entsprechend §34Abs6S6 StVZO
      -44t aufgrund des Erlasses von 1997 und der Aussage, dass es sich bei dem Gigaliner um einen Zug handelt

      Gruß
      Ein Student in Not
    • Kombiverkehr ist eine Geschichte für sich und der Gigliner auch!

      Die 44 to Kombi sind gemacht worden das eine Auflieger der in der Regel zur verkranung 2-3 to schwerer ist wie ein normaler das diese auch die 25 to Ladungen können auf nehmen.

      Die 3 Achs SZM rührt noch von daher wo wir statt 18 to Gesamtgewicht 16 to hatten.

      Ebenfalls wiegt ein Wechselpritschenzug leer bis 18 to.