Palette beim Enladen umgefallen. Wer ist Schuld???

    • Der Verlader hat so zu packen und die Paletten zu sichern, dass während dem Transport und Entladung nichts verrutschen darf!

      Habe den Fall gehabt, Verlader hat die Paletten längs gestellt satt quer das Formschluss bestand zwischen den Paletten.

      Noch am Gelände des Verladers musste gebremst werden von 20 km/h auf Null und es war dann Platz für weitere 3 Paletten!

      6 Std. umpacken auf andere Paletten und abladen und neu auf laden mit 5 Mann ging zu Lasten des Verladers.

      Vom Fahrer wurde gesagt sie sollen sie quer stellen, aber das hat die Herren nicht intressiert!
    • §412 HGB Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anders ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu besfestigen (Verladen) Sowie ZU ENTLADEN.

      Dies hat nichts mit der Frankatür (Frei Haus z.B) das nur regelt,- wer die Beforderungsendgeld bezahlt


      Da in die Information das Gestern Verladen worden ist und Heute ein Foto über die Schaden eingetroffen ist geh ich stark davon aus das es sich nicht um ein Internationale Transport handelt und das Incoterms (International commercial Terms zur regelung von Kosten und Gefahr zwischen Verkäufer und Käufer) nicht in frage kommen. Soll dies der Fall sein, ist der Käufer ab den Gefahrenübergang für das Entladen verantwortlich

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    • Freightconnect schrieb:

      §412 HGB Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anders ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu besfestigen (Verladen) Sowie ZU ENTLADEN.


      Da wir nun in die Paragraphen gehen und hier eigentlich keine Rechtsberatung stattfinden soll, meine ganz persönliche Meinung :

      "so hat der Absender durch den Empfänger als seine Hilfsperson (§278BGB) das Gut in seinen Besitz zu nehmen und von bzw. aus dem Beförderungsmittel zu entfernen (Fischer, TranspR 1999,261) "

      Nun steht aber im Eingangsposting, das die Palette auf dem Bild auf der Rampe zu sehen ist (in beschädigtem Zustand). Sobald die Palette den Lkw unbeschädigt verlassen hat, gilt diese meiner Meinung nach als schadfrei zugestellt.

      Letztendlich wäre dann erst einmal über den Fahrer zu klären, wo denn die Palette beschädigt wurde bzw. umstürzte etc. Und erst dann könnte man sagen, wer der "Schuldige" ist. Pauschal auf 412 HGB zurück zu greifen, würde ja auch bedeuten, wenn das Gut noch 2 Stunden auf der Rampe steht und dann durch einen Anstoss umfallen würde, das immer noch der Absender in der Pflicht wäre. Somit sehe ich den Gefahrenübergang eigentlich ab Ende Ladefläche und Beginn Entladerampe.

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

      Ein chinesisches Sprichwort sagt: Schläfst du ein mit Hintern der juckt, wachst du auf mit Finger der stinkt!
    • patrick1904 schrieb:

      Es wurde abgeladen und die Palette auf der Rampe abgestellt, dann kam der nächste und wollte sie abstapeln und dabei ist die Palette dann umgefallen.


      Ich denke mit dieser Aussage ist doch alles klar . Wenn der Stablerfahrer die Palette beim abstapeln umschmeißt hast du doch den Schuldigen . Wenn in Düsseldorf doppelt verladen wird und der Fahrer das Zeug heile nach München bringt und der in München scheißt ne Palette um :!: beim Abstapeln auf der Rampe , nicht auf dem Auto , was hat der Düsseldorfer dann damit zutun .
    • Bein CMR heißt es nach abgabe des CMR ist alles erloschen und so ist es auch vernünftig!

      Normal wenn an der Abladestelle die Weisung kommt vom Empfänger, fahre mal 3 Strassen weiter an das Aussenlager dürfte die Ladung nicht mehr versichert sein, die Weisung kommt vom Empfänger!
    • gelöschter User 5 schrieb:

      Normal wenn an der Abladestelle die Weisung kommt vom Empfänger, fahre mal 3 Strassen weiter an das Aussenlager dürfte die Ladung nicht mehr versichert sein, die Weisung kommt vom Empfänger!


      Nein Hermann. Der Empfänger erteilt keine Weisung, es sei denn, er wäre Auftraggeber und Frachtzahler. 3 Strassen weiter fahren stellt ein Ablieferungshindernis nach HGB dar. Hier wäre dann die Weisung des Auftraggebers einzuholen. Gleichzeitig würde Dir auch der Mehraufwand zu vergüten sein. Und damit wäre die Ware auch weiterhin versichert.

      In der Praxis??? Das erfahre ich von meinen Fahrern immer erst nach der Entladung 3 Strassen weiter ;( Und dann hört man immer den gleichen Spruch "Ja wenn Sie sich rechtzeitig gemeldet hätten ..." Es gibt Probleme, da predige ich seit 20 Jahren und werde sie wohl ungelöst mit ins Grab nehmen. :D

      mfg thommx
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    • gelöschter User 5 schrieb:

      @thommy hast vollkommen recht!

      Nur wo willst das anwenden?


      Habe doch schon geschrieben, das die Praxis anders ausschaut. HGB und BGB sowie AdSp kann man nur beim Radwechsel gebrauchen, als wagerechte Unterlage für den Wagenheber. Man könnte auch Blätter von Pflanzen gut darin trocknen. :D

      mfg thommy
      Toleranz ist der Verdacht, das der andere Recht hat . Kurt Tucholsky

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