rechtsfrage

    • tu wulle wulle mietet beim vermieter zombi eine szm.

      nach 5 monaten kommt trucker inge in eine kontrolle. rechter reifen von der triebachse sind 1 drittel von der lauffläche unter der gesetzlichen 1,6 mm.

      trucker inge bekommt eine anzeige punkte bewährt und der halter.

      war ist hier der halter? Zombi oder wulle wulle!

      ZUSATZFRAGE, wäre nur 1 viertel ohne die gesetzliche mindesttiefe, wer da. :P
    • Wenn´s ne Dauermiete ist, dann der jeweilige Mieter haftbar.

      wenn´s nur ein Ersatzfahrzeug ist (Kurzzeit) dann ist es der Vermieter.

      Da es nach 5 Mon bereits weit unter der gesetzlichen mindesttiefe ist, dann auch hier der Vermieter, da er ein Fahrzeug mit schadhafter Bereifung vermietet hat, Er hätte vor einer erneuten Vermietung das Fz erst checken und Mängel beseitigen müssen.

      Am besten Rat von Rechtsverdreher einholen.
      Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt, die Wahrheit steht von alleine aufrecht. -Thomas Jefferson-



      Kilometerfresser hat sich auf eigenen Wunsch aus dem Forum verabschiedet.
      Er darf gerne wiederkommen und wird dann wieder freigeschaltet.

      Moderator-1
    • @Meilenspeiser, immer der Mieter bei der Langzeitmiete, auch nach 5 Monaten. Reifenkosten gehen zu Lasten des Vermieters, also muss ich den Frühzeitig in Kenntniss setzen. Macht der keine neuen drauf und der Mieter fährt weiter, wieder der Mieter, dieser darf kein Verkehrunsicheres
      Fahrzeug einsetzen und Trucker Inge auch weil die darf es nicht in Verkehr bringen!

      Auch mit dem drittel hat eine bewandtnis!

      Polizei schreibt ja manchmal Anzeigen wegen Bremsplatten und man geht zu einem Dekra oder TÜV Menschen und dieser schreibt den Reifen für Einsatzfähig!

      Ich hatte das mal hier angeschnitten wegen dem alles Banane mit dem 5 jährigem Mädchen und Parkverstoß!

      Auch muß der Halter nicht gleich Versicherungsnehmer sein!

      Meine beiden Töchter haben je einen 30 % Versicherungsvertrag von mir!

      Die erste Zeit waren die der Halter und ich der Versicherungsnehmer!

      Wenn die dann über 10 Jahre unfallfrei gefahren sind lassen die Vers. mit sich reden den Vertrag zu überschreiben!

      Schwiegersohn seine 7,5 to Koffer für die Discoanlagen haben alle von mir LKW Verträge unterster Satz!
    • das kann man so pauschal nicht beantworten.

      Es wäre ja theoretisch auch möglich, dass die SZM innerhalb dieser fünf Monate rund um die Uhr (zum Beispiel durch wechselnde Personen im Schichtsystem) gefahren wurde und die Abnutzung daher üblich ist. Vorrangig geht es wahrscheinlich um die Kilometer, die während dieser Zeit mit der SZM bewältigt worden sind. Reifenabnutzung ist typischer Verschleiß (wie Bremsenabnutzung), für den ein Vermieter unter regelmäßigen Umständen nicht aufkommt.
    • Es muss doch ein Übergabeprotokoll vorhanden sein, in dem die Profiltiefen eingetragen sind!
      (Die Freiheit hat ihren Preis, mitunter die Freiheit selbst, nur dann ist der Preis zu Hoch! Das Volk will Bewacht/ Beschützt und nicht Überwacht werden, in diesem Sinne, willkommen in der Bananendemokratur Deutschland!
      Jede Hochkultur fällt über den Zenit ihrer Dekadenz!
      Und der Tod stellte die Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg!)
    • für den ein Vermieter unter regelmäßigen Umständen nicht aufkommt.



      nicht aufkommen und nicht haften sind sind unterschiedliche Rechtsbgriffe.


      Bei Leasing-Fahrzeugen ist Halter in der Regel der Leasingnehmer.


      Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen

      * wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist
      * wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist
      * wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.

      Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann.

      Quellen: Hentschel, Peter in: Becksche Kurzkommentare Straßenverkehrsrecht. C.H.Beck oHG (2005) ISBN 3-406-52996-8
    • Fahrzeughalter ist, wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Dabei ist nicht entscheidend, wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) steht oder wer die Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) verwahrt.


      Oder nach

      OLG Köln, Beschluß vom 08.10.1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203:


      Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).


      Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. die o.a. Rspr.).


      Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis (OLG Düsseldorf, VRS 74, 224).


      Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat.





      Quelle. K. Brenner RA u. Richter a.D