Neue Lenk und Ruhezeiten

    • Neue Lenk und Ruhezeiten

      Hallo folgenden Artikel habe ich gefunden:

      Am 11. April ist die neue EU-Verordnung bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten in Kraft getreten.
      Der Gesetzgeber hat jedoch bislang lediglich einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt (siehe hier).
      Das erste Amtsgericht hat nun die Auffassung vertreten, dass selbst Altfälle, soweit diese noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, nicht mehr mit einem Bußgeld belegt werden können, da die alte Verordnung am 11. April ausser Kraft getreten ist, die neue jedenfalls Bußgeldrechtlich noch nicht den Einzug in das deutsche Recht gefunden habe……die Materie bleibt spannend. Jedenfalls empfielt es sich jeden Bussgeldbescheid genauestens zu prüfen und im Zweifelsfall anzufechten.
      Was was soll man nun LKW- oder Busfahrern sowie Fuhrunternehmern bezüglich …

      Kann mir jemand sagen ob der Gesetzentwurf inzwischen umgesetzt worden ist ???
      (Trotz intensiver Suche habe ich nichts gefunden)
      Wer selber suchen will gibt mal (keine Lenk und Ruhezeiten)bei google ein.

      MFG
      Charlie
    • RE: Neue Lenk und Ruhezeiten

      Hallo Charlie,

      das ist doch mittlerweile schon wieder ein alter Hut.

      Die "Bußgeldfreie Zeit" im Sommer haben viele ausgenutzt,
      aber seit dem 14.07.2007 ist diese "Schonfrist" auch schon wieder Geschichte!

      Nachzulesen im dritten Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes (3. FPersGÄndG).

      Fazit:
      Alle im Zeitraum vom 11.04.2007 bis zum
      einschließlich 13.07.20007 begangenen Verstöße
      gegen Lenk- und Ruhezeiten, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt
      wurden, können
      nun nicht mehr mit einer Geldbuße bestraft
      werden. Sie bleiben straffrei.
      Eine Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener
      Verfahren kommt aber nicht in
      Betracht. Verstöße, die ab dem 14.07.2007
      begangen wurden, werden nun nach dem
      neuen § 8a Fahrpersonalgesetz bestraft.
      "Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal Fresse halten!"

      Ich mag es, wenn Leute hinter meinem Rücken über mich reden - Wichtig ist nur, das Sie schweigen, wenn ich mich umdrehe!
    • Kurzfassung :
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      Wie sind Rangierfahrten beim digitalen Kontrollgerät zu erfassen?

      Antwort :
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      Zu 1.) Fahrten auf Betriebsgelände sind von den Bestimmungen der VO(EWG)3820/85 bzw. Fahrpersonalverordnung ausgenommen. Für diese Fahrten ist somit der Betrieb des Kontrollgerätes nicht vorgeschrieben und das Stecken einer Fahrerkarte durch das Lagerpersonal nicht notwendig.
      Da aber die Fahrten im Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgezeichnet werden und bei Nichtbenutzung einer Fahrerkarte als „Fahrten ohne Karte“ registriert werden und bei eventuellen Kontrollen zu Problemen führen kann, sollte für diese Fahrten das Kontrollgerät über das Menü des Kontrollgerätes auf die Funktion „OUT“ gestellt werden. Die Funktion registriert die Fahrt als Fahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen.
    • Original von Granitteufel
      Kurzfassung :
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      Wie sind Rangierfahrten beim digitalen Kontrollgerät zu erfassen?

      Antwort :
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      Zu 1.) Fahrten auf Betriebsgelände sind von den Bestimmungen der VO(EWG)3820/85 bzw. Fahrpersonalverordnung ausgenommen. Für diese Fahrten ist somit der Betrieb des Kontrollgerätes nicht vorgeschrieben und das Stecken einer Fahrerkarte durch das Lagerpersonal nicht notwendig.
      Da aber die Fahrten im Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgezeichnet werden und bei Nichtbenutzung einer Fahrerkarte als „Fahrten ohne Karte“ registriert werden und bei eventuellen Kontrollen zu Problemen führen kann, sollte für diese Fahrten das Kontrollgerät über dasMenü des Kontrollgerätes auf die Funktion „OUT“ gestellt werden. Die Funktion registriert die Fahrt als Fahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen.


      Könnte man das evtl. auch für einen Teilabschnitt einer Fahrtstrecke anwenden, die sich über das Betriebsgelände erstreckt?
    • Original von Apo


      Könnte man das evtl. auch für einen Teilabschnitt einer Fahrtstrecke anwenden, die sich über das Betriebsgelände erstreckt?


      Ja wenn der Verladearbeiter auf dem Betriebsgelände fährt :D, das Gegenteil muß
      die Kontrolle beweisen.

      Gilt eben so für die Tachoscheibe. Auf der Rückseite weiter die Pause eintragen,
      so lange der Verladearbeiter :D den LKW bewegt hat und auch den Grund eintragen.

      Nicht der Irrglaube der besteht der LKW muss stehen. Die Pause kann in der Raststätte oder so gar in der Disco verbracht werden.
      Man darf sich nicht übermüdet an das Steuer setzen. X(